urteile Anzeigenfalle - Adressbuchfirmen

schnippewippe

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Zürich


Bundesgericht, Urteil vom 31. März 2010, 1B_301/2009 - Ist die beratende Tätigkeit eines Anwaltes eine strafrechtliche Teilnahme am Adressbuchschwindel?

Ein Anwalt hatte Firmen beraten, gegen welche eine strafrechtliche Untersuchung wegen Adressbuchschwindels eingeleitet wurde. Es stellte sich die Frage, ob seine beratende Tätigkeit einem erheblichen Tatverdacht einer strafrechtlichen Teilnahme am Adressbuchschwindel gleichkommt, welcher die Entsiegelung von Dokumenten in Gewahrsam des Anwaltes rechtfertigen würde.
Im vorliegenden Fall wurde dies von der Vorinstanz verneint, worin das BGer keine Willkür erblickt.
 

schnippewippe

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aus dem CMS Hasche Sigle bloggt
Jüngst haben das Landgericht Kiel und das Landgericht Berlin in drei Entscheidungen die Geschäftspraktik als unlauter gemäß § 3 UWG bewertet (Urteil des Landgericht Kiel vom 10.6.2010, Aktenzeichen 15 O 20/10 – Irreführende Zahlungsaufforderung I; Urteil des Landgericht Berlin vom 5.5.2010, Aktenzeichen 96 O 186/09 – Irreführende Zahlungsaufforderung II; Urteil des Landgericht Berlin vom 7.7.2010, Aktenzeichen 97 O 230/09 – Irreführende Zahlungsaufforderung III). Darüber hinaus dürfte in vielen Fällen der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung gegeben sein (siehe hierzu das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 25.6.2010, Aktenzeichen 10 C 69/10, zu einem Fall des sog. Adressbuchschwindel). Nach einer Schätzung des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) zu den Fällen des Adressbuchschwindels provozieren solche Schreiben eine Rücklaufquote von 3 %................aus dem link
Hier noch ein Artikel der IHK-Bezirk Frankfurt am Main

Da gibt es am Ende

Muster einer Anfechtungserklärung


Sehr geehrte Damen und Herren,


(Falls zutreffend: ich habe unter dem Eindruck einer Zahlungsverpflichtung den Betrag von ...... € an Sie gezahlt. Mit dieser Zahlung ist kein Vertragsschluss rechtswirksam zustande gekommen.)

Hiermit fechte ich meine Erklärung vom .... wegen arglistiger Täuschung an.
Mit Ihrem Formularschreiben vom .... haben Sie in wettbewerbswidriger Weise den Eindruck vermittelt, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis mit Zahlungsverpflichtung und es handele sich nicht lediglich um ein Angebot. Der Angebotscharakter war nicht ohne weiteres erkennbar.

Ich fordere Sie daher auf, die von mir geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens bis zum ..... auf mein Konto ............ zurückzuerstatten.
Rechtliche Schritte gegen Sie behalte ich mir ausdrücklich vor.

Höchst vorsorglich kündige ich den Vertrag mit sofortiger Wirkung.


Anfragen aus dem IHK-Bezirk Frankfurt am Main beantwortet Ihnen: Hans-Reinhart Grünbaum......................aus dem link
 

schnippewippe

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Die Branchen-Service Ltd. & Co. KG klagte und hat verloren

Branchenbuch-Schwindel: Prozess gegen einen Notar
Die Branchen-Service Ltd. & Co. KG, Im Grundgewann 2, 63500 Seligenstadt hatte einen meiner Mandanten verklagt.
Dieser soll nun über 1.000,- Euro zahlen für eine Eintragung in das "Branchenverzeichnis" branche100.eu, die er nie gewollt hat.

Ich habe dem Gericht klar gemacht, dass die Masche der Firma, einen vorausgefüllten Brancheneintragungsantrag mit zwar vorhandenem aber in unüblicher Position und klein geschriebenen Hinweis auf eine Vergütungspflicht zu übersenden, von vielen Gewerbetreibenden in dem Glauben genutzt wird, es handele sich um ein kostenloses Angebot bzw. lediglich um eine Korrektur eines bereits bestehenden Eintrags.

Das Amtsgericht St. Wendel hat die Klage mit Urteil vom 27.05.2010 abgewiesen - hier ist das Urteil im Volltext, Aktenzeichen 4 C 46/10.,,,,,,,,,,,,,,,,,

..................................Die Gegner haben Berufung eingelegt zum Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 2 S 92/10, das dieser Tage verhandelt wird.

Ich werde weiter darüber berichten..................aus dem link
 

schnippewippe

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Branchenbucheintragung LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011

LG Flensburg: Zur Frage, wann ein Kostenhinweis unzureichend platziert ist / Branchenbuch

LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011, Az. 1 S 71/10
§ 305c Abs 1 BGB

Das LG Flensburg hat entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Internet-Brancheneintrag unwirksam sein kann, wenn diese Klausel offensichtlich im Formulartext versteckt wurde, um die Entgeltlichkeit der Leistung zu verschleiern. Vorliegend habe es sich bei einem Eintragungspreis von 910,00 EUR pro Jahr um eine objektiv ungewöhnliche Vertragsklausel gehandelt, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken, weitgehend unentgeltlich angeboten würden. Zudem sei die Klausel auch überraschend, weil sie zwischen anderen Angaben und Regelungen im Vertragstext so versteckt eingefügt worden sei, dass sie - wie vom Verwender offenkundig beabsichtigt - übersehen werden sollte. Durch die Aufmachung des Formulars und die Aufforderung “Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit” werde dem Adressaten der Eindruck vermittelt, dass es sich lediglich um ein Bestätigungsformular für bereits aufgenommene Daten handele. Insgesamt sei nach Würdigung dieser Umstände kein Vertrag zu Stande gekommen, so dass der Beklagte das verlangte Entgelt nicht entrichten müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Flensburg

Urteil.................weiter im link
 

schnippewippe

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Amtsgericht-Bergheim -Branchen-Service-Ltd

Hier mal wieder etwas zum durchklicken.
http://www.jurablogs.com/thema/branchenbuch


Amtsgericht Bergheim, Urteil vom 17.06.2010
- 24 C 475/09 -

Branchenbuchabzocke: Vertrag mit "Branchen-Service Ltd." ist wegen arglistiger Täuschung nichtig
Entscheidung des AG Bergheim zum Internet-Adressregister Branche 100 - Ihr Branchenverzeichnis

Das Amtsgericht Bergheim hat die Klage des Branchenbuchanbieters "Branchen-Service Ltd. & Co. KG" abgewiesen. Das Angebotsschreiben des Anbieters sei ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit der Rücksendung des Formulars ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande komme........................mehr im link
 
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Feldmann

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Mein Muster für ein Antoert an die Gewerbeauskunft
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom
Das zitierte Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2011 liegt mir nicht vor, mir liegt aber das gegen Sie erwirkte Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2011 vor, in dem ausgeführt wird:

Die Werbung mit einem Monatspreis, obwohl die Mindestlaufzeit eines Vertrages mehr als einen Monat beträgt, stellt eine Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung dar, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, zudem wird gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfV verstoßen und damit eine das Marktverhalten zu regeln geeignete Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG verletzt. Durch die Angabe eines Monatspreises wird der Eindruck erweckt, die angebotene Leistung sei durch eine Zahlung in dieser Höhe zu erhalten. Da es bei der Eintragung nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung geht, ist für ein in Monaten berechnetes Entgelt kein vernünftiger Grund erkennbar.

Ob und in welcher Form sich der Kunde nach Durchsicht des gesamten Textes einschließlich Lektüre der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klarheit über den geforderten Preis verschaffen kann, ist unerheblich, weil hierdurch die bereits erfolgte unzulässige Irreführung nicht nachträglich wieder beseitigt werden kann. Die Werbung ist insgesamt als unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, § 3 UWG.
Ich fordere Sie auf, bis spätestens

schriftlich, zu meinen Händen zu erklären, dass Sie sich zukünftig keines Zahlungsanspruchs in Höhe von Euro gegen mich berühmen.
Bei fruchtlosem Fristablauf wird ohne weitere Aufforderung gegen Sie negative Feststellungsklage erhoben.
 

schnippewippe

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Branchenbuch-Abzocke: Der Anzeigenvertrag ist ein Werkvertrag

Branchenbuch-Abzocke: Der Anzeigenvertrag ist ein Werkvertrag



27. Juli 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist)

Ich habe in einer frühere Besprechung bereits klar gestellt, dass ich in Anzeigenverträgen immer einen Werkvertrag sehe (zu finden hier). Dazu liefere ich bereits einige gerichtliche Entscheidungen, ganz zu Schweigen davon, dass man im Münchener Kommentar zum BGB diese Wertung ebenso nachliest, wie im Palandt. Dennoch gab es sowohl beim AG Münster als auch beim AG Köln Entscheidungen, die einen Dienstvertrag angenommen haben.
Hinweis: Ich gehe inzwischen davon aus, dass in den dortigen beiden Verfahren sowohl Kläger als auch Beklagter bei Gericht ausdrücklich erklärt haben, es würde ein Dienstvertrag vorliegen. Auch wenn es hierbei um eine Rechtsmeinung geht, kann diese bei beiderseitigem Vortrag als Rechtstatsache behandelt werden – so dass die Richter das dort ggfs. einfach hingenommen haben und das auch durften. (Dazu habe ich hier eine Kurzdarstellung gefunden).
Ich habe die letzte Zeit damit verbracht, eine BGH-Entscheidung zu suchen, die den Anzeigenvertrag als Werkvertrag einstuft – und bin endlich fündig geworden: Die Fundstelle lautet BGH, X ZR 91/90, zu finden u.a. in NJW 1992, S.1450, 1451. Allerdings muss man schon genau lesen, es steht nicht im Leitsatz, sondern in den Gründen (unter II.1)......................weiter und zu den Links im Bericht oben im link
 
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De kleine Eisbeer

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AG Bonn 101 C 453/10

Das Amtsgericht Bonn hat sich mit Urteil vom 06.04.2011 (101 C 453/10) mit einem fragwürdigen Branchenbuch-Anbieter beschäftigt. Der angebliche und zahlungsunwillige “Kunde” hatte negative Feststellungsklage erhoben. Im Ergebnis verneint das Amtsgericht Bonn eine Zahlungspflicht und stellt derweil gleich die wichtigsten Fragen klar.
Quelle&mehr: Ferner-Alsdorf.de
 
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