Die 6-Wochen-Frist (bis Oktober 2009) und
die jetzt geltende 8-Wochen-Frist gelten nämlich nur für die Fälle, in denen dem Lastschrifteinreicher durch den Kontoinhaber eine wirksame Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde.
Dies dürfte jedoch in nahezu allen Fällen unerbetener Gewinnspielbetrügeranrufe und nachfolgender dubioser Lastschrifteinzüge nicht der Fall sein.
Zum einen finden ein Großteil der Lastschrifteinzüge vollkommen ohne jegliche Lastschrifteinzugsermächtigungserklärung statt.
Soweit in anderen Fällen weiterhin irgendwelchen unbekannten Personen gegenüber, die sich als Mitarbeiter irgendwelcher Firmen mit fantasievollen Geschäftsbezeichnungen ohne Adressangabe ausgeben, Erklärungen abgegeben worden sein sollten, dürften diese nach Einschätzung der Kanzlei Richter Berlin durchweg unwirksam sein.
So ist dem Erklärenden die Person des Erklärungsempfängers praktisch durchweg weder bekannt, noch kann er diese ohne weiteres auch nur ermitteln. Zudem bedienen sich die meisten Täter aus dem Bereich der Gewinnspielmafia inzwischen der sog. Kündigungsmasche. Dabei wird vorgetäuscht, dass lediglich eine Kündigung aufgenommen werden solle. Hierfür würden zwingend die Kontodaten benötigt. Nachweislich gehen etliche Callcenteragenten dabei so weit, ausdrücklich mit der Fortsetzung der Anrufe zu drohen, falls die Kontodaten nicht herausgerückt würden.
Hieraus folgt, dass Lastschriften ohne zeitliche Beschränkung durch die vorgenannten Fristen zurückgegeben werden können. Für Lastschriften bis Oktober 2009 galt dabei für derartige Lastschriften ohne wirksame Ermächtigung grundsätzlich die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnend ab dem Anfang des Jahres, in dem die Lastschrift gebucht wurde.
Soweit seit November 2009 eine Neuregelung gilt, die diese Frist auf 13 Monate festlegt, ist nicht nur klar, dass diese noch nicht abgelaufen ist sondern vor allem auch, dass diese Regelung anders als kolportiert nicht etwa eine Verbesserung des Verbraucherschutzes mit sich bringt, sondern mit der Verkürzung der Schutzfrist vielmehr eine gravierende Verschlechterung.