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Urteile zur Buttonlösung
Vertragen sich kreative Geistesblitze mit der Buttonlösung? CMS Hasche Sigle bloggt – Aktuelle Rechtsthemen und was eine Großkanzlei sonst bewegt
Landgericht Berlin am 17. Juli 2013, – 97 O 5/13 – Verwendung eines Buttons mit der Beschriftung „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ gegen die Buttonlösung nach § 312g Abs. 1 BGB verstößt. Die beanstandete Formulierung lege eine Vorbereitungshandlung nahe, sei nicht eindeutig und somit wettbewerbswidrig.
Landgericht Berlin, Urteil vom 17.07.2013 - 97 O 5/13 | KANZLEI METZLER - Rechtsanwalt - Berlin - Urheberrecht - Markenrecht - Wettbewerbsrecht
Jetzt kostenlos testen“ ein. Das Angebot wandelte sich allerdings nach einem Monat automatisch in ein kostenpflichtiges um – auch dies ein Verstoß gegen die Button-Lösung nach § 312g Abs. 3 BGB, entschied das Landgericht München I am 11. Juni 2013. Az. 33 O 12678/13
LG München I: Kostenpflichtige Amazon-Prime-Mitgliedschaft darf nicht über den Button “Jetzt kostenlos testen” angeboten werden / Button-Lösung | Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
Button-Lösung: Wie muss die Bestellseite künftig aussehen?Urteil: Landgericht Leipzig untersagt Abofallen-Abzocke
Auf die Tatsache, dass beim Klick auf den Anmelde-Button ein kostenpflichtiger gewerblicher Zugang bestellt wird, gibt nur ein dezenter Hinweis am rechten Bildschirmrand Auskunft. Der Button selbst trägt lediglich die Beschriftung „Jetzt anmelden“. Der überraschte Verbraucher erhält nach der vermeintlich kostenlosen Registrierung unverhofft eine Rechnung über die Aufnahmegebühr von 199 Euro und eine Grundgebühr von 249 Euro.
Das Gericht stellte fest, dass durch die nicht ordnungsgemäße Beschriftung des Buttons unter anderem ein Verstoß gegen § 312 g Abs. 3 BGB vorliegt. Zudem verstößt das Unternehmen gegen weitere gesetzliche Regelungen, da es nicht über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Widerrufsrechts informiert. Auch wesentliche Leistungsmerkmale, Preis und Laufzeit des Angebotes sind für den Verbraucher vor Abgabe der Bestellung nicht eindeutig erkennbar......................Buttonlösung: VZBV erwirkt Urteile gegen Kostenfallen..............................Landgericht Koblenz erkläerte die Werbung für unzulässig (Urteil vom 01.08.2013, Az.: 1 O 55/13). ...............http://www.vzbv.de/12067.htm