Zeitschriften Abzocke über PVZ Pressevertriebszentrale Stockelsdorf

Zimtmädchen

New member
also die dame von der verbraucherzentrale fand mein kündigungsschreiben im großen und ganzen in ordnung, meinte aber, dass ich nun höchstens noch einmal einen widerspruch schreiben könne, in dem ich am ende mit anzeige drohe. dann abwarten, was zurückkommt. viel hoffnung hat sie mir aber nicht gemacht. meinte die pvz wäre da knallhart und man käme nur ganz schwer wieder raus.
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
also die dame von der verbraucherzentrale fand mein kündigungsschreiben im großen und ganzen in ordnung,
???
Nochmals zur Erinnerung:
Kündigung


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit kündige ich (Kundennummer: 7200739JC4) mit sofortiger Wirkung das Abonnement der Zeitschrift „Gala“.
Kündigen kann ich nur wenn ich einen rechtsgültigen Vertrag habe.Und dabei muss ich die Kündigungsfristen beachten.
 

Zimtmädchen

New member
Ich kenne mich damit nicht aus und kann nicht sagen wer nun Recht hat.

Ich habe jedenfalls ein weiteres Schreiben rausgeschickt, in dem ich nochmals auf die Stornierung des Abos poche, und warte nun ab, was da zurückkommt.
 

JanDummer

New member
Hallo,

ich das gleiche / ähnliches wie die meisten hier am Hals (im Juli angesprochen worden und mit der Lüge an einer Aktion, die Jugendlichen den Einstieg ins Berufsleben erleichtern soll, zur Unterschrift gebracht worden). Habe damals (nach Ablauf der Rückrufsfrist, da ich zwei Wochen nicht zu Hause war) per Einschreiben den Vertrag angefochten, aber sie haben dies für ungültig und den Vertrag für gültig erklärt, weil die Frist abgelaufen sei und sie meine Unterschrift hätten und ich solle ihnen doch schriftliche Beweise dafür schicken, dass die Unterschrift durch einen Betrug zustande kam. Seitdem schmeiße ich regelmäßig die Zeitschrift sofort weg und habe nicht weiter reagiert. Vor einem Monat kam der Brief von deren Anwalt und heute kam einer vom Inkassodienst (ich hatte schon einen Schreck gekriegt, weil es ein gelber Brief ist und ich dachte, dass nur das Gericht gelbe verschicken darf). Sollte ich dem Inkassodienst mitteilen, dass ich den Vertrag angefochten habe und er somit strittig ist?

Und noch eine Frage: Hier wurde ja schon des Öfteren erwähnt, dass es die PVZ wohl noch nie zu einer Klage hat kommen lassen und wohl auch nicht kommen lassen wird. Ist es in dem Fall nicht auch total egal, wenn man das ganze einfach ignoriert, weil sie eh keine Konsequenzen daraus ziehen werden?

Beste Grüße
 

schnippewippe

New member
Hallo,

Habe damals (nach Ablauf der Rückrufsfrist, da ich zwei Wochen nicht zu Hause war) per Einschreiben den Vertrag angefochten, aber sie haben dies für ungültig und den Vertrag für gültig erklärt, weil die Frist abgelaufen sei und sie meine Unterschrift hätten und ich solle ihnen doch schriftliche Beweise dafür schicken, dass die Unterschrift durch einen Betrug zustande kam.

Beste Grüße

Anfechtung des Vertrages.


Quelle
Jeder weiß: Verträge müssen eingehalten werden. Wer einen Vertrag schließt, muss die daraus folgenden Verpflichtungen erfüllen. Wollte eine Vertragspartei den Vertrag aber gar nicht so schließen, wie es geschehen ist, fragt sich, wie sie sich wieder davon lösen kann. Soweit eine Vertragspartei sich beim Kauf über bestimmte Umstände geirrt hat, steht ihr die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages offen. Die Erklärung der irrenden Vertragspartei wird vernichtet und der zunächst geschlossene Vertrag als von Anfang an nicht existent behandelt.
Also muss der Vertragspartner dann klagen. Das Gericht muss dann entscheiden ob es einen Vertrag gibt.
(ich hatte schon einen Schreck gekriegt, weil es ein gelber Brief ist und ich dachte, dass nur das Gericht gelbe verschicken darf).
Es gibt doch Umschläge aller Farben.
Aber der GELBE Brief hatte ja seine Wirkung gehabt. Es wird bestimmt Kunden geben die dann aus Angst zahlen.
Sollte ich dem Inkassodienst mitteilen, dass ich den Vertrag angefochten habe und er somit strittig ist?
Ich selber würde es (in der Hoffnug die schreiben dann nicht mehr ) machen
Muss jeder selber entscheiden.

Und noch eine Frage: Hier wurde ja schon des Öfteren erwähnt, dass es die PVZ wohl noch nie zu einer Klage hat kommen lassen und wohl auch nicht kommen lassen wird. Ist es in dem Fall nicht auch total egal, wenn man das ganze einfach ignoriert, weil sie eh keine Konsequenzen daraus ziehen werden?
Es steht das wir im Internet nichts über Klagen finden können und das wir auch davon ausgehen, dass es nicht dazu kommt.
Aber eine Garantie ist das natürlich nicht. Ist nur unsere Meinung.
Darum gehen wir hier im Forum davon aus, dass die User sich für den Ernstfall einmal wehren. Zumal ja viele User den Vertragszettel mit Widerrufsbelehrung und der AGB erhalten haben.
 
Zuletzt bearbeitet:

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Habe damals (nach Ablauf der Rückrufsfrist, da ich zwei Wochen nicht zu Hause war) per Einschreiben den Vertrag angefochten, aber sie haben dies für ungültig und den Vertrag für gültig erklärt, weil die Frist abgelaufen sei und sie meine Unterschrift hätten
:whistle: Vielleicht sollte der Praktikant in der Firma mal einen Lehrgang besuchen.
Die Frist für eine Anfechtung beträgt 1 Jahr,und sie beginnt erst dann wenn man die Täuschung entdeckt.
Sollte ich dem Inkassodienst mitteilen, dass ich den Vertrag angefochten habe und er somit strittig ist?
Das kann man machen.
Ich hoffe du hast einen Beweis für deine Anfechtung.
 

Allmona

New member
Am Montag hatte ich den Termin bei der Verbraucherzentrale. Es wurde nochmal ein Brief aufgesetzt (fast genauso, wie ich an die PVZ schon geschrieben hatte). Kopie habe ich am Dienstag erhalten.
Heute dann wieder Post von der Verbraucherzentrale mit dem Schreiben der PVZ. Der Vertrag wurde "unter Berücksichtigung des Sachverhaltes" storniert :D
Das man erst zur Veraucherzentrale gehen muss bevor die PVZ das kapiert.
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Hm ob mir das auch noch was bringt, zur Verbraucherzentrale zu gehen??
Ein Versuch ist es wert.
Besser ein paar € an eine Verbraucherzentrale oder sogar Rechtsanwalt zahlen,als wie wochenlanger Ärger mit den Anbietern.
Ich bin der Meinung,die nehmen den Verbraucher nicht ernst und glauben wenn sie mit genug §§§ argumentieren das der Verbraucher aus "Ehrfurcht" oder Angst schnell einlenkt.
 

Elli

New member
Eine kleine Anmerkung zu den Widerrufsfristen.
Bei Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger (§355 III 2 BGB)
Somit bleibt genug Zeit noch fristgerecht zu widerrufen sobald die Rechnung, die natürlich erst nach 3 oder 4 Wochen geschickt wird, ins Haus flattert.

lg
 

schnippewippe

New member
Das sehe ich aber ein wenig anders. Du hast ja keine Ware gekauft sondern ein Abo abgeschlossen.

Schutz bei Geschäften an der Haustüre oder auf der Strasse


Häufig werden solche Abos an der Haustür abgeschlossen. Immer wieder ziehen sog. Drückerkolonnen durch die Lande, die den Verbrauchern unter dem Vorwand eines "guten Zwecks" entsprechende Verträge aufschwatzen. Die Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen der "gute Zweck" nur vorgeschoben ist. Oft bereut man dann den Vertragsschluss und möchte sich von dem Vertrag wieder lösen.

In Fällen, in denen das Abonnement in einer Haustürsituation verkauft wurde besteht ein sicherer Schutz des Verbrauchers. Es gelten die Vorschriften über Haustürgeschäfte (§§ 312 ff. BGB).
Dem Verbraucher steht somit in jedem Fall ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu, bei unterbliebener Belehrung kann auch nach Ablauf der zwei Wochen noch widerrufen werden.

Wann liegt ein Haustürgeschäft vor und wann nicht?

Ein Haustürgeschäft ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist.

Hierunter fallen der Verkauf von Zeitschriftenabonnements genauso, wie die berüchtigten Kaffeefahrten usw.
 

schnippewippe

New member
Schau mal hier unter 2b

[URL="http://www.internetratgeber-recht.de/Kaufrecht/Haustuergeschaefte/haustuergeschaefte_2.htm[/URL]
Da steht
b) Wurde ein Vertrag am Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung geschlossen, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, aufgrund einer vorhergehenden Bestellung des Verbrauchers geführt wurden.
und was willst du mir damit sagen ? Was hat das mit uns zu tun ?
 

schnippewippe

New member
Bei mir steht dort etwas anderes, vielleicht war der Link nicht korrekt.
Versuchs nochmal.

Internetratgeber Recht: Kaufrecht, Kaufvertrag, Rechte, Käufer, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz
Oben steht : Das trifft hier für uns zu.
2. Fristbeginn

a) Die Widerrufsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhält.


Was du meinst :
b) Bei der Lieferung von Waren beginnt die Widerrufsfrist nicht vor dem Tag ihres Einganges beim Empfänger.

Die User hier haben keine Ware gekauft oder bestellt.
Sie haben ein Abovertrag abgeschlossen.
 

Elli

New member
Die User hier haben keine Ware gekauft oder bestellt.
Sie haben ein Abovertrag abgeschlossen.
Ein Abonnementvertrag ist ein Ratenlieferungsvertrag... somit gilt §355 III 2 auch bei Haustürgeschäften.

Ich bin kein Laie und möchte nur helfen. Das die Widerufsfrist in diesen Fällen erst bei Lieferung beginnt, wissen die Wenigsten und es wird näturlich von den Firmen verschwiegen. Anders widerspräche es des Schutzinteresse im Verbraucherrecht.
 

schnippewippe

New member
Ein Abonnementvertrag ist ein Ratenlieferungsvertrag... somit gilt §355 III 2 auch bei Haustürgeschäften.

Ich bin kein Laie und möchte nur helfen.
Das die Widerufsfrist in diesen Fällen erst bei Lieferung beginnt, wissen die Wenigsten und es wird näturlich von den Firmen verschwiegen. Anders widerspräche es des Schutzinteresse im Verbraucherrecht.

Ich bin kein Laie und möchte nur helfen.
;)

Dann hier noch einmal was die Verbraucherzentrale schreibt.

Zeitungen und Zeitschriften: Abo-Widerruf mit Haken
Für alle Abonnements, bei denen ein Widerruf zulässig ist, gilt: Die Frist dafür beträgt mindestens 14 Tage und beginnt, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt.
 
Zuletzt bearbeitet:

schnippewippe

New member
Ein Abonnementvertrag ist ein Ratenlieferungsvertrag... somit gilt §355 III 2 auch bei Haustürgeschäften.

Ich bin kein Laie und möchte nur helfen. Das die Widerufsfrist in diesen Fällen erst bei Lieferung beginnt, wissen die Wenigsten und es wird näturlich von den Firmen verschwiegen. Anders widerspräche es des Schutzinteresse im Verbraucherrecht.
Ratenlieferungsverträge
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V

Bekommt aber jetzt bitte keinen Schreck !!!!! Sieht alles schlimmer aus ,als wie es ist.

Klickt einfach unten im Sonderfeld auf
Mehr zum Thema
* Zeitschriftenabonnements


Auf der Seite die sich dann öffnet
müsst ihr Euch das bei
Schutz bei Geschäften an der Haustüre durchlesen

Oder auch hier
Schutz bei Geschäften an der Haustüre

Häufig werden solche Abos an der Haustür abgeschlossen. Immer wieder ziehen sog. Drückerkolonnen durch die Lande, die den Verbrauchern unter dem Vorwand eines "guten Zwecks" entsprechende Verträge aufschwatzen. Die Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen der "gute Zweck" nur vorgeschoben ist. Oft bereut man dann den Vertragsschluss und möchte sich von dem Vertrag wieder lösen.

In Fällen, in denen das Abonnement in einer Haustürsituation verkauft wurde besteht ein sicherer Schutz des Verbrauchers. Es gelten die Vorschriften über Haustürgeschäfte (§§ 312 ff. BGB).
Dem Verbraucher steht somit in jedem Fall ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu, bei unterbliebener Belehrung kann auch nach Ablauf der zwei Wochen noch widerrufen..............aus dem link oben


..
Hier mal ein Video
Vorsicht vor dubiosen Abos: wie Sie sich vor Drückerbanden schützen | 30. Dezember 2010 |
Vielleicht ist Ihnen in der Innenstadt oder an der Wohnungstür ja auch schon ein zweifelhaftes Zeitungsabo angeboten worden. Derzeit sind im Allgäu nämlich sogenannte Drückerbanden unterwegs. Wie sie sich richtig verhalten und was Sie machen können, wenn Sie doch so ein Abo abgeschlossen haben, darüber spreche ich gleich mit Polizeioberkommissar Sven-Oliver Klinke vom Polizeipräsidium Schwaben Süd/West........aus dem link
 
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