Pfändungsschutzkonto

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Das neue Pfändungsschutzkonto.
- Die Einführung des P-Kontos als Erleichterung für verschuldete Verbraucher.

b 1. Juli 2010 treten die gesetzlichen Vorschriften für den überarbeiteten Kontopfändungsschutz in Kraft, teilt die Verbraucherzentrale Sachsen mit.

Eine wesentliche Änderung ist die Einführung des Pfändungsschutzkontos, auch „P-Konto“ genannt.
„Der Gesetzgeber will hiermit erstmalig effektiven Schutz bei Kontopfändungen für alle Bürgerinnen und Bürger schaffen. Wird ein Konto gepfändet, ist es nach bislang geltendem Recht automatisch gesperrt und meist vollständig blockiert“, informiert Thomas Griebel von der Verbraucherzentrale Sachsen.
(....)
Quelle&mehr: mittelsachsen-tv.de/
 

schnippewippe

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Hier ein Video von der ZDF -Sendung WISO

Mit dem neuen Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") können Schuldner ab 1. Juli 2010 automatisch über ihr Guthaben bis zu einem bestimmten Grundfreibetrag verfügen. Während die Freigabe des Girokontos nach einer Pfändung bislang meist gerichtlich durchgesetzt werden musste, bietet das neue Pfändungsschutzkonto jetzt die Möglichkeit, zumindest die wichtigsten laufenden Posten weiter zu bezahlen.......................was darf gepfändet werden.............weiter im link
Raus aus der Schuldenfalle
 
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schnippewippe

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Anlaufprobleme beim neuen P-Konto


Aufgrund dieser Anlaufprobleme führte die Verbraucherzentrale Bayern eine bayernweite Umfrage bei 57 Banken und Sparkassen durch. Die Verbraucherschützer fragten nach den Kontokosten und den Leistungsunterschieden zum Standardgirokonto. Außerdem wollen sie wissen, wie das P-Konto beworben wird. 33 Institute haben auf die Fragen geantwortet. Besonders auffällig an den Ergebnissen ist, dass die Spanne für das Kontoführungsentgelt von 0 Euro bis 16 Euro im Monat reicht. Teilweise werden Zusatzkosten für Daueraufträge oder Kontoauszüge verlangt, die in den meisten Fällen jedoch auch bei Standardgirokonten anfallen. 11 Institute führen das P-Konto wie ein Guthabenkonto oder mit Einschränkungen bei der Automatennutzung oder Teilnahme am Lastschriftverfahren....................aus dem link
 

schnippewippe

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Eine Sparkasse veweigert Kunden das Pfändungsschutzkonto

Hi- da kann man sich echt nur vorm Kopf fassen. :laugh::shocked:

Das P-Konto und eine Sparkasse

Es gibt Dinge, da schüttelt Anwalt nur noch den Kopf. Mandantin hat ein kleines Konto und viel Ärger. Sie beantragt im Sommer nach Einführung des neuen § 850k ZPO ein P-Konto. Darauf hat sie einen gesetzlichen Anspruch.

Nö, sagt die Sparkasse, gibt’s nicht. Liegen ja keine Pfändungen vor.

Schwupps kam dann doch eine Kontopfändung und die Mandantin hatte einigen Aufwand beim Vollstreckungsgericht die Freigabe des Kontos zu erreichen. Sie ist verständlicherweise etwas verärgert und verlangt von der Sparkasse erneut die Einrichtung des P-Konto.

Nö, sagt die Sparkasse.

Wie dem auch sei, sie hat jetzt Gelegenheit, sich das noch einmal bis nächste Woche zu überlegen, dann gibt es ggf. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Rechtsverfolgungskosten meiner Mandantin darf sie schon einmal tragen und Schadensersatzansprüche haben wir auch schon angemeldet.................aus dem link
Das musste ich mal alles einstellen.
 
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niobe-1958

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Ein guter Tipp:

Unbedingt VORHER nach den zu erwartenden Gebühren fragen!

Ein P-Konto (Pfändungschutzkonto) kann bis zu 12 Euro :whistle: monatlich kosten, zzgl. der Buchungen. Das ist auch bei einem Online Konto der Fall.

Ab dem 01.07.2010 haben Verbraucher einen Anspruch auf Umwandlung ihres bereits bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die Führung eines Kontos als P-Konto bewirkt einen automatischen Pfändungsschutz des Guthabens in Höhe des Pfändungsfreibetrages von derzeit 985,15 Euro, unabhängig von der Art der Einkünfte. So sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt wie beispielsweise Geldgeschenke Dritter.
Mit Urteil vom 18.05.1999 hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Banken ihren Aufwand für Kontopfändungen nicht dem Kontoinhaber in Rechnung stellen dürfen. Deshalb ist zu hoffen, dass auch zusätzlich entstehende Kosten für die Einrichtung von P-Konten nicht direkt an den Kunden weitergegeben werden. Die Praxis wird allerdings erst zeigen, wie die Banken ab dem 01.07.2010 mit der neuen Regelung umgehen.
Beide Zitate Quelle: Verbraucherzentrale Berlin
 

niobe-1958

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Frau Aigner war bereits am 01.07.2010 gegen hohe Bankgebühren

Das war am 01.07.2010
Doch zum Verdruss von Verbraucherschützern verlangen einige Banken und Sparkassen dafür sehr hohe Kontoführungsgebühren. Auch die Verbraucherministerin schaltete sich ein.

"Ohne Girokonto lässt sich der Alltag kaum organisieren. Das neue P-Konto schützt den Kontoinhaber davor, wegen einer Kontopfändung vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen zu werden und sich so noch tiefer zu verschulden", sagte Ilse Aigner. Sie forderte die Geldinstitute auf, das neue P-Konto kostenfrei anzubieten oder zumindest "keine Aufschläge zur normalen Kontoführungsgebühr" zu verlangen.
Quelle: aspekt-online
 

schnippewippe

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Verbraucherzentrale Bundesverband.
Banken bitten Verbraucher in Finanznot zur Kasse
Inhaber eines P-Kontos zahlen mehr und müssen auf wichtige Zahlungsfunktionen verzichten
25.11.2010 - Banken bieten das so genannte P-Konto überteuert an. Das zeigt eine Untersuchung der Zeitschrift Ökotest, die am Freitag in der Printausgabe veröffentlicht wird. In mehr als der Hälfte der 159 untersuchten Fälle zahlen betroffene Verbraucher dafür im Schnitt monatlich fünf bis sechs Euro mehr als für ein normales Konto. Hinzu kommt: Fast immer müssen Kunden auf wichtige Zahlungsfunktionen verzichten. Banken sind seit 1. Juli verpflichtet, das Konto ihrer Kunden auf Wunsch in ein pfändungsgeschütztes Konto umzuwandeln. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert eine gesetzliche Klarstellung. "Die Bundesjustizministerin muss aktiv werden. Verbraucher dürfen beim Umstieg auf ein P-Konto nicht mehr bezahlen als vorher", erklärt Vorstand Gerd Billen...............mehr im link

Gepfändete Konten: Rettung fürs Weihnachtsgeld


Um unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes zu schützen, ist es erforderlich, beim jeweiligen Vollstreckungsgericht Anträge zu stellen. Das gilt für die Inhaber von Girokonto und Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gleichermaßen
Weihnachten hält für alle, die wegen Kontopfändungen nur ein Euroscheine mit Weihnachtsschleifemageres Budget verwalten können, ein Präsent bereit: Vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 500 Euro pfändungsfrei im Geldbeutel. Aber aufgepasst: Arbeitnehmer, denen das Konto gepfändet wird, müssen unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes rechtzeitig schützen. Vor allem wer ein neues Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, auf dem der Schutz sonst ja (fast) automatisch geht, darf sich nicht in Sicherheit wiegen. Denn der geschützte Sockelbetrag und weitere schon bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern. Wie Girokonto-Inhaber müssen deshalb auch die Inhaber des neuen P-Kontos beim Vollstreckungsgericht unbedingt einen Antrag stellen, der ihnen zunächst vier Wochen Zeit gibt, um die außerplanmäßige Zahlung gerichtlich schützen zu lassen. Denn ist das Geld erst einmal an die Gläubiger gezahlt, lässt sich nichts mehr retten................weiter im link
 
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schnippewippe

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P-Konto: vzbv mahnt Banken wegen Gebühren ab

P-Konto: vzbv mahnt Banken wegen Gebühren ab

Gesetzliche Klarstellung zum Pfändungsschutzkonto verlangt

25.03.2011 - Wegen zusätzlicher Gebühren für pfändungsfreie Konten hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) 33 Banken und Sparkassen abgemahnt. "Die Geldinstitute lassen sich dafür bezahlen, dass sie eine gesetzliche Pflicht erfüllen", kritisiert vzbv-Vorstand Gerd Billen. Jeder Kontoinhaber hat das Recht, sein Konto als P-Konto führen zu lassen. Dadurch ist sein Einkommen bis 985,15 Euro automatisch vor Pfändungen geschützt. In der Praxis zahlt der Kunde für dieses Recht und muss auf wichtige Kontofunktionen verzichten. Von der Bundesregierung fordert der vzbv eine gesetzliche Klarstellung.

Gegenstand der Abmahnungen waren gesondert ausgewiesene Kontoführungsentgelte von bis zu 15 Euro monatlich, höhere Preise für einzelne Leistungen sowie eingeschränkte Kontoführungsfunktionen wie Online-Banking oder Daueraufträge. 14 der abgemahnten Geldinstitute haben inzwischen Unterlassungserklärungen abgegeben. Teilweise laufen die eingeräumten Fristen noch. Der vzbv prüft, in welchen Fällen er Klage erheben wird............weiter im link
 

schnippewippe

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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011: Anpassung nicht versäumen

Ab dem 1. Juli 2011 können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Der Gesetzgeber hat die Grenze der unpfändbaren Beträge des Einkommens mit gut 4 Prozent spürbar angehoben. So kann zum Beispiel ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro dann 1.110,22 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden.

Auch wenn die neuen Pfändungsfreigrenzen automatisch gelten und sowohl Arbeitgeber sie bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch Kreditinstitute sie bei einem Pfändungsschutzkonto beachten müssen, sollten Betroffene darauf achten, die Anpassung an die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht zu versäumen.

Neue Pfändungstabelle beachten:.................weiter im link
 

schnippewippe

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Pfändungsschutzkonto Sieg für Verbraucherschützer gegen Sparkasse Mansfeld-Südharz

Sieg für Verbraucherschützer gegen Sparkasse Mansfeld-Südharz

In dem von mir geführten Verfahren der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Sparkasse Mansfeld-Südharz hat das OLG Naumburg nunmehr endgültig entschieden: Hier die offizielle Pressemitteilung der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.

OLG Naumburg: Sparkasse Mansfeld Südharz darf keine Entgelte für P-Konten verlangen!..............weiter im link
 

schnippewippe

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Verbraucherzentrale Hessen: Ab 2012 sind Kontoguthaben bei Pfändungen nur auf dem "P-Konto" geschützt
Das am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Pfändungsschutzrecht räumte Verbrauchern im Falle einer Kontopfändung die Möglichkeit ein, entweder einen Freistellungsantrag bei Gericht zu stellen oder ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Diese Wahlmöglichkeit besteht ab 2012 nicht mehr. Wer damit rechnen muss, dass Einkommen, Renten oder Sozialleistungen gepfändet werden, sollte noch im Dezember 2011 ein P-Konto einrichten. Denn ab dem 1. Januar 2012 sind Kontoguthaben nur auf einem Pfändungsschutzkonto geschützt.............aus dem link
 

Willi_M

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Der neue Pfändungsschutz bringt aber durchaus auch Tücken mit sich. Wer also einen Dispo nutzt und sein Konto in ein P-Konto umwandeln will, läuft Gefahr, den Dispo zu verlieren. Also nur dann machen, wenn wirklich die Gefahr einer Pfändung besteht.
 

niobe-1958

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Die Menschen die eh wenig Geld zu Leben haben und evtl. auf ein P-Konto umsteigen möchten, werden wohl kaum über einen hohen Dispo-Kredit mit hohen Überziehungszinsen verfügen, meiner Meinung nach :ermm:

Die meisten werden wohl über ein sogenanntes Guthaben Konto verfügen, das nicht überzogen werden darf.

Ich hatte bei meiner Bank -rein zur Information- schriftlich angefragt,
wie teuer ein Pfändungsschutzkonto sein würde.

Die Bank war so nett mir gleich einen Kontoantrag
zum Pfändungsschutzkonto gem. § 850kAbs. 7 ZPO zuzuschicken.

Wohl gemerkt ich hatte KEIN P-Konto beantragt!

Aus dem beiliegendem Formular konnte ich nun entnehmen, das die monatlichen Kontoführungsgebühren für ein P-Konto 10,00 € betragen! Das steht dort unter Sondervereinbarung und wurde zusätzlich hinzugefügt.

Außerdem würde ich mich damit einverstanden erklären, das die Berechnung der Buchungspostenentgelte gem. dem Preis- und Leistungsverzeichnis, zusätzlich erfolgt!

Das ist in meinen Augen das größte Problem, da die Kontogebühren vorher sicherlich höchstens 9 Euro im Quartal betragen, oder evtl. bei einem reinen Onlinekonto kostenlos waren.

Obwohl im Juli 2010 folgendes von der Politik gefordert wurde:
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner setzt sich für ein P-Konto ohne Sondergebühren ein.
Quelle: BMELV
 

schnippewippe

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Änderungen beim Pfändungsschutz

Änderungen beim Pfändungsschutz

Schritt für Schritt aus der Schuldenfalle

Der bisherige Vollstreckungsschutz bei Kontopfändungen läuft am Ende des Jahres aus. Ab Januar 2012 können Sie nur noch mit dem neuen Pfändungsschutzkonto, dem sogenannten P-Konto, über ihr Guthaben bis zu einem bestimmten Freibetrag verfügen. Das betrifft auch Sozialleistungs- und Kindergeldempfänger. Haben Sie von dem 14-tägigen Verrechnungsschutz ihres Girokontos profitiert, kann dieser ab Januar nur noch mit dem P-Konto geltend gemacht werden. Wichtig: Bis zum 27. Dezember 2011 müssen Sie das P-Konto bei ihrer Bank beantragen, sonst ist Ihr Geld auf dem Girokonto ab Januar nicht mehr geschützt. Die Gläubiger können Ihr Konto leer räumen...............................................mehr darüber und das Video dazu im Link
 

schnippewippe

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Oberlandesgericht: Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig

Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine Bank in ihren allgemeinen Geschäftsgebühren keine Zusatzgebühren für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) erheben darf.

Banken sind seit dem 01.07.2011 verpflichtet, auf Antrag des Kontoinhabers ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Greift ein Gläubiger durch Kontopfändung auf das Kontoguthaben des Schuldners zu, verbleibt dem Schuldner bei einem Pfändungsschutzkonto der monatliche Betrag zur Existenzsicherung (Pfändungsfreibetrag) auf dem Konto, über den er dann verfügen kann. Seit dem 01.01.2012 können Schuldner nur noch mit Hilfe eines Pfändungsschutzkontos ihr Kontoguthaben vor Pfändungen schützen Die nach der früheren gesetzliche Regelung (§ 850k ZPO a.F.) bestehende Möglichkeit einer Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht ist entfallen. Auch die Verfügung über eingehende Sozialleistungen kann der Schuldner sich bei einem debitorisch geführten Konto nur noch durch die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto sichern.....................................weiter im link
 

schnippewippe

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AW: Pfändungsschutzkonto - Sparkasse ignoriert Urteile und zockt Kunden weiter ab

Sparkasse ignoriert Urteile und zockt Kunden weiter ab

Zweimal vor Gericht verloren, doch sie haben es immer noch nicht begriffen: Die Sparkasse Döbeln treibt den Streit mit der Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) um überhöhte Gebühren für Pfändungsschutzkonten auf die Spitze. Trotz zweier verbraucherfreundlicher Urteile werden die ärmsten Kunden weiter abgezockt..................weiter im link
 

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BGH Entscheid: Zusatzentgelt beim P-Konto sind unzulässig

BGH Entscheid: Zusatzentgelt beim P-Konto sind unzulässig

Nach der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto darf die Bank kein höheres Kontoführungsentgelt verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Sparkasse Bremen. „Wir erwarten, dass Banken und Sparkassen die zu Unrecht eingenommen Entgelte unbürokratisch erstatten“, sagt Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv)..............weiter im link
 

schnippewippe

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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen: Anpassung nicht versäumen

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen: Anpassung nicht versäumen

........................Automatische Anpassung beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt natürlich auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag von 1.045,04 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Grundfreibeträge für weitere Personen (393,30 Euro für die erste, weitere 219,12 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Neue Bescheinigungen sind nicht erforderlich – weder für bereits geschützte Freibeträge auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen oder Sozialleistungen, die in einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden, noch für geschützte Geldeingänge, wie zum Beispiel Kindergeld.....................mehr im link
 

schnippewippe

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AW: Pfändungsschutzkonto..Rettung fürs Weihnachtsgeld

Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung..Rettung fürs Weihnachtsgeld

Um unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes zu schützen, muss der Schuldner von sich aus aktiv werden und beim jeweiligen Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle einen Antrag stellen.

Weihnachten hält für alle, die wegen Kontopfändungen nur ein mageres Budget verwalten können, ein Präsent bereit: Vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 500 Euro pfändungsfrei im Geldbeutel. Aber aufgepasst: Arbeitnehmer, denen das Konto gepfändet wird, müssen unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes rechtzeitig schützen. Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, auf dem der Schutz sonst ja (fast) automatisch geht, darf sich nicht in Sicherheit wiegen. Denn der geschützte Sockelbetrag und weitere schon bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern. P-Konto-Inhaber müssen deshalb beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z.B. bei einer Pfändung durch das Finanzamt) unbedingt einen Antrag stellen, um die außerplanmäßige Zahlung schützen zu lassen. Denn ist das Geld erst einmal an die Gläubiger gezahlt, lässt sich nichts mehr retten. .........................weiter im link
 

developer

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Warum gibt man eigentlich als Verbraucherzentrale eine Anleitung dazu, sich rechtmäßiger Forderungen durch Tricks zu entziehen?

Natürlich ist es unangenehm, wenn einem das Konto gepfändet wird.
Aber in Deutschland wird das in der Regel auch seinen Grund haben.

Ich würde dem lieben Menschen, der meine Freundin um knapp 400 Euro geprellt hat, jedenfalls kein Weihnachtsgeld gönnen, solange er nicht die Schulden aus dem Vollstreckungsbescheid beglichen hat.

Einige Leute sind ja durchaus auch ohne illegale Aktionen in Geldnot geraten.
Aber ich habe irgendwie das Gefühl, das grade diejenigen, die unverschuldet in Not geraten sind, solche Tricks eben nicht kennen.
Sondern eher die anderen ...
 
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