Paid Content GmbH GF. Frank D.

laoshuyujianmao

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BMJ - Kostenfallen im Internet - Fragen und Antworten - 6. Was tun, wenn man in eine Kostenfalle geraten ist?


Was tun, wenn man in eine Kostenfalle geraten ist?

• In jedem Fall gilt: Nicht zahlen! Bei den Anbietern kann es sich um Kapitalgesellschaften mit geringer Haftungssumme und Sitz im Ausland handeln, die zudem im sogenannten Impressum lediglich eine Briefkastenadresse angeben. In diesen Fällen sind gezahlte Beträge nur schwer zurückzuerlangen. Sie haben bei dieser Vorgehensweise in der Regel nichts zu befürchten: Unseriöse Anbieter setzen darauf, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher aus Angst oder um Ärger zu vermeiden zahlen, und machen die behaupteten Ansprüche nur selten gerichtlich geltend.

• Auf die erste Rechnung reagieren! Auf die erste gewöhnliche Rechnung oder Mahnung sollten Sie innerhalb von vier Wochen reagieren und ausdrücklich der Zahlungspflicht sowie dem angeblichen Vertragsschluss widersprechen. Damit vermeiden Sie eine Meldung an Auskunfteien wie die Schufa. Sie können darüber hinaus vorsorglich darauf hinweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist und hilfsweise die Anfechtung bzw. den Widerruf erklären. Den Brief sollten Sie per Einschreiben und Rückschein versenden. Muster für einen solchen Brief stellen die Verbraucherzentralen bereit. Auf weitere gewöhnliche Mahnungen müssen Sie nicht mehr reagieren.

• Gerichtlichen Mahnbescheiden widersprechen! Gegen einen Mahnbescheid vom Gericht müssen Sie hingegen unbedingt auf dem beigefügten Formular Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheids bei dem Gericht eingegangen sein, das den Mahnbescheid erlassen hat. Haben Sie dies versäumt, müssen Sie unbedingt Einspruch gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid einlegen. Der Einspruch muss ebenfalls innerhalb von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen sein. Muster dafür finden sich ebenfalls bei den Verbraucherzentralen.Weitere Informationen zum Umgang mit unberechtigten Rechnungen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 22. Dezember 2008.

• Minderjährige sind geschützt! Ist ein Minderjähriger in eine Kostenfalle geraten (siehe oben 2 d), sollten die gesetzlichen Vertreter (regelmäßig die Eltern) dem Anbieter mitteilen, dass sie die erforderliche Zustimmung zur Vertragserklärung verweigern. Bei Geschäftsunfähigen (also Kindern, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben) genügt der vorsorgliche Hinweis, dass kein Vertrag zu stande gekommen ist. Auch für diesen Fall stellen die Verbraucherzentralen Musterschreiben bereit.

• Widerspruch gegen Belastungsbuchungen einlegen! Sollte Ihr Konto wegen einer (angeblich) erteilten Einzugsermächtigung zugunsten des Internetanbieters zu Unrecht belastet worden sein, widersprechen sie dieser Belastungsbuchung rechtzeitig gegenüber Ihrer Bank. Die Belastung wird in diesem Fall rückgängig gemacht.

• Hilfe holen! Hilfe bieten außerdem die örtlichen Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale). Beide Verbände können auch gerichtlich gegen unseriöse Anbieter vorgehen (siehe oben 4).Auch die eCommerce-Verbindungsstelle bietet zahlreiche wichtige Informationen und Hilfestellungen.

• Rechtsrat einholen! In Zweifelsfällen sollten Sie Rechtsrat bei Rechtsanwälten/innen einholen. Einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger können im Einzelfall beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung und für die außergerichtliche Abwehr unberechtigter Forderungen beantragen (Broschüre "Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe").
 

schnippewippe

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Die Verbraucherzentrale.

Massenhafte Forderungen zu mitfahrzentrale-24.de – Anbieter täuscht Kooperation mit Verbraucherzentralen vor
.............................................................."Wir sehnen deshalb die Buttonlösung herbei, mit der die Anbieter gesetzlich verpflichtet werden sollen, auf einem vom Nutzer zwingend anzuklickenden Button einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit der Seite zu geben", so Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Umso erstaunlicher findet es Henschler deshalb, dass Paid Content in seinen aktuellen Anschreiben an die angeblichen Schuldner darauf hinweist, dass die Verbraucherzentrale gern weitere Informationen zum Vertragsschluss erteile. Dazu wird die Nummer des Beratungstelefons der Verbraucherzentrale Berlin genannt.
"Eine hiermit suggerierte Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen ist natürlich absurd", macht Henschler deutlich, "schließlich weisen wir seit Jahren auf die rechtlichen Zweifel an solchen Angeboten hin und helfen Nutzern erfolgreich, sich gegen entsprechende Forderungen zu wehren. Gleichwohl freuen wir uns über solch unerwartete Werbung für unsere Beratung, in der wir natürlich auch weiterhin solche Internetangebote kritisch prüfen und den Nutzern jedenfalls von der Zahlung nach unserer Auffassung unberechtigter Forderung abraten werden." ;) Immerhin stehen der Verbraucherzentrale Sachsen dafür nicht zuletzt zahlreiche, durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen erstrittene Urteile gegen die Forderungen von Internetabofallenbetreibern zur Verfügung.
 
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Sokiehs

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Hallo zusammen,

Habe heute die Fa. P*** Co*** GmbH von dem Herrn F*** D*** bei der Wettbewerbszentrale angezeigt und denen seine betrügerische Methoden gemeldet. Mal schauen was da kommt.

:p
Hey Helli,
wie und wo hast Du die Anzeige bei der Wettbewerbszentrale gemacht? :unsure:
Sollten vielleicht alle machen! :w00t:
um mehr zu bewirken ... :laugh:
 

schnippewippe

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Mal für die Neuen User und den Usernh die es wieder vergessen haben.

Stellt hier bitte keine fremden Texte ohne Quellenangabe ein. Bei langen Texten bitte nur einen Teil von dem Text und das ALLES als Zitat .

Aus unserer AGB
http://www.echte-abzocke.de/anregungen/2370-namen-und-e-mails-foren-einstellen.html#post20703
Der Nutzer erklärt und gewährleistet gegenüber dem Diensteanbieter, dass er der alleinige Inhaber sämtlicher Rechte an den von ihm auf der Internetseite des Diensteanbieters eingestellten Inhalten ist, oder aber anderweitig berechtigt sind (zB durch eine wirksame Erlaubnis des Rechteinhabers), die Inhalte auf der Internetseite des Diensteanbieters einzustellen und die Nutzungs- und Verwertungsrechte nach dem vorstehenden Absatz (2) zu gewähren.
Ich schätze der Post von tannylein , kommt aus dieser Ecke http://computer.t-online.de/verbraucherschutz-warnt-vor-mitfahrzentrale-24-de/id_50029660/index


7. Es ist doch ein Zitat, das ist doch erlaubt.

Falsch und gefährlich! Oft werden auf Webseiten im blinden Vertrauen auf die sogenannte „Zitierfreiheit“ fremde Texte und Bilder in einem Umfang übernommen, der keinesfalls mehr zulässig ist. Die Zitierfreiheit ist nicht unbegrenzt! Im Gegenteil: das Gesetz stellt strenge Anforderungen, unter denen es zulässig ist ein fremdes Werk, wie ein Text oder ein Foto ohne Zustimmung des Urhebers zu verwenden. So darf das Zitat nicht um seiner selbst willen übernommen werden, sondern muss einen Zweck erfüllen. Allein die Ansicht „weil das Gedicht so schön ist“ oder „Der Spruch bildet ein tolles Motto für meine Webseite“ reicht dafür nicht. Vielmehr fordert das Gesetz, dass das Zitat als Beleg oder als Erläuterung der eigenen vertretenen Auffassung dient und Ausdruck der geistigen Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk ist. Ein Zitat darf nicht verändert werden (Veränderungsverbot) und seine Quelle ist so anzugeben (Quellenangabe), dass es möglich ist, das Zitat zu prüfen. Bei einem Textbeitrag muss daher der Name des Autors und des Buches und bei Bildzitaten der Fotograf bzw. der Rechteinhaber in unmittelbarer Nähe zum Bildes angegeben werden.

Ausführlich zum Zitatrecht unser Beitrag:

Zitieren - aber richtig!
 
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De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Ich schätze der Post von tannylein , kommt aus dieser Ecke Verbraucherschutz warnt vor Mitfahrzentrale-24.de
Und was lernen wir?

Rechtshinweis:
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Insbesondere dürfen Nachdrucke, öffentliches Zugänglichmachen,
[...]
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Deutsche Telekom AG erfolgen.

Ps.
Gegen zitieren mit Quellenangabe ist nichts einzuwenden.
 

Ralle

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Hey, ich habe soeben den Brief vom Inkasso Büro, das ja jedem bekannt sein sollte, erhalten, mit einer Forderung von jetzt 192 €. Anbei wurde ein Gerichtsurteil vom 9.09 also vor gut 2 wochen, mitgeschickt indem die Frau dann die 132 € Zahlen musste, außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Urteil vom AG Alzey in dem Fall nicht zutreffend wäre?!
Bin jetzt doch wieder ein bisschen verunsichert....da wirklich über 2 Seiten der Preishinweis auf der Homepage mitf.zentr.-24.de als "OK" dargestellt wird.
Gruß
 

BlaBla

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Hey, ich habe soeben den Brief vom Inkasso Büro, das ja jedem bekannt sein sollte, erhalten, mit einer Forderung von jetzt 192 €. Anbei wurde ein Gerichtsurteil vom 9.09 also vor gut 2 wochen, mitgeschickt indem die Frau dann die 132 € Zahlen musste, außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Urteil vom AG Alzey in dem Fall nicht zutreffend wäre?!
Bin jetzt doch wieder ein bisschen verunsichert....da wirklich über 2 Seiten der Preishinweis auf der Homepage mitf.zentr.-24.de als "OK" dargestellt wird.
Gruß
JHab ich heute auch bekommen obwohl ich noch bis Montag zeit gehabt haette zu bezahlen!

Weiss irgendjemand was bei dieser Unterlassungsklage vom Verbraucherzentrale Bundesverband rausgekommen ist???

http://www.vzbv.de/mediapics/kostenfallen_im_internet.pdf
 
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tannylein

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Guten Morgen !!
Und heute wieder Post wieder vom Deutsche Zentral Inkasso und Betrag von 193,67 Euro wollen die ..Und so ein durchdruck vom Amtsgericht Gemünden a.Main.Und da steht Prozessbev..Jessica.Marken......
 

livi

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Hi...

auch ich habe heute das schreiben der deutschen zentral inkasso mit dem beigelegten urteil des amtsgerichts münden a. main bekommen....

ja auch ich war so doof in die falle zu tappen, dabei hatte ich immer gedacht ich hätte nach gut 20 aktive internetjahren alles im griff, aber vielleicht spricht das auch dafür "wie gut" die seiten von paid content gemacht sind....

daraufhin habe ich viele viele forenseiten zum thema paid content gmbh und opm media gelesen und dort hinweise darauf gefunden, dass solche urteile gerne mal von herrn d. zu diesem zwecke "eingekauft" werden, sprich: der bekalgte wird so schlecht vertreten, dass die richter zugunsten von paid content (opm media) urteilen...

anschliessend erhält der beklagte dann vielleicht eine kleine "aufwandsentschädigung" und die DZI hat ein schönes urteil, dass sie mitrumschicken können....

das ist meine vermutung, insbesondere wenn ich sehe, dass zwischen anmeldung der beklagten am 07.04. diesen jahres und urteilserlass am 09.09. nur knapp ein halbes jahr liegen.... da musste wohl offenbar schnell ein neuer drohknüppel her, der zu nichts anderem dient als den leuten angst zu machen!

ich arbeite ehrenamtlich bei einer schuldnerberatung und hab in meinem leben ettlich inkassoschreiben gesehen...und ich kann euch sagen, dass seriöse unternehmen NIEMALS urteile mitschicken.... mehr muss man dazu wohl nicht sagen

in diesem sinne kann ich euch nur raten....

1. diese seiten genau zu studieren denn sie sind sehr hilfreich... (dazu auch umbedingt das was über opm media geschrieben wurde, denn das ist der gleiche verein mit anderem hütchen)

2. den widerspruchsbrief den es bei der verbraucherzentrale gibt an paid content schicken (ES mit rückschein)

3. die füße stillhalten und abwarten

4. VOR ALLEM NICHT ZU ZAHLEN


in diesem sinne geh ich jetzt meine füße stillhalten

Livi
 
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