Wieder eine neue Widerrufsbelehrung als Folge der Rechtsprechung des EuGH?

schnippewippe

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Wieder eine neue Widerrufsbelehrung als Folge der Rechtsprechung des EuGH?

Nachdem das Widerrufsrecht bereits am 11. Juni 2010 mehrere Änderungen erfahren hat, wird es aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03.09.2009 – Az.: C 4 89/08 – „Messner“) erneut zu einer Änderung des Widerrufsrechts kommen. Insbesondere die Regelungen zum Wertersatz werden angepasst................................................

.......................................Urteil des Europäischen Gerichtshofs

.......................................Änderungen im neuen Widerrufsrecht

Fazit

Der Gesetzgeber hatte es versäumt, die angestrebten Änderungen durch die Rechtsprechung des EuGH bereits in die letzte Widerrufsänderung einzubauen und holt dies nun nach. Allerdings bleibt es bis zu drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich, die alte Widerrufsbelehrung weiter zu benutzen. Der Gesetzgeber schafft durch diese Möglichkeit etwas mehr Rechtssicherheit für die Betreiber von Online Shops und ermöglicht, die Änderungen in Ruhe vorzunehmen. Wann das Änderungsgesetz zum Widerrufsrecht allerdings in Kraft treten wird, ist noch unbekannt..............mehr im link
 

schnippewippe

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Ein neuer Beitrag von Recht24
Widerrufsrecht: EU beschließt Ende der "40-Euro-Klausel"

40-Euro-Klausel bei Widerruf gekippt

Insbesondere wurde beschlossen, dass die sogenannte 40-Euro-Klausel wegfallen soll. Danach muss der Händler im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung tragen, wenn der Warenwert höher als 40 Euro ist. Bei Waren mit einem Wert unter 40 Euro musste bisher der Verbraucher die Rücksendekosten tragen. Bei der Umsetzung wird den Mitgliedstaaten aber ein gewisser Spielraum eingeräumt, so dass die für Deutschland gültigen Regelungen im Detail durch den deutschen Gesetzgeber noch abgeändert werden können.
Wann treten die Änderungen in Kraft?

Die Richtlinie muss noch vom Europäischen Rat angenommen werden. Danach muss die Richtlinie innerhalb von 2 Jahren von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die 40-Euro Klausel wird den deutschen Händlern und Kunden also noch eine ganze Weile erhalten bleiben...............mehr im link
 
B

Black-Lilith

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Das frage ich mich auch.. vorallem blick ich da schon net mehr durch.. so oft die das wechseln
 

schnippewippe

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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

* Zum einen findet man das aktuelle amtliche Muster im Bundesgesetzblatt (dazu hier klicken). Dort ”Bundesgesetzblatt Teil I”, das Jahr 2011, Ausgabe 41 aufrufen. Dort ab Seite 1600 findet man das aktuelle amtliche Muster, das man sehr akribisch durchgehen muss. Bei richtiger Verwendung des Musters genügt man – dank §360 III BGB – seinen Belehrungspflichten hinsichtlich des Widerrufsrechts. Allerdings merkt man bei der Anpassung schnell, warum die korrekte Auswahl der Textbausteine für sich schon Aufgabe für einen Juristen ist.
* Des Weiteren findet man im Shopbetreiber-Blog ein “Whitepaper” zur neuen Widerrufsbelehrung (hier zu finden).

So gut die Muster auch sind (speziell das im Shopbetreiber-Blog), so sind es am Ende doch nur Muster: Wer sich alleine am Gesetzestext orientiert, wird z.B. auf die vielfältigen Probleme gar nicht hingewiesen. Im “Whitepaper” dagegen erfolgen entsprechende Hinweise, doch kann ein Laie beispielsweise im Regelfall nicht alleine eine tragfähige AGB-Regelung zu den Rücksendekosten formulieren (dazu nur hier). Sofern man als Laie das Whitepaper überhaupt aufmerksam genug liest und nicht einfach über die entsprechenden Hinweise hinwegliest, weil das Problembewusstsein fehlt....................mehr darüber im link
 

schnippewippe

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Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung: 15.000 Euro?

Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung: 15.000 Euro?

Der Streitwert bei Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist immer wieder Gegenstand von Streit – schließlich hängt hier die nicht unbedeutende Frage der gegnerischen Anwaltskosten mit dran. Dabei ist zunehmend festzustellen, dass jedenfalls bei Abmahnungen durch Mitbewerber die OLG-Rechtsprechung zu relativ kleinen Streitwerten neigt, die sich um die 5.000 Euro bewegen (dazu z.B. OLG Karlsruhe, 4 W 19/10, hier vorgestellt – ebenso OLG Hamburg, 3 W 189/07, das ebenfalls von 5.000 Euro ausgeht).

Das OLG Frankfurt a.M. (6 W 70/11) hat nunmehr geäußert, dass das hinsichtlich von Mitbewerbern zwar zutreffend sei, aber bei Verbraucherschutzverbänden keine Anwendung finden soll. Da diese ein “allgemeines Interesse” vertreten, sei hier ein höherer Streitwert durchaus angemessen. Jedenfalls 15.000 Euro erschienen dem OLG Frankfurt a.M. keineswegs zu hoch in diesem Fall.

Hinweis: Die Rechtsprechung zu dem Thema ist zunehmend diffus und wird für viele Shop-Betreiber schwer nachvollziehbar sein. Das OLG Hamm (4 W 19/07) etwa äusserte hinsichtlich der Problematik in einem konkreten Fall:...........................weiter im link
Damit es nicht verloren geht.
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schnippewippe

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Achtung wer 2 Widerrufsbelehrungen hat

Widerrufsbelehrung: Wer zweimal belehrt, belehrt falsch!
29. August 2012 | Autor RA Ratzka

Ein Unternehmer hatte in seinem Onlineshop eine Widerrufsbelehrung dargestellt. Diese befand sich nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sondern noch an einer zweiten Stelle. Nach einer Rechtsänderung passte er die Widerrufsbelehrung außerhalb der AGB an das neue Recht an und überschrieb diese mit “Gesetzl. Widerrufsfrist”. Die Fassung in den AGB änderte er jedoch nicht.

Wie mittlerweile üblich fiel dieser Unterschied einem Mitbewerber am Markt auf, der den Unternehmer sodann abmahnte und ihm schließlich auch noch verschiedene andere Verhaltensweisen durch eine einstweilige Verfügung verbieten ließ.

Nach andauerndem Rechtsstreit hatte sich nun das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage der unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen zu beschäftigen (OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az.: I-4 U 48/12).

Das OLG Hamm sah in der Verwendung zweier unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Die Widerrufsbelehrung sei nur dann ordnungsgemäß, wenn der Kunde eindeutig wisse, wie er sein Widerrufsrecht ausüben und welche Folgen dies haben kann. Eine solche Eindeutigkeit sei nicht mehr gegeben, wenn der Kunde zwei Widerrufsbelehrungen vorfinde.

Sähe der Kunde die (nunmehr veraltete) Widerrufsbelehrung in den AGB, so habe er keinen Anlass, an anderer Stelle nach einer anderen Widerrufsbelehrung zu suchen. Daher sei es unerheblich, dass die korrigierte Belehrung unter der Überschrift “Gesetzl. Widerrufsfrist”, die nicht korrigierte (nur) in den AGB zu finden sei. Auch sei es irrelevant, ob die veraltete Fassung der Belehrung nur versehentlich in den AGB verblieben ist oder ob schlicht und einfach die Änderung nur nicht rechtzeitig erfolgte.......................weiter im link
 

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Die neue Widerrufsbelehrung wird Schwierigkeiten machen –mit Grafik

Die neue Widerrufsbelehrung wird Schwierigkeiten machen – Grafik erläutert die Gestaltungshinweise

Im Wege der Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtline 2011/83/EU (VRRL) in nationales Recht ergeben sich im Sommer u.a. gravierende Änderungen für Händler in Bezug auf die Regelungen des Widerrufsrechts. Die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) treten am 13.06.2014 in Kraft und sind hier einsehbar:,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,weiter im link
 

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Widerrufsbelehrung 2014..zum 13. Juni 2014 in Kraft

Im Fokus: Die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie - Widerrufsbelehrung 2014

In unserer neuen Reihe "Im Fokus: Die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie" informieren wir Sie umfassend über die neue EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen im Fernabsatzrecht vor und weisen Sie auf entscheidene Details hin. Lesen Sie in diesem Beitrag welche Änderungen sich für die Widerrufsbelehrung 2014 ergeben werden und ab wann diese Änderungen gelten.

Neues Widerrufsrecht....................weiter im link
 

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Die Widerrufsbelehrung auf der Website

Die Widerrufsbelehrung auf der Website

Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite (“ordinary website”) des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus1.

Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene; vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung
“Widerrufserklärung ? Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?”
ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht. - ................................................weiter im link
 

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Neue Widerrufsbelehrung 2014: Dynamische Widerrufsbelehrung ist nicht praxistauglich

Einleitung:
„Schlicht nicht zu Ende gedacht“ - dieses Fazit beschreibt sehr gut, was der europäische Gesetzgeber in Sachen „Widerrufsbelehrung 2014“ fabriziert hat.

Das neue gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung, welches der deutsche Gesetzgeber wegen des Vollharmonisierungsansatzes 1:1 aus dem europäischen Recht umzusetzen hatte, macht - auf den ersten Blick - den Einsatz einer statischen Widerrufsbelehrung für den Händler unmöglich.

Erstes dynamisches Element: Fristbeginn...............................................
 

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Neue Widerrufsbelehrung-ihre Folgen für die Baupraxis-Und Lieferzeiten-im-online-shop

Die neuen Bestimmungen zum Verbraucherrecht und ihre Folgen für die Baupraxis

Mit dem neuen Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechtlinie, dass am 13. Juni 2014 in Kraft getreten ist, wurden einzelne Bestimmungen im BGB geändert, die auch für den Abschluss von Bauverträgen Bedeutung haben, soweit der Vertragspartner des Unternehmers ein sogenannter Verbraucher ist. Hierzu das Wichtigste:......................
Neuregelung bei Lieferzeiten im Online-Shop ab heute 13.06.2014
 
Zuletzt bearbeitet:

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Häkchen reicht nicht- Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung................

BGH, Urteil vom 15.05.2014 - III ZR 368/13 - Häkchen reicht nicht - Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an


Häkchen reicht nicht - Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nicht aus.
BGB §§ 126b, 242, § 309 Nr. 12 Buchst. b, § 312d Abs. 1 (a.F.), § 355 (a.F.)
Leitsätze:
 

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Gehören E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer tatsächlich in die Widerrufsbelehrung?

Gehören E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer tatsächlich in die Widerrufsbelehrung?
Das Landgericht Bochum hat zu dem erst seit dem 13.06.2014 geltenden neuen Widerrufsrecht im Fernabsatz entschieden, dass in die Widerrufsbelehrung auch die Angabe der E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer gehört und das Fehlen dieser Angaben einen Wettbewerbsverstoß begründet (Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14).................Meinung eines Anwalts dazu im link .
 

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jetzt auch LG Gießen: Die neue Widerrufsbelehrung muss auch die Telefonnummer enthalten

Zu den DOPATKA Rechtsanwälten, die die Entscheidung des Landgerichts Bochum kritisch sehen, weil sich die angebliche Verpflichtung, auch die Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern nur aus den Formulierungsvorgaben innerhalb der Muster-Widerrufsbelehrung ergibt, gesellt sich der Kollege Thomas Stadler, der zu Recht zusätzlich die Frage aufwirft, ob ein Verstoß, sollte er denn tatsächlich vorliegen, nicht vielleicht lediglich einen – durch Mitbewerber nicht verfolgbaren – Bagatellverstoß darstellen könnte.

Wie dem auch sei: Das Landgericht Bochum erfährt Unterstützung durch das Landgericht Gießen in Gestalt einer einstweiligen Verfügung vom 12.8.2014 (LG Gießen, Beschluss v. 12.8.2014, Az. 2 O 311/14), die uns zur Zeit zur Prüfung vorliegt. Da die Entscheidung im Beschlusswege erlassen wurde, existieren dazu bisher keine Gründe. Neben dem Gebot, innerhalb der Widerrufsbelehrung auch die Telefonnummer vorzuhalten, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, das Muster-Widerrufsbelehrungsformular zur Verfügung zu stellen und die Telefonnummer auch im Impressum bereitzuhalten.....................................
 
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