Widerrufungsbelehrung im Online Shop

siebendreissig

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Hi,

der lawblog berichtet über einen neuen BMJ-Entwurf (Bundesjustizministerium) der Widerrufungsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte.

In der Vergangenheit waren diverse Online-Shops abgemahnt worden, obwohl sie die sozusagen “amtlichen" Widerrufsbelehrungen verwendet hatten
Im Jahr 2002 sowie 2004 wurde zwar bereits eine Musterfassung ausgegeben, allerdings wurde diese nicht anerkannt und somit konnten einige Anwälte ein Geschäft daraus machen und Shop Betreiber verklagen, die die Musterlösung auf ihrer Seite hatten.

Doch die neue Widerrufungsbelehrung ist 4 Seiten lang!

Der shopbetreiber Blog schreibt dazu:

Es ist begrüßenswert, dass das BMJ nun nach ünf Jahren auf die Kritik aus Literatur und Rechtsprechung reagiert und die bestehende Rechtsunsicherheit ür Unternehmer beseitigen will.

Allerdings soll die Musterwiderrufsbelehrung durch eine Pflicht zum Abdruck zahlreicher Paragrafen im Anhang etwa 4 DIN A 4 Seiten lang werden und nach wie vor den Rang einer Verordnung haben, so dass sie weiterhin von Gerichten angegriffen werden könnte.
Tja bei 4 Seiten können sich natürlich noch Fehler eingeschlichen haben und somit wieder Abmahnungen verteilt werden.
Trusted Shops, hat dazu einige Vorschläge an das BMJ geschickt.

Kommentar golem.de

Händler hätten bei Verwendung des neuen Musters auch in Zukunft keine Rechtssicherheit.
Interessant ist übrigens der selbe Sachverhalt in Belgien, hier ist nur ein Satz nötig:

“Der Verbraucher hat während Werktagen ab dem Tag nach Lieferung der Ware oder Abschluss des Dienstvertrags das Recht, dem Verkäufer ohne Angabe von Gründen zu notifizieren, dass er auf den Kauf verzichtet, ohne dass er dadurch zur Leistung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist.â€? (Diese Klausel wird durch die Anzahl Werktage ergänzt, die nicht unter sieben liegen darf.)
Den deutschen Text kann man im Grobformat auf der shopbetreiber blog Seite lesen.

Viele Grüße,
siebendreissig
 
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