schnippewippe
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Onlinehändler tragen die Versendungsgefahr
Onlinehändler tragen die Versendungsgefahr
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Onlinehändler tragen die Versendungsgefahr
Damit der Rest später nicht verloren geht.Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 6.11.2007 (Az. 315 O 888/07) festgestellt, dass die Angabe „versicherter Versand“ im Handel mit privaten Endkunden eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.
Gemäß § 447 BGB geht beim Versendungskauf die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Für den Verbrauchsgüterkauf, also beim Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer, gilt diese Gefahrtragungsregel nach § 474 II BGB nicht. Daher trägt bereits nach dem Gesetz der gewerbliche Verkäufer die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache, bis diese beim Käufer ausgeliefert wird. Das bedeutet, der Verkäufer hat die Kaufsache auf eigene Gefahr zu versenden, somit auch gegebenenfalls mehrfach, bis sie beim Käufer ankommt. Nach dem LG Hamburg ist die Versicherung der Sendung also nur ein Merkmal, das dem Verkäufer zugute kommt und nicht dem Käufer, so dass die herausgestrichene Werbung mit der Aussage „versicherter Versand“ eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.
Diese Angabe ist auch nach § 5 II 1 Nr. 2 UWG irreführend, da ein anzugebender Preisbestandteil, also die Kosten der Versicherung, verschleiert wird.................mehr darüber im link
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