Top50-sg Abzocke

Stevie

New member
Die steht hinten auf dem Brief drauf, zusammen mit den AGB`s...:sad:
Ich könnte mir echt in den Hintern beißen...:mad:

Hoffentlich kann ich noch was machen um dieser Abzocke zu entgehen.
 

schnippewippe

New member
Ich gehe mal davon aus, dass man dich am Telefon nicht über die Kosten aufgeklärt hat.

top50-sg.com - Internet Abzocke Datenbank
Computer Bild warnt vor top50-sg.com
Der Betreiber wirbt mit der Eintragung in Gewinn- und Lottospiele. Wer sich registriert, soll laut AGB einen Servicebetrag mindestens 2 Wochen vor Teilnahmestart vorab für jeweils eine Spielperiode zahlen. Preise sind aber keine genannt.
Weder auf der Seite noch in der AGB kann ich eine Mitteilung über die Kosten finden.:mad:

Unter Gewinnspiele werden im Folgenden für den Teilnehmer kostenlose Gewinnspiele und Preisausschreiben verstanden.
(II) Durch Vertragsabschluss beauftragt der Nutzer den Dienstleister, ihn mit seinen Daten zur Teilnahme an den von dem Dienstleister ausgesuchten Gewinnspielen anzumelden.
Also bin ich davon ausgegangen das es gratis ist. Das der Eintragedienst von Firmen gesponsert wird.
Sonst hätte man mir ja die Kosten mitteilen müssen.

.Die Gewinnauszahlung erfolgt ausschließlich per Banküberweisung
Also gab ich meine Bankdaten bekannt.

Auch darüber war wohl am Telefon keine Rede ?

Der Nutzer erhält zusätzlich und während der Mindesmitspielzeit kostenlos, jeden Monat die jeweils aktuelle Ausgabe des Kundenmagazins „SALTO“. Herausgeber des Magazins ist die GYM Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in München Salto - Mein Vorteilsmagazin - Home[/url]). Der reguläre Preis der Zeitschrift beträgt je Ausgabe 4,90€ inkl. MwSt. zzgl. Versand. Bei Bestellung von TOP50 entscheidet sich der Nutzer, ob die Zustellung der "SALTO" nach drei Monaten automatisch endet oder in Form eines 12 Monats-Abonnement mit automatischer Verlängerung fortgeführt wird.
Wünscht der Nutzer die Fortführung als Zeitungs-Abonnement, so übermittelt die KYC Services GmbH die zu diesem Zwecke notwendigen Kunden- und Bankverbindungsdaten an die GYM Verlagsgesellschaft mbH. Das Zeitungs-Abonnement besteht unabhängig und losgelöst vom Mitspiel bei TOP50.
Auch hier würde ich mitteilen , dass ich das Angebot nicht annehme.

§ 5 Zahlungsbedingungen
(I) Der Servicebeitrag wird mindestens 2 Wochen vor Teilnahmestart vorab und per Lastschriftverfahren, für jeweils eine Spielperiode eingezogen. Dazu benötigt der Dienstleister eine Bankverbindung des Spielteilnehmers. (II) Eine Teilnahme kann nur dann stattfinden, wenn der Teilnehmer über eine ausreichende Kontodeckung zum Zeitpunkt der Abbuchung verfügt. Der Dienstleister behält sich vor, dem Teilnehmer Gebühren für Rücklastschriften und Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen.
Kam nicht in Frage ! Da keine Kosten mitgeteilt wurden.

Anfechtung wegen Irrtum. ( Kostenlos )
Laut Telefongespräch und den AGB entstehen keine Kosten. Selbst beim informieren was auf der Seite steht , findet man keine Kosten.
Wenn man Kosten mitgeteilt hätte , gäbe es keine Zustimmung zum Eintragen bei den Gewinnspielen.

Das würde ich machen.
Kannst aber auch noch mal bei der Verbraucherzentrale nachfragen. Ist bestimmt billiger als das Abo.
 
Zuletzt bearbeitet:

Stevie

New member
Ehrlich gesagt bin ich mir nicht mehr sicher was genau am Telefon gesprochen wurde. Da wurde geredet, geredet, geredet...wie ein Wasserfall wurde das runtergerasselt.
Ich zermartere mir schon die ganze Zeit den Kopf, ob mir noch einfällt was genau gesagt wurde und ob mir Kosten mitgeteilt wurden, aber ich kann mich beim besten Willen nicht erinnern.

Allerdings steht in dem Schreiben das ich bekommen habe, daß eine geringe (haha) Servicepauschale in Höhe von nur (nochmal haha) 54,90 Euro monatlich erhoben wird.
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Ehrlich gesagt bin ich mir nicht mehr sicher was genau am Telefon gesprochen wurde. Da wurde geredet, geredet, geredet...wie ein Wasserfall wurde das runtergerasselt.
Ich zermartere mir schon die ganze Zeit den Kopf, ob mir noch einfällt was genau gesagt wurde und ob mir Kosten mitgeteilt wurden, aber ich kann mich beim besten Willen nicht erinnern.
Es spielt keine Rolle mehr was am Telefon gesprochen wurde.
Du hast einen Brief bekommen mit den Konditionen und der Widerrufsbelehrung.
Von der Widerrufsbelehrung hast du Kenntnis genommen und die Frist ist verstrichen.
Es bleibt dir nur noch die Anfechtung einer Willenserklärung.
Der Brief ist datiert vom 12.06.10.
Wann der datiert ist ist unwichtig.
Wichtig ist,wann hast du ihn erhalten?
Ein Brief gilt als zugestellt wenn er sich in deinem "Machtbereich",sprich sich in deinem Briefkasten befindet.
Es kann also sein das du dich noch in der Widerrufsfrist befindest.
 

Krennz

New member
Wenn ich das richtig gelesen habe ist hier die Widerrufsfrist abgelaufen. Was nicht ganz stimmt.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn VOR Vertragsabschluss in Schriftform über das Widerrufsrecht und die Folgen aufgeklärt wurde. Erfolgte die Belehrung erst mit der Rechnung beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat.

Erfolgte keine vorgeschriebene Widderrufsbelehrung konnte keine Frist zu laufen beginnen.

Das heisst in diesem Falle, dass die Widerrufsfrist für mich noch besteht. Ich kann also noch widerrufen.

Vorsorglich würde ich aber auch anfechten.

Hier kann ich die § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtum in meiner Erklärung über den Inhalt des Vertrages. § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung, da die entstehenden Kosten nicht genannt wurden, § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung, da hier nicht über die Modalitäten und die entstehenden Kosten aufgeklärt wurde sondern der Anschein erweckt wurde, dass es kostenlos sei. Ausserdem kann ich noch nach § 142 (2) die Nichtigkeit des Vertrages behaupten, da der Anbieter die Anfechtbarkeit kenne musste. (§§ BGB)

In dem schreiben werde ich dann als letzten Satz schreiben:

Ausserdem versichere ich, dass hier keine übereinstimmende Willenserklärung zu stande kam. Ich werde keine Leistungen in Anspruch nehmen und keinerlei Zahlungen leisten.
 

DerKrefelder

New member
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn VOR Vertragsabschluss in Schriftform über das Widerrufsrecht und die Folgen aufgeklärt wurde. Erfolgte die Belehrung erst mit der Rechnung beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat.
Falsch.
Schickt der Vertragspartner dem Kunden “unmittelbar nach Vertragsschluss” eine Widerrufsbelehrung,so gilt die Widerrufsfrist von zwei Wochen.

m.f.G.
 

schnippewippe

New member
Die neue Widerrufsbelehrung gilt für Verträge, die ab dem 11.06.2010, 0.00 Uhr geschlossen werden.

3. Wann ist eine unverzügliche Information über das Widerrufsrecht oder die Wertersatzfolgen in Textform gegeben?
In der Gesetzesbegründung wird unverzüglich damit definiert, dass spätestens am Tag nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg gebracht wird.

Wie ist das nun bei Telefonanrufe. Wie kann ich beweisen , wann ich diesen Anruf bekam. :confused:
Wenn die erst 2-3 Tage später abschicken hätte ich ja 4 Wochen Zeit zu widerrufen.

4. Was ist Textform?
Die Definition der Textform ergibt sich aus § 126 b BGB. Es heißt dort: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden." Hierunter fällt bspw. eine Email.
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn VOR Vertragsabschluss in Schriftform über das Widerrufsrecht und die Folgen aufgeklärt wurde. Erfolgte die Belehrung erst mit der Rechnung beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat.
Wie kann man bei einem Vertrag nach dem Fernabsatzgesetz eine Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluss verschicken?
Sage ich zum Beispiel bei einem Telefongespräch an der falschen Stelle ja,so habe ich einen Vertrag abgeschlossen.
Und § 355 (2) BGH ist da deutlich:
(....)
Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich,
(...)
unverzüglich ist nicht klar definiert.
In der Regel sehen Gerichte für unverzügliches Handeln eine Obergrenze von 14 Tagen.
 

schnippewippe

New member
Jetzt ist mein voriger Post untergegangen.

Hier die neue Widerrufbelehrung mit Erklärung.


3. Wann ist eine unverzügliche Information über das Widerrufsrecht oder die Wertersatzfolgen in Textform gegeben?


In der Gesetzesbegründung wird unverzüglich damit definiert, dass spätestens am Tag nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg gebracht wird.
Also da steht jetzt klar ""spätestens am Tag nach Vertragsschluss """
Wie ist das nun bei Telefonanrufe. Wie kann ich beweisen , wann ich diesen Anruf bekam.
Wenn die erst 2-3 Tage später abschicken hätte ich ja 4 Wochen Zeit zu widerrufen.


4. Was ist Textform?

Die Definition der Textform ergibt sich aus § 126 b BGB. Es heißt dort: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden." Hierunter fällt bspw. eine Email.
 

schnippewippe

New member
Hi - da schreibe ich jetzt lieber einen neuen Post.

Was ist denn das nun wieder ??? :mad:

Änderung im Fernabsatz – Neue Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010

Daneben hat der Gesetzgeber den Wortlaut des § 355 BGB neu gefasst. Danach beträgt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen auch dann 14 Tage, wenn die erforderliche Belehrung in Textform auch „unverzüglich nach“ Vertragsschluss erfolgt. Diese Neuerung hebt die Ungleichbehandlung von ebay-Händlern und hinsichtlich der Länge der Widerrufsfrist auf.

Welcher Zeitraum noch „unverzüglich“ im Sinne des neuen § 355 BGB ist sagt das Gesetz nicht. An anderer Stelle im BGB wird „unverzüglich“ als ohne schuldhaftes Zögern bezeichnet. Wie lange das genau ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Der Unternehmer wird wohl die erste ihm zumutbare Möglichkeit nutzen müssen, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Dies kann er leicht, da Textform auch die Möglichkeit einer E-Mail beinhaltet. Technische Möglichkeiten gibt es heutzutage viele. Verzögert der Unternehmer die Belehrung, so gilt wie bisher die Widerrufsfrist von einem Monat..........................mehr im link
Aber eine klare Linie sehe ich da nicht. :shocked:
 
Zuletzt bearbeitet:

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
:whistle: Machen wir mal kurz "Off-topic"
Oder auch nicht....:laugh::whistle:

Aber eine klare Linie sehe ich da nicht. :shocked:
Seit wann gibt es bei der Auslegung von Gesetzen eine klare Linie.
Wie gesagt, Richter nennen bei Unverzüglichkeit eine "Obergrenze" von 14 Tagen.

Im Fall der Neuen Widerrufsbelehrung sagt der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung:
Was heißt „unverzüglich“?

In der Praxis wird es nun in Streitfällen darauf ankommen, was man unter „unverzüglich“ im Sinne des neuen § 355 BGB zu verstehen hat. Dazu sagt das Gesetz selbst nichts, jedoch macht die Gesetzesbegründung hierzu Ausführungen. Diese verweist u.a. auf die Regelung des § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB, wo „unverzüglich“ als „ohne schuldhaftes Zögern“ definiert wird. Zudem führt die Gesetzesbegründung unter Verweis auf einschlägige Fachliteratur hierzu weiter aus:

Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.
Quelle&mehr: it-recht-kanzlei.de
Ps.
Falls es noch niemand weiss.
Neben dem BGB gibt es auch ein EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Dort findet man so schöne Sachen wie gesetze-im-internet.de/Art 246
Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen § 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
 

Stevie

New member
Was bedeutet das jetzt für mich?
Wie könnte denn ein Brief aussehen, den ich dahin schicken kann?
Gesetze sind so kompliziert...
 

schnippewippe

New member
Musst du ändern. Was Besseres habe ich nicht.
http://www.vz-berlin.de/UNIQ127811075103178/link511791A.html

http://www.verbraucherabzocke.info/...anfechtungserkl/Anfechtung-trickformular.html

Ich zermartere mir schon die ganze Zeit den Kopf, ob mir noch einfällt was genau gesagt wurde und ob mir Kosten mitgeteilt wurden, aber ich kann mich beim besten Willen nicht erinnern.
Hmm . Wenn ich mich nicht erinnern kann ,dann ging das für mich auch nicht klar aus dem Gespräch hervor.
Sonst hätte ich ja dem Vertrag nicht zugestimmt. Dachte ist Gratis.

Habe es erst durch das Schreiben erfahren.
 
Zuletzt bearbeitet:

moshe64

New member
Hallo,

auch ich bin bei TOP50 reingefallen. Aber ich habe noch Zeit, um den Widerruf zu starten.

Da ich dies gerne per Einschreiben machen will: An welche Adresse geht es? Leipzig oder Salzburg?. Bei Leipzig ist nur ein Postfach angegeben. Oder reicht dorthin ein normaler Brief?

Besten Dank für die Hilfe!
 

schnippewippe

New member
Gute Frage

Das steht in der AGB- Widerrufsbelehrung

Der Widerruf - und auch alle sonstigen Erklärungen - sind schriftlich zu richten an folgende Adresse:
KYC Services GmbH, Moosstr. 72c, A-5020 Salzburg

Würde ich per Einschreiben schicken.

Aber auch das steht.

Bitte beachten Sie, dass Sendungen an die Firmenadresse aus ablauftechnischen Gründen nur mit einer Verzögerung von 4-6 Wochen bearbeitet werden können.
Eine sehr zeitnahe Bearbeitung erfolgt, wenn Sie Ihre Wünsche an unsere deutsche Servicestelle richten:
KYC Services GmbH
c/o TOP50
Postfach 31 05 55
04163 Leipzig
oder per Fax an: 01805 - 87 64 52

Hier würde ich ein Fax schicken.
 
Zuletzt bearbeitet:

schnippewippe

New member
Hi- du warst aber schnell mit der Antwort.:laugh:

Wenn ich heute schreibe und die ..............
Bitte beachten Sie, dass Sendungen an die Firmenadresse aus ablauftechnischen Gründen nur mit einer Verzögerung von 4-6 Wochen bearbeitet werden können.


da behalte ich aber mein Konto im Auge.
 

moshe64

New member
Hi,

sitze ja gerade vor dem Laptop. http://www.echte-abzocke.de/images/smilies/smile.gif
Natürlich behalte ich mein Konto im Auge. Der ganze Mist ist mir schon einmal passiert mit der Tipp-Alianz. Daher war ich am Telefon so verwirrt gewesen. Ich dachte nämlich, das ganze Theater rührte noch von damals. Aber die Kohle habe ich zurück buchen lassen. Ging problemlos.

An Salzburg schreibe ich jetzt per Einschreiben und nach Leipzig so. Übrigens werben die Jungs von TOP50 mit Gewinnspielen von bekannten Firmen. Einige habe ich jetzt mal darauf hin gewiesen.

Bis dann.
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Hier würde ich ein Fax schicken.
Keine so gute Idee.
Auch ein Fax mit einem qualifiziertem Sendebericht unterliegt der Beweiswürdigung eines Richters.
Ein qualifizierter Sendebericht ist kein rechtssicherer Beweis.
Sicherer ist: Einschreiben mit Rückschein inclusiv Zeugen.

Geht das Einschreiben an ein Postfach,wird dort eine Benachrichtigung hinterlegt.
 
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