Da hat sich ja was geändert.Weitere Ausschlussgründe
Neben den oben genannten Gründen existieren weitere Gründe für den Ausschluss eines Widerrufsrechts beispielsweise bei der Lieferung von Zeitschriften oder Zeitungen sowie im Rahmen von manchen Finanzdienstleistungen (vgl. § 312d Abs. 4 BGB) .
Neben dem klassischen Papier kommen im digitalen Zeitalter insbesondere dauerhafte Datenträger wie eine CD, DVD oder die Festplatte des Computers und unter Umständen auch die Internet-Website in Frage.
Jedoch reicht es nicht aus, dass sich die korrekte Widerrufsbelehrung auf einem solchen dauerhaften Medium befindet. Sie muss dem Verbraucher in dieser Form auch zugehen. Dies stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 29.04.010 (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010, I ZR 66/08 – “Holzhocker”) nochmals klar.
Demnach reiche es nicht aus, die Widerrufsbelehrung lediglich auf der Internetverkaufsseite in speicherbarer und ausdruckbarer Form bereitzustellen. Dies setze nach Ansicht des Gerichts nämlich ein aktives Handeln des Verbrauchers voraus. Die Belehrung ginge dem Verbraucher somit nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange es sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt. Dass der Käufer die Widerrufsbelehrung bei eBay unter der Rubrik „Ich habe gekauft“ bis zu 60 Tage nach dem Vertragsschluss abrufen konnte, ändere daran nichts......................mehr darüber im link
Gerade angesichts neuer Medien wie Fernsehen, Internet oder dem mobilen Telekommunikationsbereich stellt sich für den Veranstalter eines Gewinnspiels regelmäßig die Frage, wann genau er die Teilnehmer über die näheren Bedingungen seines Spiels informieren muss.
So bietet eine SMS nur 140 Zeichen. Auch der Platz auf dem TV-Bildschirm ist begrenzt. Und auch eine Webseite bietet nicht wirklich ausreichend Platz.
Wann und wie muss ein Gewinnspiel-Veranstalter über die Teilnahmebedingungen informieren? Reicht es aus, wenn die Information irgendwann im Laufe der Anmeldung geschieht? Oder muss die Belehrung bereits bei der ersten Werbung erfolgen?
Dieser Frage geht das heutige Video oben im link nach.
Tatsächlich hätten die Opfer, die aus allen Gesellschaftsschichten kommen, nicht viel zu befürchten, weiß auch Aussteiger A.: "Wir hätten niemals versucht, einen säumigen Zahler tatsächlich zu verklagen. Die Gefahr ist zu groß, dass das Verfahren zu unseren Ungunsten ausgeht und das Urteil andere Kunden darin bestärkt, nicht zu zahlen", sagt er. "Der letzte Schritt unsererseits ist das Inkassoschreiben. Danach geben wir auf."
Hier nun doch das Urteil vonLeider finde ich das im Video angesprochene Urteil nicht. Aber es könnte vielen Eltern helfen.
Denn der Fall betrifft einen Minderjährigen. Die Betreiber drohen da ja besonders arg.
Bei deutschen Gerichtsshows oder Krimis wird man diesen Ausdruck (hoffentlich jedenfalls) nicht hören (obschon ich Frau Salesch und Herrn Hold sehr dankbar wäre, wenn sie dieses Thema einmal kurz behandeln würden). Im deutschen Recht findet sich das Instrument der Sammelklage nämlich nicht oder nur in speziell geregelten Sonderfällen. Hierzulande muss vielmehr jeder einzelne seinen eigenen Fall vor Gericht bringen und überprüfen lassen........................mehr darüber im link
Startschuss für die Informationskampagne des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland über Abo-Fallen / Neue Website mit Videos, Quizspiel, Forum, Musterbriefen und allem Wissenswerten
Kehl – Verbraucher müssen im Internet genauso wachsam sein wie im wirklichen Leben – unter diesem Motto steht die Informationskampagne des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Deutschland über Abo-Fallen im Internet. Ziel ist es, Verbraucher umfassend zu informieren: Damit sie die Tricksereien frühzeitig erkennen und auch ihr Verhalten im Internet ändern. ...........weiter im link
------------Das kann schnell passieren. Denn die Abzocker sind mit allen Wasser gewaschen und gehen sehr methodisch vor, um möglichst viele Surfer hereinzulegen und zur Zahlung zu zwingen. Im Monat verdienen manche dieser Betrüger 100 000 Euro und mehr. .........................
Die Bundesregierung will die Abofallen-Mafia durch ein neues Gesetz bekämpfen. Künftig sollen kostenpflichtige Internetseiten klar gekennzeichnet sein. Der Verbraucher soll zudem per Mausklick bestätigen, dass er den Kostenhinweis gesehen hat. Der Deutsche Anwaltsverein mit mehr als 67 000 Mitgliedern hält das für unnötigen Aktionismus. Die derzeitigen Gesetze reichten völlig, um der Abo-Mafia das Handwerk zu legen - sowohl zivil- als auch strafrechtlich. Denn die Abofallen seien nichts anderes als Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch. Was fehle, sei der Vollzug der Gesetze durch Gerichte und Ermittlungsbehörden. Dieser Rüffel scheint berechtigt.
Denn seit Jahren treiben dubiose Internetanbieter fast ungehindert ihr Unwesen in Deutschland und schädigen Verbraucher, ohne dass Politik, Gerichte und Behörden durchgreifen. In Italien ist das anders. Dort verhängte die Wettbewerbsbehörde kürzlich eine Millionenstrafe gegen die deutsche Euro Content Ltd. aus Frankfurt, die in wenigen Monaten mehr als 100 000 Nutzer in ihre Abofallen gelockt hatte...........................mehr im link
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Schwarze Liste
Die Absender sitzen wohlweislich im sicheren Ausland oder verbergen ihre Identität hinter einer Postfachnummer oder sind aus anderen Gründen unseriös. Versuche, den Gewinn einzufordern, scheitern daher. Wir haben die unseriösen Gewinnfirmen jetzt in einer Schwarzen Liste veröffentlicht. Die wird lang und länger – schon über 500 Firmen stehen jetzt darin!
* Steht „Ihre“ Firma auch auf der Liste? Dann ab in den Papierkorb mit dem Brief.
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Steht sie noch nicht drauf? Dann her damit. Wir nehmen ständig neue Firmen in die Liste auf – auch, wenn es sich meist um Scheinfirmen und Fantasienamen handelt. ....................................mehr darüber im link
Die Rechtslage ist eigentlich klar: Wird ein Vertrag übers Internet geschlossen, steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Egal, ob mit der Dienstleistung begonnen wurde oder nicht. Aber das scheint einige Firmen nicht zu interessieren. Sie versuchen, den Verbrauchern ihr Widerrufsrecht auszureden.
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.............Dem hat der Gesetzgeber inzwischen einen Riegel vorgeschoben. Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 BGB nur dann vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wird. Das heißt, der Verbraucher muss bezahlt, der Unternehmer die gesamte Leistung erbracht haben. Das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrecht kommt also bei Verträgen, bei denen der Verbraucher z.B. ein Single-Portal ein Jahr nutzen oder eine Telekommunikationsleistung wahrnehmen kann, gar nicht in Betracht. Denn der Unternehmer hat erst mit Ablauf der Vertragslaufzeit seine Leistung vollständig erbracht. ..........mehr darüber im link