B2B-Abzocke über Facebook: Das Wirken der B2B Technologies Chemnitz GmbH des David J*

schnippewippe

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B2B-Abzocke über Facebook: Das Wirken der B2B Technologies Chemnitz GmbH des David Jä***
Nach dem kurzen Verweis auf einen Lagerverkauf von H&M auf Facebook, welcher zur B2B Technologies Chemnitz GmbH führt (und nach der Veröffentlichung binnen 30 Minuten auf wundersame Weise verschwunden ist), erhielt ich eine Zuschrift mit Hinweisen auf weitere aktuelle Facebook-Seiten, die unter Markennamen wie z.B. Esprit, Lacoste, Diesel etc. auch zur B2B Technologies Chemnitz GmbH führen. Nachfolgend eine Übersicht dazu, sowie weiterführende Informationen und Verweise für Betroffene und Interessierte.

Facebook-Seiten die mit Markennamen zur B2B Technologies Chemnitz GmbH führen:..
...........................dazu weiter im link
 

schnippewippe

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Die B2B Technologies Chemnitz (vorher Melango.de, JW Handelssysteme) beauftragt Olaf*

Die B2B Technologies Chemnitz (vorher Melango.de,...... JW Handelssysteme) beauftragt Olaf T***

Die B2B Technologies Chemnitz (vorher JW Handelssysteme, vorher Melango.de) des David Jä*n teilt auf B2B-Urteile.de (eine Seite für sogenannte Trophäenurteile, identisch mit Zivilurteile.de des Michael Bu**t / Frankfurter Kreisel) mit, dass die Kanzlei Ta*k von RA Olaf Ta*k (langjähriger “Inkassoanwalt” bspw. der Gebrüder Schm***ein) mit der gerichtlichen Durchsetzung von eigenen Forderungen beauftragt wurde. Im Gespräch mit RA Ta*k wurde das Mandat mit dem expliziten Verweis darauf bestätigt, dass es sich nicht, so wie früher, um anwaltliches Mengeninkasso handelt. Damit wird RA Ta*k erstmals nach über 3 Jahren wieder für einen einschlägigen Anbieter aktiv, wobei es noch andere Berührungspunkte gibt.

Erst jüngst konnte Olaf Ta** noch einen Erfolg vor dem LG Osnabrück verzeichnen, bzw. sein Anwalt Bernhard Syn****s, der, wie auch sein Freund Michael Bu**rat, im Februar 2012 vor dem LG Osnabrück, wegen Abmahnungsbetrug verurteilt wurde – die obligatorische Revision wurde im April 2013 vom Bundesgerichtshof erwartungsgemäß verworfen.......................................weiter im link
 
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B2B-Technologies Chemnitz GmbH: Zahlungsaufforderung durch das Solvenza24 Inkasso | Rechtsanwalt Thomas Rader


Betroffene können die Zahlungsaufforderung durch das Inkasso zurückweisen, wenn keine Originalvollmacht des Geschäftsführers David Jähn der B2B Technologies Chemnitz GmbH vorgelegt wird. Dies ergibt sich aus § 174 Abs. 1 Satz 1 BGB:

„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.“

Sofern eine Vollmacht in Kopie, per eMail oder Telefax vorgelegt wird, kann die Zahlungsaufforderung weiterhin zurückgewiesen werden. Die Mahnung ist zwar kein Rechtsgeschäft sondern eine geschäftsähnliche Handlung, so dass § 174 Satz 1 BGB, der bestimmt, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft zurückgewiesen werden kann, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt, nicht direkt anwendbar ist..................mehr im link
 

schnippewippe

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Ein Beitrag vom Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.
Warnung: Abofalle der B2B Technologie Chemnitz GmbH bei Facebook......................................
....................Vertrag ist unwirksam

Eine Aussichtslose Lage? Nein, denn das Unternehmen ist als Nachfolger der JW Handelssystem, die als Abofallen Abzocke bekannt sind, schon gerichtsbekannt. Das Landgericht Berlin hat aufgrund der dubiosen Umstände des Vertragsschlusses bereits im Falle eines Unternehmers die Pflicht zur Zahlung verneint (Landgericht Berlin, Az: 84 S 132/13).

Als Grund gab das Gericht an, dass gar kein Vertrag zustande gekommen sei. Die wichtigste Voraussetzung für einen Vertragsabschluss sei, dass beide Parteien sich über den Umfang und die Art der Leistung einigen. Eine solche Einigung habe bei den vermeintlichen Verträgen mit der B2B Technologie Chemnitz GmbH jedoch nie stattgefunden: „ Was im vorliegenden Fall gewollt war, lässt sich den Informationen (…) auf der Anmeldeseite der Beklagten nicht mal im Ansatz bestimmen. Hinzukommt, nach Ansicht des Gerichts, dass der im Informationsfeld der Anmeldeseite im zweiten Satz erhaltene Hinweis auf die Zahlungspflicht als überraschend anzusehen sei und somit gem. §305 BGB unwirksam ist. Nicht zu vergessen ist auch, dass das Unternehmen in der Pflicht ist zu beweisen, dass eine Anmeldung überhaupt erfolgt ist.....................................
 

Kurfürst

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Abzocke- „discount-restposten.de“ Betreiber „B2B Technologies Chemnitz GmbH“

Ich schreibe euch wegen eines Vorfalles mit der Firma „discount-restposten.de“ und dem Betreiber „B2B Technologies Chemnitz GmbH“. Nachfolgend möchte ich den Sachverhalt im Detail schildern. Gleichzeitig möchte ich mich erkundigen welche Möglichkeiten einer Vertragsauflösung bestehen falls es tatsächlich zu einem rechtskräftigen Vertragsabschluss gekommen sein sollte bzw. welche Möglichkeiten es zur Anfechtung gibt.

Am 21.07.2014 wurde ich durch einen von einem Bekannten geteilten und hervorgehobenen Link in der Social Community Facebook auf das Angebot der Firma „discount-restposten.de“ aufmerksam. Nach meiner Recherche wird die Seite vom Betreiber „B2B Technologies Chemnitz GmbH“ gehostet.

Die Firma warb mit Restposten und Gebrauchtartikeln und bot diese zu sagenhaft günstigen Preisen an. Da ich für mich selbst derzeit ein Notebook suchte erregte diese Werbung mein Interesse. Die zahlreichen „Gefällt mir“ Angaben sowie viele positive Kommentare unter den Werbeartikeln und Links bestärkten mich in der Annahme, dass es sich um ein kostenloses, seriöses Angebot handeln müsse welches ohne jegliche Abonnement oder Vertragsabschluss nutzbar sei.

Als ich auf den Link unter Facebook klickte wurde ich auf das Internetangebot der Firma „discount-restposten.de“ weitergeleitet. Dort wurde, wie bereits unter Facebook, ebenfalls zahlreiche Artikel zu günstigsten Konditionen angeboten.

Aufgrund des Aufbaus der Seite und er Ähnlichkeit mit vielen anderen kostenlosen Onlineshops und Onlineauktionen ging ich als durchschnittlicher Internetnutzer von einem zur Nutzung kostenlosen Angebot ohne jeglichen notwendigen Vertragsabschluss aus.

Ich klickte meinerseits auf einen der Artikel und musste feststellen, dass es anscheinend nur nach erfolgter Anmeldung möglich war die genauen Konditionen für die jeweiligen Artikel zu erfahren.

Da ich zu keiner Zeit bewusst einen Hinweis mit anfallenden Kosten wahr genommen hatte war ich von der kostenlosen Möglichkeit der Anmeldung überzeugt.

Ich selbst habe vor ca. einem Jahr ein Kleinstgewerbe angemeldet. Da auf der die Seite mit „B2B“ beworben wurde und für die Anmeldung ein Feld zur Eingabe eines Firmennamens vorhanden war, trug ich einen Firmannamen ein. Auch zu dieser Zeit war ich überzeugt, dass es zu keinerlei Vertragsabschluss oder Kosten kommen würde.

Nachdem ich das Formular am 21.07.2014 um ca. 14Uhr durch Klick auf die Schaltfläche „Anmelden“ bestätigt hatte war der Vorgang für mich abgeschlossen. Ich habe gleich im Anschluss mein Email-Postfach kontrolliert ob eine Bestätigung, Anmeldedaten oder Zugangsdaten an mich versendet wurden.

Bis zum Morgen des 24.07.2014 wurde keinerlei Bestätigung oder sonstiges Schreiben per Email an mich Versand so dass ich die Sache abgehakt hatte und davon ausging dass es sich um eine Seite zum sammeln von Kundendaten ohne jegliche Auswirkungen,Verträge oder Kosten gehandelt haben muss.

Am 26.07.2014 fand ich eine Rechnung bzw. den Kaufvertrag der Firma „discount-restposten.de“ über einen Betrag von 240,00Euro für einen angeblich zustande gekommenen ein Jahresvertrag, datiert auf den 24.07.2014 in meiner Briefpost.

Im Vertrag wird sofort darauf hingewiesen dass mir als Gewerblicher Nutzer keinerlei Widerrufs- oder Rückgaberecht zustehen würde. Dies in Kombination mit der Angabe meiner angeblich geloggten IP-Adresse mit zugehörigem Zeitstempel führte bei mir zu einem Gefühl des Unwohlseins und ich fühlte mich genötigt den Betrag begleichen zu müssen ohne je bewusst einen Vertrag abgeschlossen zu haben.

In meinem Email-Postfach fand ich daraufhin eine Mail besagter Firma mit sehr kryptischen Inhalt.

Die Frist zur Zahlung des Betrages erschien mir mit 7 Tagen allerdings als sehr kurz (Rechnungsdatum 24.07.2014 – Zahlungsfrist bis 31.07.2014). Auch wurde ich bei der angegebenen IBAN Nummer, SK86 0200 0000 0032 7790 1454, stutzig da es sich um ein Bankinstitut mit Sitz in Slowenien handelt.

Zu keiner Zeit ging ich davon aus, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot mit verbundenem Vertragsabschluss handeln würde. Ich hätte in diesem Falle des notwendigen, kostenpflichtigen Vertrags- bzw. Abonnementabschlusses niemals eine Anmeldung getätigt.

Nach meiner persönlichen Recherche handelt die Firma „discount-restposten.de“, Betreiber „B2B Technologies Chemnitz GmbH“ seit langem nach dem gleichen Konzept. Ich war am 21.07.2014 um ca. 14Uhr der Überzeugung, dass der Knopf zum Abschluss der Anmeldung nicht, wie es heute der Fall ist, mit „Jetzt kaufen“ sondern mit „Anmelden“ bzw. „Abschicken“ beschriftet war. Ich habe die Vermutung dass die Firma während des Zeitraums 21.07.2014 bis 26.07.2014 etwas am Aufbau der Seite geändert hat.

Ich möchte mich nun erkundigen welche Möglichkeiten ich habe den Vertrag anzufechten und die Kosten von 240,00Euro abzuwehren.

Genügt eine Anfechtung des Vertrages mit Hinweis auf §119 BGB (Anfechtbarkeit wegen Irrtums)
da ich über den gesamten Zeitraum der Anmeldung über den Inhalt bzw. die verbundenen Kosten im Irrtum war bzw. eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben hätte wären mir die Vertragsmodalitäten bewusst gewesen.

Ich habe große Sorge über einen negativen Schufaeintrag bei nicht Zahlung des oben genannten Betrages.

Weiterhin habe ich aufgrund der Erfahrungsberichte mit dem Mahnungsverhalten der besagten Firma die Sorge dass meine Adressdaten an verschiedenste Inkassobüros weitergeleitet werden welche mich in diesem Zusammenhang dann lange Zeit zur Zahlung auffordern würden.

Welche Schritte würdet ihr vorschlagen?

Welche Kosten wären mit diesen Schritten in etwa verbunden? Ich möchte hier doch die kostenmäßige Verhältnismäßigkeit wahren und würde dann im Falle dass ein Rechtsstreit teurer werden würde eher die verlangten 240Euro zahlen um mit der Sache endgültig abschließen zu können.

Gibt es die Möglichkeit einer Negativen Feststellungsklage um Mahnungen durch „discount-restposten.de“, Betreiber „B2B Technologies Chemnitz GmbH“ bzw. von dieser Firma beauftrage Inkassounternehmen entgültig zu unterbinden? Kosten?

Vielen Dank für eure schnelle Hilfe!
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Lese dich hier durch.

>> http://www.echte-abzocke.de/allgeme...an-discounts-lagerverkauf-deutschland-de.html
oder hier>> http://www.echte-abzocke.de/allgeme...ubiose-kreditangebote-hauptsache-abzocke.html
oder hier>> http://www.echte-abzocke.de/allgemein/3080-neue-abzockseite-mega-einkaufsquellen-de.html. .......ect.

Ich habe große Sorge über einen negativen Schufaeintrag bei nicht Zahlung des oben genannten Betrages.
Fechte den "Vertrag"an und stelle die Forderung strittig.
Strittige Forderungen dürfen Wirtschaftsauskunfteien nicht gemeldet werden
 
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Kurfürst

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Hallo,
ich habe den Verdacht dass im besagten Zeitraum etwas an der Seite verändert wurde. Bei mir stand da m.E. nicht "Jetzt kaufen".

Die Beiträge habe ich alle gelesen. Diese beziehen sich jedoch zu 95% auf alte Sachverhalte.

Soll ich einfach die 240Euro zahlen?
Ich habe wirklich Angst.
 

schnippewippe

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Bin gerade auf die Watchlist-internet für Österreich gestossen. Vielleicht verirrt sich mal ein Österreicher ins Forum :) 03.07.2014
...........................................................................Achtung!

Laut Einschätzung des Internet Ombudsmann entsteht für die Konsument/innen aufgrund der unlauteren Praktiken und mangels ausreichend sichtbarer Preiskennzeichnung keine Zahlungspflicht! Dies sehen auch, wie Sie etwa hier und hier lesen können, deutsche Gerichte meist nicht anders.

Lesen Sie auch: Das können Sie tun, wenn Sie in eine Abo-Falle getappt sind.......................................
Wie dir der """De kleine Eisbeer """ schon mitteilte, kannst du eine Anfechtung des Vertrages schicken.
Der Meinung ist auch ein Anwalt. vom 04.06.2014
Vertragsabschluss mit B2B Handelsportal rechtskräftig?

Mal etwas Neueres aus dieser Abzockerecke

7. Teil - B2B Technologies Chemnitz GmbH auch im Sommer 2014 mit alter Masche aktiv
Gibt es für sie in Deutschland kein Konto mehr?
06.07.2014 - Eher ruhig geworden war es das letzte Halbjahr um die B2B Technologies Chemnitz GmbH und ihren Geschäftsführers David ***. Man hatte die Transparenz der zahlreichen B2B-Seiten verbessert. Es war deutlicher zu erkennen, dass dort eine Abo-Falle droht. Sehr viel weniger fielen darauf herein, hieß es vertraulich – die Anfang des Jahres verbreitete Erwartung, man werde im laufenden Kalenderjahr 2014 einen Umsatz in Höhe von 10 Millionen Euro erzielen, wurde schnell illusorisch. Das Geschäftsmodell der B2B Technologies Chemnitz GmbH war gefährdet.

Jetzt zog man die Notbremse. Neue B2B-Internetseiten traten an: Discount-restposten.de und Lagerverkauf-Shopping.de zum Beispiel. Oder B2B-Lagerware.de. Wieder wurden sie nahezu so aufgemacht, wie wir es früher schon in unseren Blog-Beiträgen beschrieben hatten. Mit reißerischen Versprechen von bis zu 90% Rabatt werden Opfer in eine Abofalle gelockt. Wenn sie Informationen zu solch günstiger Ware haben wollen und sich deshalb anmelden, sollen sie zahlen. Zwei Jahre lang 2 * 240 €. So steht es – versteckt – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf der Seite, von welcher der Registrierungsvorgang erfolgt, dort rechts mittig, abseits vom Registrierungsformular, optisch nicht hervorgehoben. Seitdem reißt die Zahl der Anfragen von Opfern dieser Masche bei uns nicht ab.........................................
10 Fragen und Antworten zur Button-Lösung

...........9. Gilt das auch für B2B-Verträge?

http://t3n.de/news/10-fragen-antworten-button-losung-375331/
Nein. Die „Button-Lösung“ gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, die Regelung auch auf B2B auszuweiten. Dies fand jedoch keine Zustimmung...............
Ich finde, es ist eine blöde Lücke im Gesetz.

.
 
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Kurfürst

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Also anfechten?

Trotz des "Jetzt Kaufen Buttons" der jetzt da ist...und trotz der Hinweise dass es kostenpflichtig ist. All dies sehe ich heute aber zum ersten mal und habe ich damals NIE wahr genommen...
 

schnippewippe

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Ich würde wie der Anwalt im Link mitteilt , eine Anfechtung schicken.
Aus meinen ersten Link im Post .
...............Keine Waren, dafür eine Rechnung!

Viele Konsument/innen geben ihre Daten ein und klicken auf den Button "Jetzt kaufen", um, wie sie glauben, die auf Facebook bzw. auf der Website beworbenen, günstigen Produkte kaufen zu können. Die im Fließtext versteckten Kostenhinweise (in unserem Beispiel in der rechten Seitenspalte) werden von den Nutzer/innen meist übersehen. ....................
Die Kosten zählen als versteckt.

Ich habe erst vor kurzen so eine Falle bei einer GMX-Werbung erlebt.
http://www.echte-abzocke.de/computer-internet/5305-gmx-und-seine-werbung.html#post35593 :shocked:
 
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schnippewippe

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Noch eine Antwort vom Rechtsanwalts

Hallo Ich habe bei einer deutschen Internetplattform (discount-restposten.de)


Hier noch ein neuerer Bericht. Erschienen am 16.06.2014
Chemnitzer Firma droht Anklage
Die Ermittlungen gegen die beiden Inhaber einer virtuellen Handelsplattform stehen kurz vor dem Abschluss. Der Vorwurf: Betrug in etwa 100 Fällen.

Chemnitz. Zwar hatten die sächsischen Verbraucherschützer den "Prellbock 2013" medienwirksam im Chemnitzer Solaris-Hochhaus an die B2B Technologies übergeben wollen - weil die Hintermänner dieser Firma auf ihren Internet-Seiten Abofallen gestellt und Scheinangebote unterbreitet haben sollen, um Kunden abzuzocken. Aber es öffnete niemand die Tür: Deshalb konnte die Negativ-Auszeichnung nicht überreicht werden....................................
Hier ein neueres Urteil
LG Berlin: Kein Anspruch der B2B Technologies Chemnitz GmbH – Vertragsinhalt nicht erkennbar / Preisklausel versteckt

LG Berlin, Urteil vom 30.04.2014, 84 S 132/13
.........................Werbeversprechen, die den Adressaten bestimmte Produkte anpreisen, rufen bei den Kunden nämlich in erster Linie die Absicht hervor, die zuvor beworbenen Produktes zu erwerben. Soll das Angebot der Begründung eines von diesem Erwerb letztlich unabhängigen weiteren Vertragsverhältnisses mit einem ganz anderen Inhalt dienen, ist dieses jedenfalls deutlich hervorzuheben, was bei dem Angebot der B2B Technologies Chemnitz GmbH in dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall war.....................................
 
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Kurfürst

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...so ich habe eine Anfechtung vorbereitet. Ich habe allerdings bedenken dass eventuell zu viel drin steht und ich mir so einiges verbaue (bei Vertretung durch einen Anwalt).

Könnte die Anfechtung eventuell jemand mit ein bisschen juristischer Ahnung überfliegen ob das so passt?
 

schnippewippe

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Bei Computerbetrug gefunden. Anpassen
https://dl.dropboxusercontent.com/u/3736340/compbetr/Widerspruch Melango gewerblich.pdf

Weitere mögliche Argumentation die man ja mit einbringen könnte. Dann ist auch gleich erklärt, warum man auf """ Jetzt kaufen """ geklickt hat.
LG Berlin, Urteil vom 30.04.2014, 84 S 132/13
.........................Werbeversprechen, die den Adressaten bestimmte Produkte anpreisen, rufen bei den Kunden nämlich in erster Linie die Absicht hervor, die zuvor beworbenen Produktes zu erwerben. Soll das Angebot der Begründung eines von diesem Erwerb letztlich unabhängigen weiteren Vertragsverhältnisses mit einem ganz anderen Inhalt dienen, ist dieses jedenfalls deutlich hervorzuheben, was bei dem Angebot der B2B Technologies Chemnitz GmbH in dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall war
Keine Waren, dafür eine Rechnung!

Viele Konsument/innen geben ihre Daten ein und klicken auf den Button "Jetzt kaufen", um, wie sie glauben, die auf Facebook bzw. auf der Website beworbenen, günstigen Produkte kaufen zu können. Die im Fließtext versteckten Kostenhinweise (in unserem Beispiel in der rechten Seitenspalte) werden von den Nutzer/innen meist übersehen. ....................
 

Kurfürst

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Meine Formulierung:

Sie haben mir die oben benannte Rechnung über einen Betrag von 240Euro zukommen lassen. Diese ist unberechtigt, ich werde sie nicht bezahlen.

Hiermit widerrufe ich den Vertrag. Ich bin auf das von Ihnen unterbreitete Angebot über die geschickte Verlinkung auf der Social Community Facebook in meinem privaten Mitgliedskonto aufmerksam geworden. Da ich das von Ihnen unterbreitete Angebot dieser Verlinkung folgend als Privatperson angenommen habe, steht mir ein solches Widerrufsrecht zu.

Ich bestreite weiter, dass der Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages auf der betroffenen Internetseite überhaupt hinreichend kenntlich gemacht war, da ich in Kenntnis dieser Umstände keine Bestellung getätigt hätte. Aus diesem Grunde bestreite ich, dass zwischen Ihnen und mir ein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde.

Da Sie davon ausgehen, dass hier ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde, ich jedoch ein als kostenlos gestaltetes Angebot angenommen habe, kam zwischen uns mangels übereinstimmender Willenserklärungen kein wirksamer Vertragsschluss zustande, gleichzeitig haben Sie es versäumt, die Vertragsbedingungen und den Vertragspreis deutlich zu benennen. Im Gegenteil - Sie haben Ihr Angebot so gestaltet, dass die Preisangaben nicht bzw. nur sehr schwer erkennbar waren.

Ich ging davon aus, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelte. Zahlreiche andere Internetangebote bieten die selbe Leistung kostenfrei an. Insofern bin ich auch bei Ihnen davon ausgegangen, dass keine Gebühren anfallen.

Preisangaben zu einer Dienstleistung müssen groß und deutlich dargestellt werden, so dass sie für den Kunden sofort und unmissverständlich erkennbar sind. Das war bei Ihnen nicht der Fall. Außerdem wurde durch die geschickte Verlinkung über die Social Community Facebook sowie zahlreiche „Gefällt mir“ Angaben die Kostenfreiheit und Vertrauenswürdigkeit suggeriert und über die verbundenen Kosten hinweg getäuscht.

Ein Vertrag dürfte gemäß § 312g Abs. 4 BGB nicht zustande gekommen sein.

Hiermit erkläre ich Ihnen vorsorglich den Widerruf meiner vermeintlichen Willenserklärung. Höchst vorsorglich erkläre ich Ihnen hiermit außerdem die Anfechtung der Sache wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen gemäß § 119 BGB und arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB . Ich wollte den von Ihnen behaupteten Vertrag nicht abschließen.
Hiermit erkläre ich Ihnen die sofortige und außerordentliche Kündigung. Der Kündigungsgrund liegt darin, dass ich kein Vertrauen mehr in Sie als meinen Vertragspartner besitze. Sie haben mich in diesen kostenpflichtigen Vertrag gelockt, ohne die Vertragsbedingungen und den Vertragspreis deutlich zu benennen. Somit haben Sie mich von Anfang an getäuscht, denn den nun von Ihnen behaupteten Vertrag wollte ich nie abschließen. Weiterhin musste ich an zahlreichen Stellen im Internet und in Medienberichten erfahren, dass sich sehr viele andere Kunden wegen Ihres Verhaltens beschwert und sogar Strafanzeige gegen Sie erstattet haben. Sicherlich können Sie nachvollziehen, dass ich mit einem solchen Vertragspartner nicht länger verbunden sein möchte.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf das Urteil des Landgerichtes Berlin vom 30.04.2014 mit dem Aktenzeichen 84 S 132/13 verweisen.

Sie haben mir außerdem eine völlig überteuerte Dienstleistung verkauft, welche im Normalfall kostenlos oder zu einem Bruchteil des von Ihnen verlangten Betrages angeboten wird. Dabei haben Sie den Preis Ihrer Leistung so unkenntlich dargestellt, dass er von mir als durchschnittlichem Nutzer nicht zu erkennen war. Ich zähle mich zu den normalen Internetnutzern und rechne nicht damit, dass Internetseiten unkenntlich dargestellte Preisangaben beinhalten. Ich bitte Sie um Stornierung Ihrer Forderungen.
Ich mache Sie im Übrigen darauf aufmerksam, unabhängig von den oben erklärten Rechtsmitteln, dass der von Ihnen behauptete Vertrag als nichtig zu betrachten ist.

Bitte geben Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens eine schriftliche Bestätigung, dass Sie keine weiteren Forderungen mehr an mich stellen.

Da es sich nunmehr um eine bestrittene Forderung handelt, weise ich ausdrücklich auf die Unzulässigkeit einer Übermittlung von Daten an Auskunfteien gem. § 28a Abs. 1 Nr. 4d Bundesdatenschutzgesetz hin. Bei Zuwiderhandlungen behalte ich mir alle in Betracht kommenden rechtlichen Schritte gegen Sie vor.

Eine Zahlung werde ich nicht vornehmen.

Den weiteren Rechtsweg halte ich mir ausdrücklich offen.
 

schnippewippe

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Also das kannst du wohl nicht mitteilen.
"""""Hiermit widerrufe ich den Vertrag. Ich bin auf das von Ihnen unterbreitete Angebot über die geschickte Verlinkung auf der Social Community Facebook in meinem privaten Mitgliedskonto aufmerksam geworden. Da ich das von Ihnen unterbreitete Angebot dieser Verlinkung folgend als Privatperson angenommen habe, steht mir ein solches Widerrufsrecht zu """""".
@ Kurfürst
Ich selbst habe vor ca. einem Jahr ein Kleinstgewerbe angemeldet. Da auf der die Seite mit „B2B“ beworben wurde und für die Anmeldung ein Feld zur Eingabe eines Firmennamens vorhanden war, trug ich einen Firmannamen ein
Also bist du nicht als Privatperson angemeldet.

Ich würde da auch gar nicht so viel schreiben. Da gibst du denen nur viel Futter zum antworten.
Wie schreibt ein Anwalt in einen meiner Links.
Wenn Sie sich etwa über die Möglichkeiten oder die Kosten etc. nicht im Klaren waren und Sie bei Kenntnis der Umstände den Vertrag so nicht abgeschlossen hätten können Sie diesen wegen Irrtums anfechten.
Dies sollten Sie relativ unverzüglich machen. Hierzu reicht ein formloses Anschreiben welches ich aber zu Beweiszwecken per Einwurfeinschreiben an den Betreiber der Webseite, ............................
Ich habe mal den Musterbrief in meinen Link genommen und etwas geändert.

Sehr geehrter ******
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom XXXXXXX
Aktenzeichen: XXXXXXXX
Ich stehe nicht mit Ihnen in einer Geschäftsbeziehung und zwischen uns besteht auch kein wirksam rechtskräftiger Vertrag.
Sollte wider besseres Wissen dennoch ein Vertrag vorliegen,
erkläre ich Ihnen vorsorglich den Widerruf meiner vermeintlichen Willenserklärung. Höchst vorsorglich erkläre ich Ihnen hiermit außerdem die Anfechtung der Sache wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen gemäß § 119 BGB und arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB .Hiermit erkläre ich Ihnen auch hilfsweise die sofortige und außerordentliche Kündigung.
Ich habe meine Daten eingegeben und auf den Button "Jetzt kaufen", geklickt , um, wie ich glaubte , die auf Facebook bzw. auf der Website beworbenen, günstigen Produkte dann kaufen zu können. Die Kostenhinweise auf der Seite, von welcher der Registrierungsvorgang erfolgt, stehen abseits vom Registrierungsformular, und sind optisch nicht hervorgehoben im Fließtext versteckt. Wie auch im Urteil des LG Berlin, vom 30.04.2014, 84 S 132/13 festgestellt wurde.
Wäre das deutlich sichtbar hervorgehoben worden und nicht abseits vom Registrierungsformular stehen, gäbe es auch keine Anmeldung von mir. Aus den genannten Gründen weise ich Ihre Forderungen vollumfänglich zurück.
Danach ist der Vertrag von Beginn an nichtig und eine Zahlung der geforderten Summe nicht fällig.
Eventuelle Mahnschreiben seitens Ihres Unternehmens, von Ihnen beauftragten Inkasso-Beitreibern oder Anwälten werde ich nicht beantworten. Eventuellen Mahnbescheiden werden ich widersprechen.
Ich empfehle Ihnen und Ihren Auftragnehmern, eventuelle Drohungen bzgl. negativen Schufa-Einträgen oder Strafanzeigen zu unterlassen, da ich dadurch gezwungen bin , Sie wegen Nötigung, Bedrohung und versuchter Erpressung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Hat noch einer einen Vorschlag ?
 
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Kurfürst

New member
Ich habe wirklich eine heiden Angst davor dass ich was falsch formuliere und mir dann so alles verbaue.


Ein Rechtsanwalt würde nun für ca. 90Euro die außergerichtliche Vertretung übernehmen...

...was meint ihr?
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Ein Rechtsanwalt würde nun für ca. 90Euro die außergerichtliche Vertretung übernehmen...
Langes rumgeschreibe von Laien bewirkt sehr oft das Gegenteil.
Für Gewerbetreibende lohnt sich der Einsatz für fachlichen Rat bei einem Rechtsanwalt.
Der Trend der Gerichte gegen diese Firma zu urteilen lst auch noch sehr hilfreich.
 

Krennz

New member
Ich neige zwar dazu, solche Sachen selber zu regeln, und das mit kurzen Schreiben.

In dem Falle aber, da sich als Firma angemeldet wurde, empfehle ich doch den Gang zum Anwalt.

Vlt. findest Du ja einen Anwalt, der schon erfolgreich gegen B2B Handelssysteme vorgegangen ist.
 

Kurfürst

New member
Ich habe mir nun einen Anwalt genommen.

Eines möchte ich noch hier fragen:
Kann mir jemand sagen wie der Button zur Anmeldung auf der Seite direkt nach der "Spamflut" am 21.07.2014 bei Facebook beschriftet war?

Hat die B2B Chemnitz etwas atok an der Seite geändert?
Hat eventuell jemand einen Screenshot von diesem Tag?
 
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