Niclas
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http://www.kanzlei-thomas-meier.de/urteilsdatenbank.html?view=joomd&layout=detail&id=18Und wieder ein positives Urteil;
und vor allem echt und nicht eins der getürkten Urteile aus der Abofallendatenbank
http://www.kanzlei-thomas-meier.de/urteilsdatenbank.html?view=joomd&layout=detail&id=18Und wieder ein positives Urteil;
http://www.echte-abzocke.de/1087-post8.htmlEin unwirksamer Vertrag wird nicht dadurch wirksam, dass man trotz Unwirksamkeit seine Gegenleistung erbringt. In solchen Fällen leistet man ohne Rechtspflicht/ohne Rechtsgrund und kann sein Geld zurückverlangen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn man trotz Kenntnis der Nichtschuld zahlt.
Nicht den geringsten. Mit der IP können sie nichts anfangen. Kein AbofallenabzockerIst es von Vorteil einen solch vor-formulierten Wisch an die besagte Firma zu schicken. Momentaner Stand bei mir ist, dass sie nicht meinen Namen, noch Adresse, nur diese IP
Wertstoffcontainer sind geeignete Endlager für solchen Müll.hab soeben einen brief bekommen
so lange es für das Strafrecht keinen Betrug darstellt, wird das leider immer so weitert gehen. Viele die Angst haben zahlen und die werden reich.Ohne zu ahnen, dass die Abofalle zuschnappt, übermittelt er die gewünschten Daten. Der Kostenhinweis war, wie in solchen Fällen meist üblich, irgendwo in kleiner Schrift vor hellem Hintergrund versteckt. Das böse Erwachen kam dann zwei Monate später, als auf dem Bildschirm des Rentners eine E-Mail mit einer Zahlungsaufforderung auftaucht. Weil dem Hosenaer der Adressat völlig unbekannt war, öffnet er die Mail nicht. Wiederum einen Monat später verschickt die Firma Content4U eine Zahlungserinnerung, im Juli dann eine letzte Mahnung.
Die aufgebaute Drohgebärde mit Vollstreckung und Prozess verfehlt bei dem Rentner ihre Wirkung nicht. Horst Buczkowski zahlt. Und glaubt nun, seine Ruhe zu haben.
Aber weit gefehlt. Er traut seinen Augen nicht, als im Mai diesen Jahres erneut eine Mail mit einer saftigen Rechnung über 96 Euro ins Haus flattert. Und dies, obwohl der Rentner im Sommer 2010 bei der Polizei Strafanzeige gegen die dubiosen Abzocker erstattet hatte.,....................
Seinen Fehler aus dem Vorjahr wiederholt Horst Buczkowski nicht. Er hat am fälligen Termin nicht bezahlt ............
Strafanzeige zu erstatten und nicht zu zahlen, das rät auch Polizeisprecher Hans-Jürgen Mlotkowsky aus dem Schutzbereich Oberspreewald-Lausitz.
Quelle: The new BooAmtsgericht Frankfurt: Klatsche für den Buratti-Ableger "Content4U", Strohmann-GF Viliam Adamca
Wieder mal eine Richterin, die durchblickt (ja, auch das solls noch geben)!
"Das Amtsgericht Frankfurt watscht den Abofallenbetreiber die “Content4U GmbH” ab.
Aktz. 29 C 2583/10 Die Urteilsgründe:
Das Amtsgericht urteilte, dass es sich bei dem sichtbaren Kostenhinweis um eine “allgemeine Geschäftsbedingung” handele, da er für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert sei.
Der Webseitenbesuch erfolgt wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet vielerorts kostenlos erhältliche Software herunterzulassen, und damit in der Erwartung, die gewünschte Software auch auf dem beschrittenen Weg kostenlos zu erhalten."
Hier der gesamte Bericht
NB: Das Urteil bezieht sich auf diese Abzocke:
Impressum
Download-Service.de ist ein Projekt der:
Content4u GmbH
Borsigstr. 35
63110 Rodgau
Email:
HRB 45147 Amtsgericht Offenbach am Main
Finanzamt Offenbach am Main I.
Steuernummer: 035/230/37380
Geschäftsführer: Viliam Adamca
Welche Dienste die Beklagte überhaupt anbietet, die einen Mehrwert für den Nutzer darstellen würden, blieb auch nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung unklar
Für das Gericht war es egal, ob der Mensch sich auf der Internetseite angemeldet hatte oder nicht. Der von der Firma vorgelegte Datenbankausdruck jedenfalls sei nicht als ausreichendes Beweismittel zu sehen.
Denn selbst wenn sich der Mensch auf der Seite download-service.de angemeldet haben sollte, sei kein Vertrag zustande gekommen. Der Preishinweis sei zwar ausreichend erkennbar gestaltet. Aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe sich jedoch, dass die Klausel überraschend sei - und damit auch nach § 305c Absatz 1 BGB nicht Bestandteil des Vertrags wurde. Denn:
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Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 23.03.2011 (Aktenzeichen 29 C 2583/10) klar, dass bei einer Anmeldung zu einem scheinbaren kostenfreien Softwaredownload (Kostenfallen im Internet) selbst bei Angabe des Preises auf der Anmeldeseite kein wirksamer Vertrag zustande komme.
Der Sachverhalt
Der Kläger meldete sich bei einer Webseite der Beklagten (Content4U GmbH) an, gab seine persönlichen Datei ein und wollte kostenfrei Software herunterladen. Nach Meinung der Beklagten stehe auf der Anmeldeseite der deutlich sichtbare Preishinweis
"Durch Drücken des Buttons "Jetzt anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren".
Der Kläger konnte sich nicht daran erinnern, diesen Preishinweis gesehen zu haben. Nachdem die Beklagte auf Zahlung beharrte, verklagte der Kläger die Beklagte auf Feststellung, dass die Forderung nicht bestehe.
Das Urteil...................weiter im link
auslagen wird seitens des Inkassobüros nunmehr die stolze Summe von fast 160 Euro verlangt. Bei weiterer Zahlungsverweigerung werde man die Forderung gerichtlich geltend machen und droht: "Durch eine solche Verurteilung entstehen Ihnen unverhältnismäßig hohe Kosten." Mit einer beigefügten Ratenzahlungsvereinbarung und einem Urteil des Amtsgerichtes Langen, welches übrigens als Einzelfallentscheidung keinesfalls die Zahlungspflicht für alle Verbraucher begründet, will man offensichtlich den "Zahlungswillen" der Betroffenen verstärken.
Das Inkassobüro versucht damit nach Auffassung der Verbrauchzentrale Sachsen-Anhalt e.V. ganz offensichtlich, den Druck auf die Verbraucher zu erhöhen, um diese zur Zahlung zu bewegen. Betroffene sollten sich von diesen Drohgebärden aber nicht beeindrucken lassen. ...................mehr im link