So, in meiner zweiten 1. Mahnung (ich hatte dreimal widersprochen und bekomme deshalb auf jeden Widerspruch E-Mails) steht zum ersten mal, dass SIE Anzeige gegen unbekannt erstatten wollen:
Ich hätte DENEN ja gerne meine Adresse gegeben, jetzt will ich aber auch nicht mehr. )
Wie üblich, bekommt mann auch keine direkten Antworten auf geschriebene E-Mails.
Z.B. geben DIE in der Rechnung an:
Ich werde weitermachen. Mal schauen, was sich da noch alles an E-Mails geben wird.
Ich sammele alles und irgendwann gibt es eine Anzeige!
Die haben mich aber noch nicht einmal gefragt, wer ich bin!Wir erwarten innerhalb der nächsten Tagen eine Reaktion Ihrerseits, ansonsten müssen wir von einem Betrugsdelikt ausgehen und gegebenenfalls Strafanzeige gegen Unbekannt (mit den von uns gespeicherten Daten wie IP Nummer, Name des Providers, Email Adresse,Zeit und Datum ) erstatten.
Ich hätte DENEN ja gerne meine Adresse gegeben, jetzt will ich aber auch nicht mehr. )
Wie üblich, bekommt mann auch keine direkten Antworten auf geschriebene E-Mails.
Z.B. geben DIE in der Rechnung an:
Ich antwortete darauf:Insbesondere ist ein Widerruf nach Aktivierung der Dienstleistung nicht mehr möglich, vgl. § 312d Abs. 3 BGB
Wie nicht anders erwartet, juckt es DIE gar nicht!Sie beziehen sich hier auf den Paragrafen § 312d Abs. 3 BGB.
Da hätte ich mal einen schönen Link für Sie:
C 152 / AG Wuppertal: Inanspruchnahme einer Dienstleistung führt nicht zwingend zum Erlöschen des Widerrufsrechts / Zur Relevanz einer Zwangsbelehrung über das Widerrufsrecht
Zitat:
"Ein Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 312d Abs. 3 BGB komme nur dann in Frage, wenn der Verbraucher in Kenntnis seines Widerrufsrechts handele. Sei ihm die Widerrufsbelehrung aber nicht in Textform übergeben worden, so fehle es an der notwendigen Kenntnis."
Ich habe aber diese Widerrufsbelehrung immer noch nicht erhalten!
Ich werde weitermachen. Mal schauen, was sich da noch alles an E-Mails geben wird.
Ich sammele alles und irgendwann gibt es eine Anzeige!