Sgt. Pepper
New member
Zurücklehnen und ignorieren.Welche Schritte kann ich weiterunternehmen ...
Wenn Mahnungen per Post eintrudeln, kannst Du die in der Wertstofftonne entsorgen.
Zurücklehnen und ignorieren.Welche Schritte kann ich weiterunternehmen ...
Inkassobutzen besitzen keinerlei Sonderrechte.t bis ein brief vom inkasso kam.
Hier noch so ein Urteil.aus der Urteilsbegründung
"""""Unbeachtlich ist, ob zwischen den Parteien tatsächlich ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen ist und wenn ja, ob er wirksam angefochten, widerrufen oder gekündigt worden ist. Jedenfalls ist die Ansicht der Beklagten nicht von vornherein von der Hand zu weisen.
Die Webtains GmbH war der Meinung, dass das Vertragsverhältnis bestehen würde - es darauf aber gar nicht ankomme. Wenn die Forderung zwischen den Parteien streitig sei, muss die Verbraucherin es zumindest hinnehmen, dass sie gemahnt wird"""""""""
Da fällt mir eine andere Sache ein. Das ging es auch um eine Abzocker-Seite.Die Klägerin hat negative Feststellungsklage erhoben um damit feststellen zu lassen, dass es ihr ,zumindest nicht auf Dauer verboten ist, jeglichen Kontakt mit der Beklagte aufzunehmen.
Die Webtains GmbH wies das Ansinnen zurück, da eine Anspruchsgrundlage für ein derart weit gefasstes Verbot nicht ersichtlich war. Darauf hin schaffte es die Verbraucherin, bei dem Amtsgericht Rockenhausen eine einstweilige Verfügung dieses Tenors zu erwirken.
Da der dortige Richter nicht bereit war, das Verfahren sachgerecht zu beenden, lies die Webtains GmbH im dortigen Widerspruchsverfahren ein Versäumnisurteil ergehen, wechselte in das Hauptsacheverfahren und erhob negative Feststellungsklage zum Landgericht Meiningen.
Dort obsiegte die Webtains GmbH, so dass die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Rockenhausen nunmehr wegen veränderter Umstände aufzuheben sein wird und die Verbraucherin die Kosten sämtlicher Verfahren tragen muss.
Thüringer Oberlandesgericht - Seitengestaltung der Webtains GmbH in der aktuellen Fassung entspricht der PAngV - Verbraucherzentrale Bundesverband mit Bestrafungsantrag unterlegen.http://de.wikipedia.org/wiki/Beschluss_(Gericht)
In welcher Form zu entscheiden ist, regelt die jeweilige Verfahrensordnung. Im Zivilprozess werden Beschlüsse in der Regel dann erlassen, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein nach Lage der Akten ergehen kann oder nach freigestellter mündlicher Verhandlung. Beschlüsse entscheiden häufig nur über einzelne Verfahrensfragen
Amtsgericht Eisenach – WEBTAINS GmbH stößt Anmelder mit Nase auf den Preis – Vertrag zustande gekommen. Urteil vom 28.03.2011, Az. 57 C 668/10
antiabzockenet.blogspot.com: Zweifelhaftes Urteil zugunsten der Webtains GmbH
Nun gibt es ein Urteil des Amtsgerichts Eisenach (AZ: 59 C 923/10), bei dem sich der Verdacht zu bestätigen scheint.....zweifelhaftes-urteil
Diese Steilvorlage hat Michael Bu**at auf seinem Blog savonarola.org veröffentlicht.
Vor dem Amtsgericht Eisenach hatte aber nicht die Webtains GmbH geklagt, sondern angeblich ein reingefallener User. Der sollte wollte sich wohl aktiv gegen die Forderung der Firma Webtains GmbH zur Wehr setzen und hat zu dem Zweck die Kanzlei Herzbruch, Bender & Kollegen beauftragt. Ein wirkliches Opfer wird sich zuvor über die Möglichkeiten einer Gegenwehr ausführlich informieren. Dazu gehört dann sicher auch die Auswahl eines Anwalts, welcher bereits Erfahrungen und Erfolge im Kampf gegen Abzocke vorweisen kann. Denn so naiv kann kein Abzockopfer sein, dass man sich ausgerechnet eine Kanzlei aussucht, deren Mitarbeiter schon Abzocker vor Gericht verteidigt haben.Blog savonarola.org
Das Amtsgericht Eisenach hat der Rodgau Firma Webtains GmbH erneut zur Seite gestanden und für klare Rechtsverhältnisse gesorgt.
Die Lüneburger Anwaltskanzlei Herzbruch, Bender & Kollegen hatte für einen Verbraucher aus Melbeck negative Feststellungsklage zum Amtsgericht Eisenach erhoben. Man war der Meinung, dass man die Rechnung der Webtains GmbH nicht bezahlen müsse.
Bleibt nur noch das Urteil Amtsgericht Alsfeld übrig.AG Eisenach: Zum ausreichenden Kostenhinweis einer Abofalle durch Positionierung von AGB / Zur Beweispflicht des Verbrauchers für den Zugang der Widerrufserklärung | Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
Das AG Eisenach hat entschieden, dass nicht jeder Internetdienst, der zweijährige Abonnements zu Jahreskosten von 96,00 EUR für mehr oder minder sinnbefreite Download-Möglichkeiten anbietet, als Abofalle gilt, dementsprechend abgeschlossene Verträge wirksam sind. Sehr ausführlich setzte sich das Amtsgericht mit der Einbeziehung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinander und ließ auch durchblicken, dass die bloße Versendung des Widerrufs nicht ausreicht, um den einmal abgeschlossenen Abo-Vertrag rückgängig zu machen. Vielmehr muss die Absendung bzw. der Zugang der Erklärung vom Verbraucher bewiesen werden. Wer nun als Abofallen-Opfer der Auffassung ist, Polen sei nun gänzlich verloren, irrt. Zwar sind die Ausführungen zur Einbeziehung von AGB und zur Widerrufserklärung nachvollziehbar; ob der Preishinweis allerdings hinreichend deutlich ist, ist eine Auslegungsfrage, welche das Gericht zu bestimmen hat. Ganz individuell und ganz subjektiv. Im Übrigen hat die Entscheidung eines Amtsgerichtes, bei allem Respekt für die dortige Entscheidung, eher weniger rechtsverbindliche Wirkung für das übrige Bundesgebiet. .....................
Am Landgericht München wurde in diesen Tagen ein interessantes Urteil gesprochen: Die Klage gegen die Verbraucherschutz-Website Verbraucherschutz tv. im Internet bzw. gegen deren Betreiber Udo Schmallenberg wurde abgewiesen. Geklagt hatte der Anbieter eines umstrittenen Routenplaner-Portals, das dem Warsteiner Journalisten bereits im Dezember 2011 per einstweiliger Verfügung verbieten ließ, angeblich geschäftsschädigende Inhalte auf verbraucherschutz.tv zu veröffentlichen. Gegen die einstweilige Verfügung wurden entsprechende Rechtsmittel eingelegt. Der Streitwert war auf 20.000 Euro angesetzt worden, auch um einen Termin vor dem Landgericht zu erzwingen, was das Verfahren zu einem finanziellen Risiko werden ließ.
Mit der Zusendung des Urteils, bzw. der Klageabweisung, ist die Sache beendet. Rechtskräftig wird das Urteil allerdings erst, wenn die Gegenseite den Rechtsstreit nicht vor das Oberlandesgericht trägt. Der Berliner Rechtsanwalt Stefan Richter hat nun im Namen von verbraucherschutz.tv die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt.
Streitgegenstand war ein Artikel, in dem ein Aufruf der Verbraucherzentrale Hamburg im Wortlaut veröffentlicht wurde. Darin ging es um einen Tipp der Verbraucherzentrale, “wie man Internet-Abzockern in die Suppe spucken kann”. Opfer sollten die Banken der Internetabzocker anschreiben und um Überprüfung der Geschäftsbeziehung bitten. Das Routenplaner-Portal erzwang mit einer Abmahnung und der folgenden einstweiligen Verfügung, dass der Artikel gelöscht werden musste, da er als zu unterlassender Eingriff in einen Gewerbebetrieb gewertet werden könnte......................weiter im link
Das Oberlandesgericht München hat eine von der Webtains GmbH des berüchtigten Rodgauer Geschäftsmanns Michael Burat gegen die Verbraucherzentrale Hamburg vor dem Landgericht München I wegen eines landläufig als "Kontoklatsche-Aufruf" bezeichneten Webseitenartikels erwirkte einstweilige Verfügung wieder aufgehoben.
Zum einen fehle es mangels Dringlichkeit der Untersagung an einem Verfügungsgrund, da hierzu konkrete Angaben seitens der Webtains GmbH nicht getätigt worden seien.
Es fehle aber auch an einem Verfügungsanspruch. Es handele sich zwar um einen Boykottaufruf und somit um einen schweren Eingriff in den Gewerbebetrieb. Dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Nach einer geradezu schulbuchmäßigen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Untersagung des Aufrufs kam der für Wettbewerbssachen zuständige 29. Senat des Oberlandesgerichts jedoch zu der Überzeugung, dass Aufrufe einer Verbraucherzentrale zu Protestschreiben an Kreditinstitute zur Kündigung von Geschäftsbeziehungen zu Abofallenbetreibern vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt seien. .................weiter im link
????Soweit ich mich erinnere schwebt da noch ein Verfahren.
Hier mal ein Musterschreiben von der Verbraucherzentrale HamburgLink zu diesem Beitrag:Schreiben Sie so an die Bank/Sparkasse, auf deren Konto das Geld überwiesen werden soll (Kontoinstitut über Bankleitzahl ermitteln):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe den Verdacht, dass über das Konto …………. bei Ihrer Bank illegale Beträge fließen. Es geht um Abofallen. Ich appelliere an Sie, das Konto zu kündigen und das eingegangene Geld an die Absender zurückzuüberweisen.
Mit freundlichem Gruß
http://www.vzhh.de/telekommunikation/30104/abofallenbetreibern-das-handwerk-legen.aspx
http://www.omsels.info/wp-content/u...12-Abofallenbetreibern-das-Handwerk-legen.pdfDas OLG München gab der Verbraucherzentrale in seinem Urteil vom 15. November 2012 Recht und stellt im Wesentlichen fest:
“Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Aufruf [...] soziale Belange der Allgemeinheit. Denn sie wendet sich dagegen, dass nach ihrer Auffassung die Unachtsamkeit zahlreicher Internetnutzer bei der Inanspruchnahme vermeintlich kostenloser Internetangebote ausgenutzt wird, um Zahlungsansprüche gegen diese herzuleiten, und bringt zum Ausdruck, dass diesem – von ihr Abofallen genannten – Missstand nicht zuletzt durch Kündigung der Kontoverträge begegnet werden sollte, zu der die Verbraucher die Banken der Betreiber auffordern sollen. Es handelt sich damit um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, bei dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht.”
“Der Aufruf ist geeignet, dem von der Antragsgegnerin bekämpften Missstand zu begegnen.”
“Die Antragstellerin mag zwar als Folge des Aufrufs wirtschaftliche Einbußen befürchten. Das begründet indes kein Übergewicht ihrer Belange gegenüber dem von einem öffentlichen Interesse getragenen Anliegen der Antragsgegnerin.”
“Schließlich ist der streitgegenständliche Aufruf auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Prangerwirkung unverhältnismäßig.”
Verfügung gegen verbraucherschutz.tv ist vom Tisch
Rechtsanwalt Richter, der mich in Sachen Webtains bislang absolut bestens beraten und vertreten hat, gibt auf seiner Homepage ein Update zum Verfügungsverfahren der webtains GmbH gegen verbraucherschutz.tv. Demnach wurde ein Verfügungsantrag der Webtains gegen unseren Widerspruch gegen die Verfügung aus Dezember 2011 zurück gezogen.
Update 08.01.2013:
Kurz vor dem ursprünglich auf Freitag den 11.01.2013 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch von verbraucherschutz.tv gegen die bislang nach wie vor existente einstweilige Verfügung des Landgerichts München I hat die Webtains GmbH den Verfügungsantrag zurückgezogen und verbraucherschutz.tv somit das Feld “kampflos überlassen”. Allzugroße Erfolgsaussichten haben sie sich offenbar nicht ausgerechnet. In der Hauptsache kämpft die Webtains allerdings noch immer in der Berufung vor dem Oberlandesgericht München.............aus dem link
Das Oberlandesgericht München hat mit seinem Urteil vom 12.06.2013 die Berufung der Webtains GmbH gegen die Klagezurückweisung wegen angeblich gegen sie gerichteter Kontoklatscheaufrufe von verbraucherschutz.tv zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht ließen es im Gegensatz zur erstinstanzlich entscheidungsberufenen Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I ausdrücklich dahinstehen, ob es an einer gerade auf die Webtains bezogenen Zielgerichtetheit des Eingriffs durch den von verbraucherschutz.tv zitierten Protestaufruf der Verbraucherzentrale Hamburg fehle.
Vielmehr, so die Richter des 29. Senates, sei der Aufruf von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit rechtens. ..........................weiter im link
HRA 4439:Michael Bur** e.K., Ulrichstein, Ohmstraße 21, 35327 Ulrichstein.Die Firma ist erloschen.Veröffentlichungen des Amtsgerichts Offenbach am Main In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.
Veränderungen
04.04.2014............. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass im Verfahren der Webtains GmbH gegen das Verbraucherschutz-Portal verbraucherschutz.tv der Streitwert des Verfahren die für eine Revision vor dem BGH notwendige Höhe von 20.000 Euro nicht überschreitet. Vielmehr wurden Streit- und Beschwerdewert auf 10.000 Euro festgelegt. Die Webtains GmbH – damals noch unter Leitung von Geschäftsführer Michael Bu**t, hatte den Betreiber von verbraucherschutz.tv auf Unterlassung der so genannten “Kontoklatsche” verklagt. Allerdings waren sowohl das Landgericht München als auch das Oberlandesgericht München der Meinung, dass ein Verbraucherschutzportal zum einen sehr wohl das Recht hat, Betroffene einer Abofalle dazu aufzurufen, die Bank des umstrittenen Dienste-Anbieters anzuschreiben und um kritische Prüfung dieser Geschäftsbeziehung zu bitten. Andererseits war es dem Portal auch nicht wirklich nachzuweisen, dass solche Aufrufe überhaupt erfolgt seien. Diesbezügliche Aussagen seien durch das Recht der freien Meinungsäußerung geschützt. - .........weiter im link