Hilfe bei Abofalle: Was tun bei Abzocke? (inkl. Musterbriefe)

schnippewippe

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Abofallen im Internet
Aufgepasst beim Surfen!


Im Internet auf der Suche nach kostenloser Software: Aber nur einmal falsch geklickt, und schon kann aus kostenlos kostenpflichtig werden. Um in die berüchtigten Abofallen zu tappen, reicht oft schon der Besuch einer Website. Der neueste Fall: "top-of-software.de".........................Bericht im link

Hier das Video zum Bericht.

Sie gab Namen, Anschrift und Email-Adresse an. Doch bevor sie die Anmeldung bestätigte, entdeckte sie den Kostenhinweis: 96 Euro pro Jahr sollte sie für ein Abo der Website hinlegen. Das war Rosi Weindel für den Download prinzipiell kostenloser Freeware zu viel, sie schloss die Website und brach die Anmeldung ab..............................darum geht es im Video
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
AW: Neue Widerrufsbelehrung als Gesetz ab dem 11.06.2010

Bin mir nicht sicher ob es schon im Forum steht.

Neue Widerrufsbelehrung als Gesetz ab dem 11.06.2010 Ein Stück nach unten scrollen.
:whistle:
Steht schon hier....
(.....)das neue Muster der Rückgabebelehrung hat nun Gesetzesrang und kann daher nicht - wie es in der Vergangenheit häufig passiert ist - von den Gerichten als fehlerhaft eingestuft werden und somit einen berechtigten Abmahngrund bieten.(.....)
Quelle&mehr: wb-law.de
Aber wie sagt man?Doppeltgemoppelt hält besser:D
 

schnippewippe

New member
Briefwerbung.Was darf sein was nicht

Werbung
Frage
wie die rechtliche Sichtweise bei einem Brief aussieht.
Kann man dort auch eine kostenpflichtige Abmahnung riskieren?
Welche Methoden sind rechtlich abmahnsicher?.............
Antwort
ein normaler Brief ist in der Regel zulässig.

Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn Sie eine Werbesendung in Briefkästen werfen, die deutlich sichtbar den Hinweis "Keine Werbung" aufweisen.
Ein solcher Einwurf dort könnte zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.

Eine unzulässige (und damit wettbewerbswidrige) Belästigung liegt auch vor, wenn die Werbebriefe als Privatbriefe getarnt werden, wodurch der Empfänger veranlasst wird, ihren Inhalt zu lesen.

Sie sollten also darauf achten, dass Sie Ihre Werbebriefe nicht in Briefkästen mit einem "Keine Werbung" Aufdruck werfen und Ihre Briefe nicht als "persönlich" tarnen..............................aus dem link
.
Wer mal ein Problem hat sollte diese Seite mal besuchen. Da gibt es viele Antworten quer durch den Garten.
 

schnippewippe

New member
Welche Zustellung von Briefen zählt bei Gericht als Beweis

Wenn die Post bis zu einen bestimmten Datum beim Empfänger eingehen muss ,gibt es wohl nur eine sichere Möglichkeit .

7. Zustellung durch (Post-) Zustellungsurkunde


Könnte vielleicht mal bei echten wichtigen Sachen gut sein es zu wissen.

Die Zustellung durch Postzustellungsurkunde dürfte wohl die unbekannteste aller Zustellungsarten sein. Dies hängt wohl damit zusammen, dass diese Zustellungsart zunächst einmal ausschließlich Behörden, Gerichten und Gerichtsvollziehern vorbehalten ist, jedoch über § 132 BGB auch Privatpersonen zugänglich gemacht wird. Bei dieser Zustellungsart übersendet der Absender das zuzustellende Schriftstück an den Gerichtsvollzieher mit der Aufforderung, das Schriftstück nach den §§ 132 BGB, 192ff. ZPO an den Empfänger zuzustellen.

Der Gerichtsvollzieher fertigt bei Erhalt der Sendung eine beglaubigte Kopie des Schriftstücks an und tütet diese Kopie in einen eigenen Briefumschlag ein. Das Original verbindet der Gerichtsvollzieher dauerhaft mit einer Zustellungsurkunde. Bei der Zustellung selbst übergibt der Gerichtsvollzieher nunmehr den Briefumschlag mit der beglaubigten Kopie dem Empfänger persönlich (oder wirft das Schriftstück in den Briefkasten des Empfängers ein). Im Anschluss trägt der Gerichtsvollzieher auf der mit dem Original verbundenen Zustellungsurkunde u.a. das genaue Datum, Uhrzeit und Ort der Zustellung sowie die Person des Empfängers ein und übersendet die Zustellungsurkunde nebst verbundenem Original nunmehr zurück an den Absender. Mit diesem Verfahren kann der Gerichtsvollzieher jedoch auch die Deutsche Post beauftragen (vgl. §§ 193f. ZPO, 19, 21 GVGA), welche dann die Zustellung entsprechend vornimmt.

Die Zustellung einer Willenserklärung im vorstehend beschriebenen Verfahren darf als absolut sicher und zuverlässig geltend. Selbst bei fehlender Empfangseinrichtung kann der Gerichtsvollzieher das Schreiben im Wege der Ersatzzustellung (vgl. § 180 ZPO) wirksam zustellen. Die für den Absender ausgefertigte Zustellungsurkunde (vgl. §§ 190ff. ZPO) ist im Prozess als öffentliche Urkunde (vgl. § 418 ZPO) zu behandeln und erbringt den Beweis ihrer Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit. Zugleich kann man den Inhalt der Erklärung beweisen, da eine Kopie des zuzustellenden Schreibens mit der Zustellungsurkunde fest verbunden ist. .........aus dem link
Weitere Abschnitte im Link.
6. Zustellung durch Telefax
5. Zustellung durch Boten
4. Einschreiben mit Rückschein
3. Übergabeeinschreiben
2. Einwurfeinschreiben
1. Einfacher Brief
 

schnippewippe

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Report -Strafbarkeit von „Abo-Fallen“- Betreibern

Sorry
aber ich möchte nicht das dieser Post gleich wieder untergeht. Was ja im Forum leider sehr schnell geht. Darum stelle ich ihn hier auch noch einmal mit ein. :whistle:

Prof. Dr. Viola Schmid / Stefan Ilie
CyLaw-Report XXXIII:
Oder klickt gleich hier """ http://is.gd/d9DFI"""
Strafbarkeit von „Abo-Fallen“- Betreibern am Beispiel der „kostenpflichtigen“ Vermittlung des Zugriffs auf eigentlich kostenlose Software (Freeware)?

Diesen Bericht sollten sich alle User die neu reingefallen sind mal durchlesen. Schon beim lesen des ersten Abschnittes, wo die Erklärung wieso ich ein Abo habe beginnt, werden sie ihre Angst vor den Briefen der Betreiber verlieren.

Hier mal der Anfang,
Dieser CyLaw-Report beschäftigt sich mit der (umstrittenen) Strafbarkeit von Inter-netseitenbetreibern, die „kostenpflichtig“ den Zugriff auf Freeware (kostenlos down-loadbare Software) vermitteln. Typisch ist, dass die Anbieter dieser Vermittlungs-dienste ein Entgelt unter der Begründung eines „Abonnements“ verlangen. Weil die Software auf den Seiten der Hersteller kostenlos downloadbar, mit der Verlinkung der Internetseitenbetreiber aber „kostenpflichtig“ wird, hat sich der Begriff „Abofallenbetreiber“ eingebürgert. Das „Pech“ des in die Abofalle Tappenden ist also, dass er die Herstellerseite nicht als Erstes gefunden und aufgesucht hat....................weiter im link
Wer sich genauer informieren möchte ,braucht ein wenig Zeit um sich da durchzulesen.;)
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
ZDF-Wiso
Abo-Fallen im Netz
So wehren Sie sich richtig.
(...)
Es gilt der Grundsatz: Wer Geld haben will, muss beweisen, dass seine Forderungen berechtigt sind. Ist jedoch kein Vertrag zustande gekommen - sind sich Käufer und Verkäufer nicht über Preis und Leistung einig geworden - bräuchte man eigentlich auch nicht auf die Schreiben der Abzocker zu reagieren. Experten empfehlen jedoch den schriftlichen Widerspruch mit Begründung:
"Weisen Sie alle Forderungen von sich - und zahlen Sie nicht!", rät von Rhein.
(...)
Quelle&mwehr: wiso.zdf.de
Wer es übersieht:..> * Den Mahnbescheid ernst nehmen


Video zur Sendung: # Video Internetfallen, Was tun bei Abzocke?
 
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schnippewippe

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Rechtsanwalt Thomas Meier """ Erste Hilfe """

Hi---- Ich hoffe ich verstosse jetzt nicht gegen Regeln. Welcher Art auch immer.

Heute hat sich hier ein User angemeldet.
Da kam mir der Gedanke ich könnte ja mal diese Seite hier mit einstellen.

Rechtsanwalt Thomas Meier

kostenlose Hotline für Opfer von Abofallen eingerichtet
kostenlose Hotline für Opfer von Abofallen und Betrug im Internet
Für die User die Angst haben ist das doch echt gut.

Die Kanzlei Richter Berlin ist mir im Internet auch schon oft aufgefallen :laugh:
 

schnippewippe

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Abzocke -- Kinder und Jugendliche

Abzocke -- Kinder und Jugendliche

Die knalligen Lockangebote rund um Simsen, Downloaden, Hausaufgaben, Songtexte und Lehrstellen zielen vor allem auf Kinder und Jugendliche, die in Rechtsfragen noch unerfahren sind........................

...............Wer sich anmeldet, hat angeblich nur bis 24 Uhr desselben Tages Zeit, sein Einverständnis zu widerrufen – ein klarer Verstoß gegen deutsches Recht.

Was sollen die Eltern nun tun? Alles – nur nicht bezahlen. Ganz gleich, ob Rechnung, Mahnung oder Drohung eines minder-seriösen Anwalts. Wer nicht reagiert, hat schon gewonnen. Nach Erkenntnissen der Verbraucherschutz-Zentralen hat bis heute kein einziger Abo-Abzocker versucht, das Geld vor Gericht einzutreiben. Wie auch – er hätte keine Chance. Die beiden wichtigsten juristischen Gründe:

- Minderjährige sind nur beschränkt geschäftsfähig. Ausnahme: Die Eltern haben ausdrücklich zugestimmt, dass das unter 18-jährige Kind ein solches kostenpflichtiges Abo abschließt. Das dürften aber nur die wenigsten Erziehungsberechtigten getan haben.

- Auch wenn sich die Kinder in ihrer Internet-Anmeldung als 18 Jahre oder älter ausgegeben haben: Drohungen, die Kinder oder Eltern wegen dieser falschen Geburtsdaten bei der Polizei anzuzeigen, sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen. Trotzdem versuchen viele dubiose Anbieter, ihre Opfer auf diese Weise unter Druck zu setzen. Auch hier gilt: Nicht reagieren.

Eltern, die komplett auf Nummer sicher gehen wollen, sollten dem angeblichen Vertrag widersprechen oder ihn wegen Irrtums anfechten. Dieses Vorgehen hilft übrigens auch volljährigen Opfern der Abo-Mafia – so die Verbraucherzentralen. Die Voraussetzung: Sie widersprechen dem Vertrag binnen 14 Tagen, nachdem sie über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Ist diese Frist bereits verstrichen, hilft auch noch eine Anfechtung wegen Irrtums nach Paragraf 119 BGB – schließlich war dem Kunden nicht bewusst, dass er ein kostenpflichtiges Angebot abschließt.................aus dem link
 

schnippewippe

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Die Meinung der Staatsanwaltschaft

Wer sich unten das Video ansieht , dem wird klar , dass wir von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Hilfe bekommen werden.
Da wird zum Beispiel gesagt , dass die Kosten garnicht auf den Seiten stehen müssen, dass sie auch nur in der AGB stehen brauchen oder sie können auch irgendwo auf der Seite stehen .


Zum Glück würde bei einen Prozess bei uns das Zivilrecht greifen. Da müssen die Kosten vor Eingabe der Daten für uns klar erkennbar sein.
Da wir nicht vor Gericht gehen, wird es wohl ewig so weiter gehen.:huh:


rbb AKTUELL vom 28.07.2010 | rbb Rundfunk Berlin-Brandenburg

Klickt mal im Link auf """ Betrug im Internet """
 

schnippewippe

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Wer nicht reagiert dem droht ein Schufaeintrag.

Gegen Abo-Fallen im Internet muss man sich wehren

Leipzig - Internet-Nutzern, die in einer versteckten Abo-Falle gelandet sind, droht zu allem Überfluss zusätzlicher Ärger: Neben dreisten Abkassier-Briefen dubioser Firmen kann jetzt auch ein negativer Eintrag bei Auskunfteien wie der Schufa dazukommen. Und zwar dann, wenn Angeschriebene nicht reagieren, wie Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen sagt.

Die Juristin rät daher eindringlich: Wer unberechtigte Zahlungsaufforderungen von Firmen wie der Mainzer Antassia GmbH oder der Frankfurter Premium Content GmbH am Hals hat, sollte sich schriftlich dagegen wehren - und zwar nachweislich. Gleiches gelte für Post von Inkassobüros sowie Anwälten.

Grund für die Umstände sei die im April beschlossene Novelle zum Bundesdatenschutzgesetz, erklärt Dittrich. Demnach können Firmen säumige Zahler dann an Auskunfteien melden, wenn nach einer zweimaligen Zahlungsaufforderung keine Zahlung einging...............aus dem link
Lest Euch bitte alles was im Link steht durch.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen
Unberechtigten Forderungen unbedingt widersprechen
Sonst Gefahr für negativen Schufa-Eintrag, warnt Verbraucherzentrale Sachsen
mit kostenloses Musterschreiben

Wer sich mit Zahlungsaufforderungen konfrontiert sieht, sollte unbedingt – auch wenn er sich hundertprozentig sicher ist, dass für ihn keine Zahlungspflicht besteht – der Forderung einmal nachweislich schriftlich widersprechen", so Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Grund dafür ist eine kürzlich in Kraft getretene Novelle zum Bundesdatenschutzgesetz. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien (negativer Schufa-Eintrag) u.a. zulässig, wenn der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. .............aus dem link
Was wäre wenn alle User vorbeugend an die Schufa und Creditreform schreiben. :laugh:

Neue Auskunftsrechte für Verbraucher


Was so bei der Schufa abgeht

Schufa: Fehler über Fehler

Skandal bei der Schufa - kein Handy - Vertrag, keine Kredit nur weil man in der falschen Gegend wohnt!
 
Zuletzt bearbeitet:

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
AW: Wer nicht reagiert dem droht ein Schufaeintrag.

Unberechtigten Forderungen unbedingt widersprechen
Es ist schade das niemand schreibt worum es geht.
Aber ich glaube ich habe es gefunden.
§ 28a BDSG Datenübermittlung an Auskunfteien
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
(....)
4.
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat
 

schnippewippe

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Abofalle: Drohung mit SCHUFA-Eintrag ist rechtswidrig

Abofalle: Drohung mit SCHUFA-Eintrag ist rechtswidrig

Das wird den Eltern von minderjährigen Kindern bestimmt sehr interessieren.
Denn hier war es eine Minderjährige die sich auf der Seite angemeldet hatte.

Was war passiert?

Der Inhaber einer Werbeagentur erhielt von einem Betreiber einer Internet-Abofalle eine Rechnung über 96,- EUR für die vermeintliche Nutzung der Dienste der Abofalle. Als dieser Rechnung mit dem Hinweis widersprochen wurde, dass die zwölfjährige und somit minderjährige Tochter den Vertrag ohne Wissen der Erziehungsberechtigten abgeschlossen habe und diesem in der Folge nachträglich seitens der Erziehungsberechtigten nicht zugestimmt wurde und der Vertrag hilfsweise widerrufen wurde, erhielt der Inhaber der Werbeagentur eine „LETZTE Mahnung“, in deren Rahmen ein negativer SCHUFA-Eintrag im Falle einer Nichtzahlung der Rechnung angedroht wurde.

Als dieser daraufhin den Betreiber der Abofalle zur Unterlassung dieses Verhaltens aufforderte, jedoch seitens des Betreibers keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, beantragte der Inhaber der Werbeagentur den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Zu Recht, wie nun das Amtsgericht Leipzig mit Urteil vom 03.02.2010 (Az. 118 C 10105/09) feststellte. Gleichzeitig hat der Betreiber der Abofalle die Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren zu tragen................mehr im link
 

DerKrefelder

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AW: Abofalle: Drohung mit SCHUFA-Eintrag ist rechtswidrig

Abofalle: Drohung mit SCHUFA-Eintrag ist rechtswidrig
Es gibt zwar ein älteres Urteil:
AG Plön, Urteil vom 10.12.2007 - Az. 2 C 650/07
"SCHUFA-Schock" - Die "standardmäßige" Androhung einer "SCHUFA"-Meldung berechtigt zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, wenn nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegenüber dem Kunden vorliegen.
Quelle: medien-internet-und-recht.de

das neuere Urteil zeigt,sich "wehren" kann einen Effekt haben.
Nicht vergessen...Der Verlierer zahlt die Zeche.:p
Hier einmal das Urteil in Volltext: justiz.sachsen.de/118 C 10105/09

m.f.G.
 
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