schnippewippe
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@ Sartorius
Da bin ich aber anderer Meinung. Wenn es so wäre , würde die Verbraucherzentrale es auch mitteilen.
Allgemein gehalten. Der Beschädigte wäre dann ja wohl mein Vertragspartner, von dem ich getäuscht wurde.
§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB)
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB)
Rechtsfolgen
Sollte der Nutzer "catwomen" einen Anwalt aufsuchen, wird dieser sicherlich deutlich machen, dass bei einer Anfechtung Schadensersatzpflichten ausgelöst werden, die von jedem Unternehmen automatisch losgetreten werden.
Die bräuchten nicht mal klagen, weil die Rechtslage diesbzgl. eindeutig ist und jeder Anwalt sich bei einer Anfechtung dessen bewußt ist. Siehe dazu § 122 BGB!
Da bin ich aber anderer Meinung. Wenn es so wäre , würde die Verbraucherzentrale es auch mitteilen.
Allgemein gehalten. Der Beschädigte wäre dann ja wohl mein Vertragspartner, von dem ich getäuscht wurde.
§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste)..................hier der link
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB)
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB)
Rechtsfolgen
1.
Vertrag ex tunc nichtig (§142 BGB)
2.
Schadensersatz an den Getäuschten nach §§823,826 BGB
Ersetzt werden alle Kosten aus dem Vertrag. Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob der Vertrag nie eingegangen wäre. Es ist möglich vom Täuschenden eine Nutzungsgebühr für die Dauer des Vertrages von der Schadensersatzforderung abzuziehen
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist lukrativer als jene wegen Irrtum, da hier der Täuschende Schadensersatz leisten muss und die Höhe des Schadenersatzes nicht begrenzt ist. Zudem gilt die längere Anfechtungsfrist von 1 Jahr.............aus dem link
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