Also, ich weiss von den Verbraucherzentralen, besonders der VZHH und der VZNRW dass eine Anfechtung gemäss §§ 119, 120, 123 und 142.1 BGB jeden ungeqwollten Vertrag zu Falle bringt, da hier bekundet wird, dass es keine übereinstimmende Willenserklärung, die Grundlage jeden Vertrages ist, gibt...