Abmahnung als Geschäftsmodell

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OLG Köln: Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten kein Betrug

OLG Köln: Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten kein Betrug

Die Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten ist nach Ansicht des OLG Köln (Beschl. v. 14.05.2013 - Az.: III-1 RVs 67/13) kein Betrug.

Die Angeklagte zu 1) betrieb einen Online-Shop über eBay und wurde wegen einer wettbewerbswidrigen UVP-Werbung abgemahnt. Da er die angefallenen Kosten nicht bezahlen konnte, kam er auf die Idee mit Hilfe des Angeklagten zu 2), einem auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt, andere Mitbewerber ebenfalls wegen der falschen UVP-Werbung abzumahnen. ..............mehr im link
 

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Filesharing: Niederlage für Malibu Media - "flexible beauty" und "young passion"

Filesharing: Niederlage für Malibu Media

Das Landgericht München hat jüngst mit Beschluss vom 29.05.2013 (Az.: 7 O 22293/12) der Firma "Malibu Media LLC" mit Sitz in Malibu, Californien (vertreten durch die Kanzlei Urmann + Collegen) einen gehörigen Strich durch die Rechnung gezogen.

Malibu Media hatte den Erlass eines Beschlusses beantragt, um anhand einer IP-Adresse, die sie im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung ermittelt hatte, bei dem jeweiligen Provider die Nutzerdaten zu erlangen. Zweck dieses Vorgehens war natürlich eine darauf folgende Filesharing-Abmahnung gegen den ermittelten Nutzer.

Über diese IP-Adresse sollen die Pornofilme "flexible beauty" und "young passion" downgeloaded worden sein. Nachdem der Beschluss erlassen worden war, erhoben zwei der Beteiligten Beschwerde, da sie der Ansicht waren, Malibu Media habe ihre Berechtigung an der Geltendmachung der Rechte nie ausreichend dargelegt. Das Landgericht gab der Beschwerde recht. .............mehr noch im link
 

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Die Ermittlung der IP-Adressen und das AG München

Die Ermittlung der IP-Adressen und das AG München

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..............Diese Ausgangssituation ist aber nicht so selten, wie es scheinen mag. Immer wieder werden solche Anschlussinhaber abgemahnt, die entweder nicht über internetfähige Geräte verfügen können, oder nachweisbar ortsabwesend waren oder weitere Abmahnungen erhielten, die für den selben Zeitraum ganz andere IP-Adressen aufwiesen.

Und auch in diesen Fällen kommen insbesondere dem AG München, aber auch dem AG Hamburg, keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse. Und wenn dem Gericht keine Zweifel kommen sieht es keinen Anlass für Sachverständigengutachten. Im Ergebnis bescheinigt damit das Gericht die Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung.

Dies führt dann regelmäßig zu kruden Urteilen, wenn sich die Beklagten nicht aufgrund der Sturheit des Gerichts zu einem Vergleich "schieben" lassen.

Daher kommt dann auch der gefährliche Gedanke, dass das AG München, zumindest bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Internet, die Klagen vor allem der Rechtsanwälte Waldorf Frommer - aber auch andere Kanzleien zieht es jetzt zum AG München - quasi durchwinken würde.

Auch in Bezug auf die Ermittlung der IP-Adressen darf man unter dem neuen Gesetz gespannt sein.
 

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Bewegung an der Abmahnfront--Amtsgericht München

Bewegung an der Abmahnfront -- Amtsgericht München

Erfreuliche Nachrichten für Abmahngeschädigte. Auch am Amtsgericht München, das bislang praktisch auch jede noch so überzogene Forderung aus dem Filesharing-Bereich durchwinkte, scheint eine Trendwende möglich.

Das Gericht weist einen Pornoverleger darauf hin, bei seiner Klage komme ein deutlich niedrigerer Streitwert in Betracht. Die Anwälte des Klägers haben 651 Euro Anwaltskosten gefordert. Ausdrücklich nimmt das Amtsgericht München Bezug auf einen aktuellen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, der Bewegung in die Sache zubringen scheint.

Die Hamburger wenden schon jetzt im Ergebnis das neue Anti-Abzockgesetz an, das demnächst in Kraft tritt. Danach sind die Abmahnkosten auf 150 Euro gedeckelt, es sei denn, die Obergrenze erweist sich als “unbillig”.-------------------weiter im link
 

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Anwältin von Kanzlei Frommer verklagt.

Anwältin von Kanzlei Frommer verklagt.

.............................Aus dem mir vorliegenden Sitzungsprotokoll geht hervor, dass die Kollegin zur Zeit der Rechtsverletzungen vier Zimmer der ihre Kanzlei beherbergenden Räumlichkeiten an Studenten vermietet hatte. Diesen Mitbewohnern hatte sie erlaubt, den Internetanschluss mit zu benutzen. Die Studenten wurden nach dem Vortrag der beklagten Kollegin dahingehend belehrt, “nichts aus dem Internet herunter zu laden, erst recht nichts, was kostenpflichtig ist.”

Die Kollegin konnte zudem darlegen, dass sie zu den behaupteten Tatzeiten nicht in der Kanzlei, sondern in Urlaub und auf einem Bruce-Springsteen-Konzert gewesen war.

Nach Auffassung des AG München ist die Kollegin damit ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen, so dass die Vermutung ihrer Täterschaft entkräftet werden konnte. ............................
 

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Abmahnung von RA.von Philipp Marquort für Pornofilm

Wer stellt eigentlich Pornos in Filesharing-Netzwerke? Mein Mandant sagt Rechtsanwalt Philipp Mar***** und mahnt ihn ab
Rechtsanwalt Philipp Marquort fordert neben der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Pornos zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von 750,00 € für Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Den von Rechtsanwalt Philipp Marquort geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:................dazu weiter im link

“Porno-Abmahnungen als Abzocke?” – Ein Beitrag des NDR über die Triple X aus Neumünster
 

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AW: Abmahnung als Geschäftsmodell-Neues Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Neues Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken


Urheberrecht

Im Urheberrecht fand eine Änderung der formalen Anforderungen an Abmahnungen statt. Diese müssen nun klar und verständlich dargestellt werden, was bedeutet, dass der Verletzte die Rechtsverletzung sowie die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche genau bezeichnen muss, § 97a II Urhebergesetz (UrhG). Bei Missachtung dieser Vorgaben ist die Abmahnung unwirksam.

Zudem wurde eine Kostendeckelung für berechtigte Abmahnungen bei bestimmten Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1000 Euro begrenzt. ..........................
 

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Keine pauschale Haftung des faktischen Anschlussinhabers – AG München

Keine pauschale Haftung des faktischen Anschlussinhabers – AG München

..................Faktischer Anschlussinhaber


Im vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt so, dass die „faktische“ Anschlussinhaberin, eine 80-jährige Dame, vortragen kann, dass der Anschluss geteilt ist und sie gemeinsam mit ihrem Ehemann lediglich den Telefonanschluss nutzt. Der Internetanschluss wird ausschließlich vom gemeinsamen (volljährigen) Sohn in einer eigenen Wohnung im gleichen Haus genutzt. Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Vortrag ausreichend, um die grundsätzliche Vermutung zu widerlegen und dem Kläger nun die Beweislast für die Täterschaft der Anschlussinhaberin aufzuerlegen, was aufgrund des Alters und der damit einhergehenden Unerfahrenheit der betagten Dame aussichtslos sein dürfte...........................mehr im link
 

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Abmahnungen: OLG Köln sucht den BGH und findet Grenzen der „tatsächlichen Vermutung“

Filesharing Abmahnungen: OLG Köln sucht den BGH und findet Grenzen der „tatsächlichen Vermutung“
Wie Familien bei Filesharing-Abmahnung nicht in eine Einbahnstraße geraten

Erstaunlich aufgeräumt und offen zeigte sich am 25.10.2013 der Berufungssenat des OLG Köln anlässlich von ihm als rechtsfehlerhaft erkannter landgerichtlicher Verurteilungen zu Schadensersatz und zur Erstattung anwaltlicher Abmahnungskosten:.....................Bericht im Link
 

De kleine Eisbeer

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Illegale Kopien: Gerichte erschweren Geschäft mit Massenabmahnungen.

Dämpfer für Abmahnanwälte: Gleich in zwei Gerichtsurteilen sind die Inhaber von Internetanschlüssen, über die angeblich ein Musikalbum illegal getauscht wurde, zunächst straffrei ausgegangen.

Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet nun von zwei Urteilen an den Amtsgerichten in Hamburg und München, die kurz nach Inkrafttreten des Anti-Abzock-Gesetzes gefällt worden sind. Mit dem Gesetz wollte die schwarz-gelbe Regierung die massenhaften Abmahnungen beim Filesharing eindämmen, indem die Störerhaftung auf 150 Euro begrenzt wurde. Seit rund vier Wochen ist es in Kraft.
Quelle & mehr: Spiegel.de
 

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Abmahnanwalt hat Angst vor fehlerhafter Unterlassungserklärung

Abmahnanwalt hat Angst vor fehlerhafter Unterlassungserklärung

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Den aktuellen Abmahnungen der Kanzlei Daniel Sebastian aus Berlin ist keine vorformulierte Unterlassungserklärung mehr enthalten. Der Abgemahnte soll sich selbst eine basteln oder einen Anwalt konsultieren. Damit steht die Kanzlei Sebastian nicht alleine, auch die Kanzlei Sasse und Partner hat diesen Weg gewählt. Rechtsanwalt Sebastian liefert in seiner Abmahnung auch eine Begründung für dieses Vorgehen:

„Durch die Neufassung des §97a UrhG stellt das Beifügen eines Formulars einer Unterlassungserklärung für den Rechteinhaber ein erhebliches Risiko dar.“

Auf gut Deutsch, man hat Angst, dass die komplette Abmahnung durch eine fehlerhafte vorformulierte Unterlassungserklärung unwirksam wird................weiter im link
 

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Betrug per anwaltlicher Filesharing-Abmahnung - Kein Anspruch aus "Vergleich"

Betrug per anwaltlicher Filesharing-Abmahnung - Kein Anspruch aus "Vergleich"
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.102013 (Az. 57 C 6993/13) eine Filesharingklage von vier Tonträgerherstellerinnen wegen arglistiger Täuschung, Betruges und sittenwidriger Schädigung abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist derzeit beim Landgericht Düsseldorf (zum Az. 23 S 358/13) anhängig.

Um was geht es:..............................dazu im link
 

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LG Münster: Zu Unrecht Abgemahnter muss nicht zur Aufklärung beitragen

LG Münster: Zu Unrecht Abgemahnter muss nicht zur Aufklärung beitragen

LG Münster: Zu Unrecht Abgemahnter muss nicht zur Aufklärung beitragen

LG Münster, Urteil vom 26.06.2013, Az. 026 O 76/12
§ 3 UWG

Das LG Münster hat entschieden, dass jemand, der zu Unrecht wegen eines nicht gegebenen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt wurde, nicht vorprozessual zur Aufklärung dieses Sachverhaltes beitragen muss. Solche vertraglichen Verpflichtungen könnten nur bei einem tatsächlichen Verstoß entstehen. Eine Ausnahme könne lediglich gegeben sein, wenn der Abgemahnte selbst den Anschein eines Verstoßes gesetzt habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Zum Volltext der Entscheidung:.....................................................
weiter im link
 

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Filesharing – 10 EUR Schadensersatz je Lied

Filesharing - 10 EUR Schadensersatz je Lied (AG Köln 125 C 495/13) -

Aus Köln kommen bei Urheberrechtsstreitigkeiten des Öfteren mal interessante Schlagzeilen. Erst genehmigt das Landgericht reihenweise Auskunftsansprüche bei der Streaming-Abmahnwelle um diese dann wieder aufzuheben, dann fällt es ein nicht annähernd nachvollziehbares Urteil zur Nennung des Urhebers bei der Verwendung von Bildern auf Webseiten. Insgesamt gilt die Kölner Gerichtsbarkeit als eher abmahnfreundlich. Eine sehr erfreuliche Entscheidung gab es aber im März diesen Jahres. Darin erachtete das Landgericht in einer Filesharing-Angelegenheit einen Schadensersatz von 10 EUR je Lied als angemessen.
Was war passiert?....................................
 

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AG Bielefeld beschert Abmahnindustrie neue Schlappe

AG Bielefeld beschert Abmahnindustrie, in Sachen sekundärer Darlegungslast wie bei der Verjährung von Lizenzgebühransprüchen beim Filesharing, erneute Schlappe

Mit dem letzten Monat ergangenem Urteil des Amtsgericht Bielefeld AZ 42 C 368/13 v. 6.3.2014 beschied dieses gegenüber der Klägerin – eine der führenden deutschen Tonträgerhersteller – , dass diese mangels konkreten Tatsachenvortrag hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten, komplett unterliegt.

Der Beklagte wurde als Anschlussinhaber eines Internetanschlusses in einem Mehrpersonenhaushalt, aufgrund eines – von der Klägerin behaupteten – Anscheinsbeweises bzw. einer tatsächlichen Vermutung dahingehend, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe, in Höhe von 3.505,40 EUR aus §§ 97, 97a Abs. 1 S.2 UrhG in Anspruch genommen. Dem entsprach das AG Bielefeld nicht, vielmehr lehnte es den Vortrag der Klägerin mit folgender Begründung – begrüßend – ab:..........................mehr im link
 

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Aus: Filesharing-Vermutung vermutlich immer öfter zum Scheitern verurteilt

Aus: Filesharing-Vermutung vermutlich immer öfter zum Scheitern verurteilt


Einem pauschalen Filesharing-Verdacht gegen Internetanschlussinhaber bei Familien- oder WG-Anschluss hat auch das Amtsgericht Hannover eine klare Absage erteilt. Mit ganz aktuellem Urteil vom 02.04.2014 (Az. 539 C 827/14) wurde nach Abmahnung und Mahnverfahren nun auch eine urheberrechtliche Klage der Savoy Film GmbH wegen angeblichem Filmwerk-Upload abgewiesen.

Das Gericht verlangte von der beklagten Ehefrau und Mutter keine detaillierteren Angaben oder Mutmaßungen und schon gar keine Prüf-, Kontroll- oder Recherche-Pflichten hinsichtlich Ehepartner und Kindern.

Nach der lebensnahen und praxisnahen Bewertung der Richterin

"wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers, wie z.B. sein Ehegatte, selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können",...............................weiter im link
 

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Filesharing AG Bochum,vollumfängliche Abweisung der Klage

Ross und Reiter“ –
Urteil – AG Bochum – vollumfängliche Abweisung einer Filesharing-Klage
vor 23 Stunden erschienen bei Infodocc - 528 Leser

Lange hat es gedauert – nun ist es soweit: Eine vollumfängliche Abweisung einer Filesharing-Klage durch das AG Bochum, mit einer allgemeingültigen Begründung, die künftig in vielen Fällen angeführt werden kann. In einem von unserer Kanzlei vor dem Amtsgericht Bochum erstrittenen Urteil (Urteil..................................
 

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Abmahnung -Anwaltskanzlei muss rund 40.000 Dollar an"Piraten" zahlen

Anwaltskanzlei muss rund 40.000 Dollar an"Piraten" zahlen, der sie nach dem Erhalten einer Abmahnung verklagt hatte
Im Frühjahr 2010 sorgte die Anwaltskanzlei Dunlap, Grubb and Weaver für Unruhe unter US-amerikanischen Bittorrent-Nutzern: In Zusammenarbeit mit mehreren Filmstudios verschickte sie Abmahnungen an zehntausende mutmaßliche "Piraten".

Anstatt die Geldstrafe hinzunehmen, beschlossen einige Nutzer allerdings, die Abmahnungen anzufechten: Sie verklagten die Anwaltskanzlei wegen "Betrug und Erpressung" auf Schadensersatz.
Sammelklage unzulässig

Vor dem Prozessstart gab es bereits einen ersten Dämpfer: Das Gericht weigerte sich, das Verfahren als Sammelklage zu führen, weshalb der Bittorrent-Nutzer Dmitriy Shirokov als einziger Kläger übrig blieb. Ihm stand die Anwaltskanzlei gegenüber, die sich siegessicher gab......................
 
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