schnippewippe
New member
Ach so........
Zur ErinnerungBeim Widerruf muss man keine Gründe angeben.
Diese Vertriebsmethode wollten wir nicht länger hinnehmen und haben die VSR Verlag Service GmbH wegen Irreführung abgemahnt und aufgefordert, die wahrheitswidrigen Behauptungen zu unterlassen.
Doch die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung blieb aus. Wir haben daher Klage eingereicht und sind zuversichtlich, dass das Gericht uns Recht gibt.
Weitere Infos über Zeitschriftenabos sowie Verhaltenstipps finden Sie in dem Beitrag: „Junge Drücker – alte Masche“..............aus dem link
Wie du siehst, so einfach ist es immer noch nicht.Das neue Gesetz regelt auch, dass Firmen offene Rechnungen erst dann melden dürfen, wenn die Forderung rechtskräftig und anerkannt ist.
Oder wenn der Schuldner zweimal mit mindestens vier Wochen Abstand schriftlich gemahnt wurde und die Forderung nicht bestreitet sowie vorab über die SCHUFA-Meldung unterrichtet wurde. Bestreitet er die Rechnung oder hat er Widerspruch eingelegt, darf die Forderung nicht gemeldet werden.
Wichtig ist das Urteil: Amtsgericht Halle (AZ 105 C 4636/09)Leider geht der eine Link nicht mehr. Aber das worauf es ankommt kann man ja lesen.