Noch einmal . Wenn ich einen Vertrag wegen Irrtum und Täuschung anfechte , würde ich da gar nicht mehr schreiben. Für mich gäbe es dann keinen Vertrag mehr.
§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte,
kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Darauf können die aber Gift nehmen, dass ich keine Unterschrift und keine Bankdaten gegeben hätte, wenn die Werber nicht so rotzfrech gelogen hätten
Eine Anfechtung wegen Irrtums hat übrigens auch einen großen Haken. Weil der Vertragspartner nichts dafür kann, dass man sich geirrt hat, gibt ihm das Gesetz einen Schadensersatzanspruch (§ 122 BGB).
Damit das nicht passieren kann , teile ich ja auch gleichzeitig die Anfechtung
wegen Täuschung mit und erkläre kurz die Lügen der Werber.
Damit trifft das hier dann zu.
Einseitige Willenserklärung, die zur Nichtigkeit eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts führt.
Sie beseitigt alle rechtlichen Wirkungen der früheren Willenserklärung.
Wenn sie jetzt doch auf Zahlung bestehen, müssen sie auf bestehen des Vertrages klagen.
Wenn ich Angst bekomme denke ich einfach daran, dass diese Abzocke schon 20 jahre lang läuft und es bis jetzt keine Urteile gegen Kunden zu finden sind.
Also mache ich mir auch keine Sorgen mehr.