softwaresammler.de/Tropmi Payment GmbH

willowvine

New member
Hallo?
Ich habe heute folgende E-Mail erhalten:

Sehr geehrte....,

seit dem 20.09.2009 haben Sie Zugriff auf softwaresammler.de, die Premium-Datenbank
mit redaktioniell aufbereiteten Informationen.


Wichtig: Ihre Rechnung im Original und Ihre Anmelde- und Zugangsdaten sowie weitere Informationen
rund um Ihren Vertrag haben wir für Sie zusammen gestellt.

Anm. Mod
Rest e-Mail wegen Urheberrecht gelöscht



Ich wusste nicht, das ich da Mitglied bin und habe noch nie etwas von denen gehört. Sieht jetzt auch wie Inkasso aus? Ich habe den Link nicht benutzt...denke gar nicht daran.
Hat jemand auch diese Mail bekommen?

Lg
Sandra
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

schnippewippe

New member
Im Jahr 2009 wurde der Vertrag geschlossen. Beginn der Verjährung 1.1.2010 - Ende 31.12.2012
Da es ein verlängerte Vertrag ist,würde ich sagen, geht die Verjährungsfrist auch 2010 gleich weiter und endet dann am 31.12.2013.
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Im Jahr 2009 wurde der Vertrag geschlossen. Beginn der Verjährung 1.1.2010 - Ende 31.12.2012
Da es ein verlängerte Vertrag ist,würde ich sagen, geht die Verjährungsfrist auch 2010 gleich weiter und endet dann am 31.12.2013.
??Eine Verjährung tritt nicht automatisch ein.Die Forderung geht auch danach nicht unter.

Allgemein:
Auch nach der Frist hat der Gläubiger ein Recht um die Forderung zu betreiben.
Der Schuldner muß sich auf die Verjährung berufen mittels der Einrede der Verjährung.

So ist es wenn es sich um eine berechtigte Forderung handelt.

In diesem Fall heisst die Divise,Brief/E-Mail ect. in den Mülleimer.
 

schnippewippe

New member
Und weiter gehts.

Ganz schön hartnäckig: Tropmi Payment GmbH und Andreas Schmidtlein
Tropmi Payment GmbH fordert Verbraucher erneut per Mail auf, Rechnungen zu begleichen. Wir haben vor Tropmi auch schon mehrfach in unserer Rubrik Vorsicht Falle gewarnt. Was Tropmi nun schon wieder will:

Ein Beispiel: Ein Verbraucher soll sich am 08.11.2009 auf www.softwaresammler. de - registriert haben. Die Rechnungen und Anmelde- sowie Zugangsdaten, außerdem weitere Informationen rund um Ihren Vertrag sollen über einen entsprechenden Link abrufbar sein. Der Verbraucher soll "die vertraglich vereinbarte Nutzungsgebühr für das zweite und zugleich letzte Vertragsjahr" bezahlen, diese sei von der bisherigen Anspruchsinhaberin "zum Einzug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgetreten wurden". Für das zweite und letzte Vertragsjahr wäre derzeit ein Betrag in Höhe von 96,00 EUR offen.....................................................
 

Krennz

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Wenn ich gemein bin, dann warte ich ab, ob ein Mahnbescheid kommt.

Den stelle ich dann sofort streitig. Bei der Verhandlung erkläre ich dann dem Richter die Einrede der Verjährung nach § 214.1 BGB.

Der Kläger dürfte dann alle Kosten, inclusive meinen Eigenen, aufgebrummt bekommen.

Ob Tropmi das Risiko eingeht?
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Bei der Verhandlung erkläre ich dann dem Richter die Einrede der Verjährung nach § 214.1 BGB.

Der Kläger dürfte dann alle Kosten, inclusive meinen Eigenen, aufgebrummt bekommen.
Falsch,es besteht die Möglichkeit das du die Kosten aufgebrummt bekommst.

Allgemein.
Auch der Schuldner hat eine Schadensminderungspflicht.
Da eine Forderung nicht von amtswegen untergeht hat der Gläubiger noch Recht auf die Forderung und darf sie betreiben,bis hin zur Klage.
Die die Einrede der Verjährung tätige ich nicht beim Richter,sondern nach Erhalt der Mahnung beim Gläubiger.

Im Fall der Mahnung von der Tropmi GMBH mache ich nur eines...setze den Absender auf die Spamliste.
 

beowulf

New member
Falsch,es besteht die Möglichkeit das du die Kosten aufgebrummt bekommst.
Um es freundlich auszudrücken: Das ist eine eigenwillige Interpretation. Der §214 BGB billigt dem Schuldner das Recht zu, bei Verjährung die Leistung zu verweigern. Wann er dieses für ihn günstige Argument vorbringt, ist einzig ihm überlassen. Oder kannst du da aus dem BGB oder der ZPO etwas Gegenteiliges hervorbringen.

Darüber hinaus dürfte der Gläubiger gleichermaßen über die Möglichkeit der Einrede der Verjährung im Bilde sein. Es liegt also einzig in seinem Risiko trotzdem zu klagen.
 
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