Ich würde es erst an die Firma schicken. Kann sein das die PVZ noch keine Unterlagen bekommen hat.
Zuerst würde ich dieser Mitteilung (vielen Dank für ihre Zeitschriftenbestellung.) widersprechen.
Wenn ich dein Post lese ,denke ich, dass du ganz klar ein Abo abgelehnt hast.
Hast klar mitgeteilt, dass du kein Interesse an einen Vertrag hast.
Woraufhin man dich gebeten hat zwei Zettel zu unterschreiben.
Dazu wurde dir mehrmals ausdrücklich gesagt, dass es keine Bestellung, sondern eine Erklärung ist, dass man sich nicht beschwere, falls jemand bei dir an der Tür klingelt und so etwas wie eine Zeitung anbietet.
Ausserdem sagte der Werber , dass er noch eine Unteschrift benötigt, die mit Datenschutz zu tun hat. Das war die zweite Unterschrift.
Ohne diese Lügen hättest du deine Unterschrift nicht gegeben. Der Werber hat dich mit seinen Lügen arglistig getäuscht.
Der Irrtum ist hier ,dass du glaubtest mit deiner Unterschrift zu bestätigen, dass du dich nicht beschwerst. Leider waren es wie du nun weisst die Vertragsunterlagen und nicht solch eine Bestätigung. Leider wurden die Zettel so gehalten, dass man es nicht sehen konnte.
Da du keine Bestellung gemacht hast, , hast du auch keine Unterlagen erhalten. Hättest du den Durchdruck der Zettel mit deiner Unterschrift erhalten , könntest du beweisen, dass auf diesen Zettels nichts ausgefüllt wurde und das der Werber es erst später gemacht hat..
Da sie aber behaupten , dass es einen Vertrag gibt , du aber keine Widerrufsbelehrung erhalten hast ,hat die Widerrufsfrist noch nicht begonnen zu laufen, und somit teilst du hilfsweise den Widerruf zum angeblichen Vertrag mit.
Durch die Lügen des Werbers wird der angebliche Vertrag auch noch mit §119 und §123 des BGB angefochten.
Nicht kündigen.
Wer keinen Vertrag abgeschlossen hat ,kann auch keinen Vertrag kündigen.
Kannst ja– hilfsweise die Kündigung des Vertrages zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsabschluss mitteilen.
Klar muss man den Brief unterschreiben. Deine Unterschrift haben die doch eh schon.
@irrona
Außerdem, wenn ich den 4. Abschnitt von §355 BGB richtig verstehe, sollte die Widerrufsfrist sogar nicht vor der Wareneingang anfangen, was aber gemäß unzähligen Posts hier im Forum gar nicht der Fall ist.
Da komme ich auch nicht so ganz klar mit. Mal finde ich solche Mitteilungen
Die Ausnahme in § 355 Abs. 4 S. 2 BGB gilt entgegen geläufiger Ansicht nicht für Haustürgeschäfte, sondern nur für Fernabsatzverträge nach § 312 b BGB.
Dann wieder solche wie hier.
14-tägigen Widerrufsrecht bei einem Zeitschriftenabo Vertragsrecht
Da Sie auf der Straße und damit einer öffentlichen Verkehrsfläche überraschend angesprochen worden sind, stand Ihnen ein Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB zu. Sie konnten daher Ihre Zeitschriftenbestellung widerrufen. Wenn Sie über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß unterrichtet worden sind, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, anderenfalls erlischt das Widerrufsrecht erst sechs Monate nach Vertragsschluss, § 355 Abs. 4. BGB.
Wir haben ja immer Einschreiben mit Rückantwort mitgeteilt. Aber der Mod hat auch öfters hier das per Einwurf mitgeteilt.
Auch aus dem Link.
Sollten Sie in Zukunft ähnlich wichtige Schreiben verschicken wollen, wählen Sie bitte ein EINWURFeinschreiben, bei dem der Postbote den Einwurf in den Briefkasten notiert. Bei einem Übergabeeinschreiben besteht nämlich die Möglichkeit, dass dieses gar nicht abgeholt und an Sie zurückgeschickt wird. In diesem Fall wäre der Widerruf nicht zugegangen und somit unwirksam.
Einwurf , Du bekommst einen Beleg mit einer Nummer. Das kannst du hier verfolgen und ausdrucken.
https://www.deutschepost.de/sendung/simpleQuery.html
Ach ja. Nicht vergessen eine Kopie des Briefes zu machen.