Ich tippe gerade mal die Begründung ab. Leider wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Denn zwischen den Parteien kam ein wirksamer Dienstvertrag zustande. Der Kläger hat eingeräumt, sich am 12.07.2009 auf der Webseite der Beklagten angemeldet zu haben. Auf der Anmeldeseite der Beklagten ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kostenpflicht enthalten. Dieses Angebot des Klägers wurde noch am 12.07.2009 von der Beklagten, wie die vorgelegte E-mail belegt, angenommen.
Ein fristgerechter Widerruf erfolgte nicht. Der Widerruf vom 13.07.2009 ist unbeachtlich, da dieser an eine ungültige Antwortadresse "noreply" gerichtet ist.
Dem Kläger war dies zuvor mit Schreiben vom 12.07.2009 von der Beklagten mitgeteilt worden, auch darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte über das Kontaktformular auf ihrer Webseite zu erreichen ist.
Auch ein Kündigungsgrund ist nicht ersichtlich, die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sind nicht gegeben, da der Vergütungshinweis eindeutig ist.
Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Vorleistungspflicht verstßt nicht gegen § 307 BGB, da ein Jahreszeitraum bei einem derartigen Dienstvertrag nicht unangemessen ist und keine überwiegenden Belange des Dienstberechtigten entgegen stehen.
Urteil ist vom 18.6.2010
Entscheidungsgründe:
Denn zwischen den Parteien kam ein wirksamer Dienstvertrag zustande. Der Kläger hat eingeräumt, sich am 12.07.2009 auf der Webseite der Beklagten angemeldet zu haben. Auf der Anmeldeseite der Beklagten ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kostenpflicht enthalten. Dieses Angebot des Klägers wurde noch am 12.07.2009 von der Beklagten, wie die vorgelegte E-mail belegt, angenommen.
Ein fristgerechter Widerruf erfolgte nicht. Der Widerruf vom 13.07.2009 ist unbeachtlich, da dieser an eine ungültige Antwortadresse "noreply" gerichtet ist.
Dem Kläger war dies zuvor mit Schreiben vom 12.07.2009 von der Beklagten mitgeteilt worden, auch darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte über das Kontaktformular auf ihrer Webseite zu erreichen ist.
Auch ein Kündigungsgrund ist nicht ersichtlich, die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sind nicht gegeben, da der Vergütungshinweis eindeutig ist.
Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Vorleistungspflicht verstßt nicht gegen § 307 BGB, da ein Jahreszeitraum bei einem derartigen Dienstvertrag nicht unangemessen ist und keine überwiegenden Belange des Dienstberechtigten entgegen stehen.
Urteil ist vom 18.6.2010