De kleine Eisbeer
Super-Moderator
Hast du mit dem Brief auch eine Widerrufsbelehrung erhalten?hatte den Brief verlegt und heute erst wieder gefunden...so ein Mist.
Der Brief ist datiert vom 12.06.10.
Hast du mit dem Brief auch eine Widerrufsbelehrung erhalten?hatte den Brief verlegt und heute erst wieder gefunden...so ein Mist.
Der Brief ist datiert vom 12.06.10.
Weder auf der Seite noch in der AGB kann ich eine Mitteilung über die Kosten finden.Computer Bild warnt vor top50-sg.com
Der Betreiber wirbt mit der Eintragung in Gewinn- und Lottospiele. Wer sich registriert, soll laut AGB einen Servicebetrag mindestens 2 Wochen vor Teilnahmestart vorab für jeweils eine Spielperiode zahlen. Preise sind aber keine genannt.
Also bin ich davon ausgegangen das es gratis ist. Das der Eintragedienst von Firmen gesponsert wird.Unter Gewinnspiele werden im Folgenden für den Teilnehmer kostenlose Gewinnspiele und Preisausschreiben verstanden.
(II) Durch Vertragsabschluss beauftragt der Nutzer den Dienstleister, ihn mit seinen Daten zur Teilnahme an den von dem Dienstleister ausgesuchten Gewinnspielen anzumelden.
Auch hier würde ich mitteilen , dass ich das Angebot nicht annehme.Der Nutzer erhält zusätzlich und während der Mindesmitspielzeit kostenlos, jeden Monat die jeweils aktuelle Ausgabe des Kundenmagazins „SALTO“. Herausgeber des Magazins ist die GYM Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in München Salto - Mein Vorteilsmagazin - Home[/url]). Der reguläre Preis der Zeitschrift beträgt je Ausgabe 4,90€ inkl. MwSt. zzgl. Versand. Bei Bestellung von TOP50 entscheidet sich der Nutzer, ob die Zustellung der "SALTO" nach drei Monaten automatisch endet oder in Form eines 12 Monats-Abonnement mit automatischer Verlängerung fortgeführt wird.
Wünscht der Nutzer die Fortführung als Zeitungs-Abonnement, so übermittelt die KYC Services GmbH die zu diesem Zwecke notwendigen Kunden- und Bankverbindungsdaten an die GYM Verlagsgesellschaft mbH. Das Zeitungs-Abonnement besteht unabhängig und losgelöst vom Mitspiel bei TOP50.
Kam nicht in Frage ! Da keine Kosten mitgeteilt wurden.§ 5 Zahlungsbedingungen
(I) Der Servicebeitrag wird mindestens 2 Wochen vor Teilnahmestart vorab und per Lastschriftverfahren, für jeweils eine Spielperiode eingezogen. Dazu benötigt der Dienstleister eine Bankverbindung des Spielteilnehmers. (II) Eine Teilnahme kann nur dann stattfinden, wenn der Teilnehmer über eine ausreichende Kontodeckung zum Zeitpunkt der Abbuchung verfügt. Der Dienstleister behält sich vor, dem Teilnehmer Gebühren für Rücklastschriften und Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen.
Es spielt keine Rolle mehr was am Telefon gesprochen wurde.Ehrlich gesagt bin ich mir nicht mehr sicher was genau am Telefon gesprochen wurde. Da wurde geredet, geredet, geredet...wie ein Wasserfall wurde das runtergerasselt.
Ich zermartere mir schon die ganze Zeit den Kopf, ob mir noch einfällt was genau gesagt wurde und ob mir Kosten mitgeteilt wurden, aber ich kann mich beim besten Willen nicht erinnern.
Wann der datiert ist ist unwichtig.Der Brief ist datiert vom 12.06.10.
Falsch.Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn VOR Vertragsabschluss in Schriftform über das Widerrufsrecht und die Folgen aufgeklärt wurde. Erfolgte die Belehrung erst mit der Rechnung beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat.
4. Was ist Textform?
Die Definition der Textform ergibt sich aus § 126 b BGB. Es heißt dort: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden." Hierunter fällt bspw. eine Email.
Wie kann man bei einem Vertrag nach dem Fernabsatzgesetz eine Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluss verschicken?Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn VOR Vertragsabschluss in Schriftform über das Widerrufsrecht und die Folgen aufgeklärt wurde. Erfolgte die Belehrung erst mit der Rechnung beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat.
Also da steht jetzt klar ""spätestens am Tag nach Vertragsschluss """3. Wann ist eine unverzügliche Information über das Widerrufsrecht oder die Wertersatzfolgen in Textform gegeben?
In der Gesetzesbegründung wird unverzüglich damit definiert, dass spätestens am Tag nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg gebracht wird.
4. Was ist Textform?
Die Definition der Textform ergibt sich aus § 126 b BGB. Es heißt dort: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden." Hierunter fällt bspw. eine Email.
Aber eine klare Linie sehe ich da nicht. :shocked:Daneben hat der Gesetzgeber den Wortlaut des § 355 BGB neu gefasst. Danach beträgt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen auch dann 14 Tage, wenn die erforderliche Belehrung in Textform auch „unverzüglich nach“ Vertragsschluss erfolgt. Diese Neuerung hebt die Ungleichbehandlung von ebay-Händlern und hinsichtlich der Länge der Widerrufsfrist auf.
Welcher Zeitraum noch „unverzüglich“ im Sinne des neuen § 355 BGB ist sagt das Gesetz nicht. An anderer Stelle im BGB wird „unverzüglich“ als ohne schuldhaftes Zögern bezeichnet. Wie lange das genau ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Der Unternehmer wird wohl die erste ihm zumutbare Möglichkeit nutzen müssen, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Dies kann er leicht, da Textform auch die Möglichkeit einer E-Mail beinhaltet. Technische Möglichkeiten gibt es heutzutage viele. Verzögert der Unternehmer die Belehrung, so gilt wie bisher die Widerrufsfrist von einem Monat..........................mehr im link
Seit wann gibt es bei der Auslegung von Gesetzen eine klare Linie.Aber eine klare Linie sehe ich da nicht. :shocked:
Ps.Was heißt „unverzüglich“?
In der Praxis wird es nun in Streitfällen darauf ankommen, was man unter „unverzüglich“ im Sinne des neuen § 355 BGB zu verstehen hat. Dazu sagt das Gesetz selbst nichts, jedoch macht die Gesetzesbegründung hierzu Ausführungen. Diese verweist u.a. auf die Regelung des § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB, wo „unverzüglich“ als „ohne schuldhaftes Zögern“ definiert wird. Zudem führt die Gesetzesbegründung unter Verweis auf einschlägige Fachliteratur hierzu weiter aus:
Quelle&mehr: it-recht-kanzlei.deUnverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.
Hmm . Wenn ich mich nicht erinnern kann ,dann ging das für mich auch nicht klar aus dem Gespräch hervor.Ich zermartere mir schon die ganze Zeit den Kopf, ob mir noch einfällt was genau gesagt wurde und ob mir Kosten mitgeteilt wurden, aber ich kann mich beim besten Willen nicht erinnern.
Keine so gute Idee.Hier würde ich ein Fax schicken.