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BMJ - Kostenfallen im Internet - Fragen und Antworten - 6. Was tun, wenn man in eine Kostenfalle geraten ist?
Was tun, wenn man in eine Kostenfalle geraten ist?
• In jedem Fall gilt: Nicht zahlen! Bei den Anbietern kann es sich um Kapitalgesellschaften mit geringer Haftungssumme und Sitz im Ausland handeln, die zudem im sogenannten Impressum lediglich eine Briefkastenadresse angeben. In diesen Fällen sind gezahlte Beträge nur schwer zurückzuerlangen. Sie haben bei dieser Vorgehensweise in der Regel nichts zu befürchten: Unseriöse Anbieter setzen darauf, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher aus Angst oder um Ärger zu vermeiden zahlen, und machen die behaupteten Ansprüche nur selten gerichtlich geltend.
• Auf die erste Rechnung reagieren! Auf die erste gewöhnliche Rechnung oder Mahnung sollten Sie innerhalb von vier Wochen reagieren und ausdrücklich der Zahlungspflicht sowie dem angeblichen Vertragsschluss widersprechen. Damit vermeiden Sie eine Meldung an Auskunfteien wie die Schufa. Sie können darüber hinaus vorsorglich darauf hinweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist und hilfsweise die Anfechtung bzw. den Widerruf erklären. Den Brief sollten Sie per Einschreiben und Rückschein versenden. Muster für einen solchen Brief stellen die Verbraucherzentralen bereit. Auf weitere gewöhnliche Mahnungen müssen Sie nicht mehr reagieren.
• Gerichtlichen Mahnbescheiden widersprechen! Gegen einen Mahnbescheid vom Gericht müssen Sie hingegen unbedingt auf dem beigefügten Formular Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheids bei dem Gericht eingegangen sein, das den Mahnbescheid erlassen hat. Haben Sie dies versäumt, müssen Sie unbedingt Einspruch gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid einlegen. Der Einspruch muss ebenfalls innerhalb von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen sein. Muster dafür finden sich ebenfalls bei den Verbraucherzentralen.Weitere Informationen zum Umgang mit unberechtigten Rechnungen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 22. Dezember 2008.
• Minderjährige sind geschützt! Ist ein Minderjähriger in eine Kostenfalle geraten (siehe oben 2 d), sollten die gesetzlichen Vertreter (regelmäßig die Eltern) dem Anbieter mitteilen, dass sie die erforderliche Zustimmung zur Vertragserklärung verweigern. Bei Geschäftsunfähigen (also Kindern, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben) genügt der vorsorgliche Hinweis, dass kein Vertrag zu stande gekommen ist. Auch für diesen Fall stellen die Verbraucherzentralen Musterschreiben bereit.
• Widerspruch gegen Belastungsbuchungen einlegen! Sollte Ihr Konto wegen einer (angeblich) erteilten Einzugsermächtigung zugunsten des Internetanbieters zu Unrecht belastet worden sein, widersprechen sie dieser Belastungsbuchung rechtzeitig gegenüber Ihrer Bank. Die Belastung wird in diesem Fall rückgängig gemacht.
• Hilfe holen! Hilfe bieten außerdem die örtlichen Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale). Beide Verbände können auch gerichtlich gegen unseriöse Anbieter vorgehen (siehe oben 4).Auch die eCommerce-Verbindungsstelle bietet zahlreiche wichtige Informationen und Hilfestellungen.
• Rechtsrat einholen! In Zweifelsfällen sollten Sie Rechtsrat bei Rechtsanwälten/innen einholen. Einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger können im Einzelfall beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung und für die außergerichtliche Abwehr unberechtigter Forderungen beantragen (Broschüre "Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe").
Was tun, wenn man in eine Kostenfalle geraten ist?
• In jedem Fall gilt: Nicht zahlen! Bei den Anbietern kann es sich um Kapitalgesellschaften mit geringer Haftungssumme und Sitz im Ausland handeln, die zudem im sogenannten Impressum lediglich eine Briefkastenadresse angeben. In diesen Fällen sind gezahlte Beträge nur schwer zurückzuerlangen. Sie haben bei dieser Vorgehensweise in der Regel nichts zu befürchten: Unseriöse Anbieter setzen darauf, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher aus Angst oder um Ärger zu vermeiden zahlen, und machen die behaupteten Ansprüche nur selten gerichtlich geltend.
• Auf die erste Rechnung reagieren! Auf die erste gewöhnliche Rechnung oder Mahnung sollten Sie innerhalb von vier Wochen reagieren und ausdrücklich der Zahlungspflicht sowie dem angeblichen Vertragsschluss widersprechen. Damit vermeiden Sie eine Meldung an Auskunfteien wie die Schufa. Sie können darüber hinaus vorsorglich darauf hinweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist und hilfsweise die Anfechtung bzw. den Widerruf erklären. Den Brief sollten Sie per Einschreiben und Rückschein versenden. Muster für einen solchen Brief stellen die Verbraucherzentralen bereit. Auf weitere gewöhnliche Mahnungen müssen Sie nicht mehr reagieren.
• Gerichtlichen Mahnbescheiden widersprechen! Gegen einen Mahnbescheid vom Gericht müssen Sie hingegen unbedingt auf dem beigefügten Formular Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheids bei dem Gericht eingegangen sein, das den Mahnbescheid erlassen hat. Haben Sie dies versäumt, müssen Sie unbedingt Einspruch gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid einlegen. Der Einspruch muss ebenfalls innerhalb von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen sein. Muster dafür finden sich ebenfalls bei den Verbraucherzentralen.Weitere Informationen zum Umgang mit unberechtigten Rechnungen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 22. Dezember 2008.
• Minderjährige sind geschützt! Ist ein Minderjähriger in eine Kostenfalle geraten (siehe oben 2 d), sollten die gesetzlichen Vertreter (regelmäßig die Eltern) dem Anbieter mitteilen, dass sie die erforderliche Zustimmung zur Vertragserklärung verweigern. Bei Geschäftsunfähigen (also Kindern, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben) genügt der vorsorgliche Hinweis, dass kein Vertrag zu stande gekommen ist. Auch für diesen Fall stellen die Verbraucherzentralen Musterschreiben bereit.
• Widerspruch gegen Belastungsbuchungen einlegen! Sollte Ihr Konto wegen einer (angeblich) erteilten Einzugsermächtigung zugunsten des Internetanbieters zu Unrecht belastet worden sein, widersprechen sie dieser Belastungsbuchung rechtzeitig gegenüber Ihrer Bank. Die Belastung wird in diesem Fall rückgängig gemacht.
• Hilfe holen! Hilfe bieten außerdem die örtlichen Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale). Beide Verbände können auch gerichtlich gegen unseriöse Anbieter vorgehen (siehe oben 4).Auch die eCommerce-Verbindungsstelle bietet zahlreiche wichtige Informationen und Hilfestellungen.
• Rechtsrat einholen! In Zweifelsfällen sollten Sie Rechtsrat bei Rechtsanwälten/innen einholen. Einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger können im Einzelfall beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung und für die außergerichtliche Abwehr unberechtigter Forderungen beantragen (Broschüre "Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe").