Da M.B. in seinem Blog die Netzindianer
( womit die Verbraucherschützer gemeint sind) auffordert Strafanzeige zu stellen. Werde ich mal hier meinen Senf zu den Urteilen auf der Seite von "zivilurteile.de" die für Content4U GmbH da eingestellt wurden dazu mitteilen.
Quelle :
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In den verschiedenen virtuellen Tipis der Netzindianer wird permanent behauptet, dass die Urteile auf der Internetseite zivilurteile.de fingiert bzw. aufgrund von Absprachen mit den Urteilsgegnern zustande gekommen seien.....
Ich denke nun, dass die Netzindianer ihren wahnhaften Verdacht zur Strafanzeige bringen sollten.
Erstens kann man es nicht beweisen, man war ja nicht dabei gewesen.
Aber die Urteile sind ja nun echt oft mit sehr grossen ? zu lesen.
War heute noch einmal auf der Seite von zivilurteile.de gewesen.
Bei den Urteilen für Content4U GmbH hat sich nichts geändert. Bis auf 3 Urteile alles nur von den Staatsanwaltschaften. Da es hier bei den Staatsanwaltschaften um das Strafrecht geht, interessiert mich das nicht. Wenn es bei uns zum Prozess kommen sollte, zählt ja das Zivilrecht. Im Strafrecht wird festgestellt das es weder Betrug noch Betrugsversuch ist. Wenn ich das nun weg lasse , bleiben noch 3 Urteile übrig.
Kläger sind die " Kunden" . Schadensersatzforderung für Rechtsanwaltkosten für Beratung und schreiben von Briefen.
Wie ich es laut Urteilserklärung sehe.
Köln 126 C 83/11
Hier hat der Kunde einen Anspruch wegen betrügerischen Vorgehens nach § 823 BGB angegeben. Das lehnte der Richter ab.
Der Kunde hatte angegeben keinen Dienstleistungsvertrag eingegangen zu sein. Wie man aber lesen kann hatte er sich doch angemeldet.
Hat sich zur Abwehr einen Anwalt genommen und dann auf Rückzahlung dieser Kosten geklagt. Bis dahin wusste der Abzocker nicht das der Kunde diesen Vertrag nicht wollte. Also versuchte er an sein Geld zu kommen. Somit lagen für den Richter keine betrügeriche Absichten vor.
Auch das er von einer kostenlose Seite auf eine kostenpflichtige Seite umgeleitet wurde konnte er nicht beweisen. Wer klagt sollte aber auch alles beweisen können.
Frankfurt am Main 31 C 2892/10 (23)
Auch hier teilt der Kunde mit, keinen Vertrag abgeschlossen zu haben. Somit erklärte der Richter auch dazu, dass er dann auch keinen Schadensersatz fordern kann. Denn ......... lest Euch den Text den ich gekennzeichnet habe mal durch.
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Somit ist klar ,dass auch die nachfolgenden Punkte vom Richter abgewiesen werden. Denn Vermögensschäden sind dann ja auch nicht entstanden.
Frankfurt . 30 C 2486/10(71)
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gem. § 91 ZPO besteht nicht, weil noch keine Klage eingereicht war
Bei dieser Meinung muss ja alles Andere auch abgelehnt werden.
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Also ich sehe auf der Seite der "zivilurteile.de "kein Urteil das aussagt , dass man bezahlen muss.
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