schnippewippe
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Versäumnisurteil gegen Direktmarketing, C. Winter des LG Lübeck rechtskräftig
Im vorliegenden Fall wurde dies von der Vorinstanz verneint, worin das BGer keine Willkür erblickt.Ein Anwalt hatte Firmen beraten, gegen welche eine strafrechtliche Untersuchung wegen Adressbuchschwindels eingeleitet wurde. Es stellte sich die Frage, ob seine beratende Tätigkeit einem erheblichen Tatverdacht einer strafrechtlichen Teilnahme am Adressbuchschwindel gleichkommt, welcher die Entsiegelung von Dokumenten in Gewahrsam des Anwaltes rechtfertigen würde.
Hier noch ein Artikel der IHK-Bezirk Frankfurt am MainJüngst haben das Landgericht Kiel und das Landgericht Berlin in drei Entscheidungen die Geschäftspraktik als unlauter gemäß § 3 UWG bewertet (Urteil des Landgericht Kiel vom 10.6.2010, Aktenzeichen 15 O 20/10 – Irreführende Zahlungsaufforderung I; Urteil des Landgericht Berlin vom 5.5.2010, Aktenzeichen 96 O 186/09 – Irreführende Zahlungsaufforderung II; Urteil des Landgericht Berlin vom 7.7.2010, Aktenzeichen 97 O 230/09 – Irreführende Zahlungsaufforderung III). Darüber hinaus dürfte in vielen Fällen der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung gegeben sein (siehe hierzu das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 25.6.2010, Aktenzeichen 10 C 69/10, zu einem Fall des sog. Adressbuchschwindel). Nach einer Schätzung des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) zu den Fällen des Adressbuchschwindels provozieren solche Schreiben eine Rücklaufquote von 3 %................aus dem link
Sehr geehrte Damen und Herren,
(Falls zutreffend: ich habe unter dem Eindruck einer Zahlungsverpflichtung den Betrag von ...... € an Sie gezahlt. Mit dieser Zahlung ist kein Vertragsschluss rechtswirksam zustande gekommen.)
Hiermit fechte ich meine Erklärung vom .... wegen arglistiger Täuschung an.
Mit Ihrem Formularschreiben vom .... haben Sie in wettbewerbswidriger Weise den Eindruck vermittelt, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis mit Zahlungsverpflichtung und es handele sich nicht lediglich um ein Angebot. Der Angebotscharakter war nicht ohne weiteres erkennbar.
Ich fordere Sie daher auf, die von mir geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens bis zum ..... auf mein Konto ............ zurückzuerstatten.
Rechtliche Schritte gegen Sie behalte ich mir ausdrücklich vor.
Höchst vorsorglich kündige ich den Vertrag mit sofortiger Wirkung.
Anfragen aus dem IHK-Bezirk Frankfurt am Main beantwortet Ihnen: Hans-Reinhart Grünbaum......................aus dem link
Dieser soll nun über 1.000,- Euro zahlen für eine Eintragung in das "Branchenverzeichnis" branche100.eu, die er nie gewollt hat.
Ich habe dem Gericht klar gemacht, dass die Masche der Firma, einen vorausgefüllten Brancheneintragungsantrag mit zwar vorhandenem aber in unüblicher Position und klein geschriebenen Hinweis auf eine Vergütungspflicht zu übersenden, von vielen Gewerbetreibenden in dem Glauben genutzt wird, es handele sich um ein kostenloses Angebot bzw. lediglich um eine Korrektur eines bereits bestehenden Eintrags.
Das Amtsgericht St. Wendel hat die Klage mit Urteil vom 27.05.2010 abgewiesen - hier ist das Urteil im Volltext, Aktenzeichen 4 C 46/10.,,,,,,,,,,,,,,,,,
..................................Die Gegner haben Berufung eingelegt zum Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 2 S 92/10, das dieser Tage verhandelt wird.
Ich werde weiter darüber berichten..................aus dem link
LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011, Az. 1 S 71/10
§ 305c Abs 1 BGB
Das LG Flensburg hat entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Internet-Brancheneintrag unwirksam sein kann, wenn diese Klausel offensichtlich im Formulartext versteckt wurde, um die Entgeltlichkeit der Leistung zu verschleiern. Vorliegend habe es sich bei einem Eintragungspreis von 910,00 EUR pro Jahr um eine objektiv ungewöhnliche Vertragsklausel gehandelt, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken, weitgehend unentgeltlich angeboten würden. Zudem sei die Klausel auch überraschend, weil sie zwischen anderen Angaben und Regelungen im Vertragstext so versteckt eingefügt worden sei, dass sie - wie vom Verwender offenkundig beabsichtigt - übersehen werden sollte. Durch die Aufmachung des Formulars und die Aufforderung “Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit” werde dem Adressaten der Eindruck vermittelt, dass es sich lediglich um ein Bestätigungsformular für bereits aufgenommene Daten handele. Insgesamt sei nach Würdigung dieser Umstände kein Vertrag zu Stande gekommen, so dass der Beklagte das verlangte Entgelt nicht entrichten müsse. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Flensburg
Urteil.................weiter im link
Branchenbuchabzocke: Vertrag mit "Branchen-Service Ltd." ist wegen arglistiger Täuschung nichtig
Entscheidung des AG Bergheim zum Internet-Adressregister Branche 100 - Ihr Branchenverzeichnis
Das Amtsgericht Bergheim hat die Klage des Branchenbuchanbieters "Branchen-Service Ltd. & Co. KG" abgewiesen. Das Angebotsschreiben des Anbieters sei ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit der Rücksendung des Formulars ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande komme........................mehr im link
27. Juli 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist)
Ich habe in einer frühere Besprechung bereits klar gestellt, dass ich in Anzeigenverträgen immer einen Werkvertrag sehe (zu finden hier). Dazu liefere ich bereits einige gerichtliche Entscheidungen, ganz zu Schweigen davon, dass man im Münchener Kommentar zum BGB diese Wertung ebenso nachliest, wie im Palandt. Dennoch gab es sowohl beim AG Münster als auch beim AG Köln Entscheidungen, die einen Dienstvertrag angenommen haben.
Ich habe die letzte Zeit damit verbracht, eine BGH-Entscheidung zu suchen, die den Anzeigenvertrag als Werkvertrag einstuft – und bin endlich fündig geworden: Die Fundstelle lautet BGH, X ZR 91/90, zu finden u.a. in NJW 1992, S.1450, 1451. Allerdings muss man schon genau lesen, es steht nicht im Leitsatz, sondern in den Gründen (unter II.1)......................weiter und zu den Links im Bericht oben im linkHinweis: Ich gehe inzwischen davon aus, dass in den dortigen beiden Verfahren sowohl Kläger als auch Beklagter bei Gericht ausdrücklich erklärt haben, es würde ein Dienstvertrag vorliegen. Auch wenn es hierbei um eine Rechtsmeinung geht, kann diese bei beiderseitigem Vortrag als Rechtstatsache behandelt werden – so dass die Richter das dort ggfs. einfach hingenommen haben und das auch durften. (Dazu habe ich hier eine Kurzdarstellung gefunden).