Zeitschriften Abzocke über PVZ Pressevertriebszentrale Stockelsdorf

Leonhard

New member
Ach ja, nur zur Aufklärung meiner Erläuterung zum Thema "Lügen und Täuschen":


§263 StGB
"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. ...."
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Sehe ich auch so, wat meint Kleeene Eisbär?
Wie du das siehst interessiert niemanden.

Mich interssiert wie es die Staatsanwaltschaften sehen.
Fakt ist,bisher wurde keine Firma,obwohl zig Anzeigen vorliegen, nach dem STGB bestraft.

Wenn gehandelt wurde,sei es durch Verbraucherzentralen,Wettbewerbszentrale oder DSW, wurde nach dem UWG gehandelt und die Firmen wurden abgemahnt.
 

Leonhard

New member
wie reagiere ich jetzt eigentlich wenn im laufe der woche mit ziemlicher sicherheit die erste zeitschrift/rechnung kommt, da die pvz anscheinend der Meinung ist es gäbe einen Vertrag?

einfach ignorieren um im falle einer Mahnung etc. vor gericht gehen oder was könnte ich tun?

Danke schonmal im vorraus...




Wenn Du keinen Vertrag abgeschlossen hast, ist die Vorgehensweise der PVZ Betrug und der ist strafbar. In diesem Fall würde ich Strafanzeige wegen Betrugs bei meiner nächstliegenden Staatsanwaltschaft stellen. Reicht eine formlose Anzeige mit den Kopien der entsprechenden Schreiben. - Leider schrecken viele Geschädigte davor zurück. Das ist aber die einzige Möglichkeit, um sich vor weiteren "Maßnahmen " von Betrügern zu schützen -
Darüberhinaus würde ich die Verbraucherberatung in der Nähe mit den entsprechenden Unterlagen informieren; denn es könnte sein, dass sich weitere Geschädigte melden bzw. schon gemeldet haben.:thumbsup:
 

Leonhard

New member
Wie du das siehst interessiert niemanden.

Mich interssiert wie es die Staatsanwaltschaften sehen.
Fakt ist,bisher wurde keine Firma,obwohl zig Anzeigen vorliegen, nach dem STGB bestraft.

Wenn gehandelt wurde,sei es durch Verbraucherzentralen,Wettbewerbszentrale oder DSW, wurde nach dem UWG gehandelt und die Firmen wurden abgemahnt.


Nach diesem Kommentar vom Eisbären wundere ich mich, dass dieser Blog ein Hilfe für Abgezockte sein soll. Gegen den Herrn Klenk ist nach meier Info bislang (leider) keine Strafanzeige erhoben worden. Ich bin - soweit ich weiß -der erste. Allerdings ist der "Herr" in anderen Zusammenhängen bereits staatsanwaltlich einschlägig bekannt; die Staatsanwaltschaft wird auf jeden Fall tätig. Im übrigen verstehen solche Herrschaften nur die Sprache der Strafanzeige. Ich kann nur ermuntern, sich nicht ins Boxhorn jagen zu lassen: Die Staatsanwaltschaft kann für uns nur tätig werden, wenn wir diese [edit] bei ihr anzeigen!:thumbsup:
 
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De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Gegen den Herrn Klenk ist nach meier Info bislang (leider) keine Strafanzeige erhoben worden. Ich bin - soweit ich weiß -der erste.
Du bist nicht der Erste der gegen diese Firma vorgeht.
Ergebnis:
Der Video Club Klenk, der immer wieder Verbraucher auf der Straße anspricht und sie zum "Club-Beitritt" überredet, riskiert hohe Vertragsstrafen. Denn gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hat er eine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" abgegeben und versprochen, künftig keine Mitglieder mehr auf der Straße anzusprechen.
Quelle&mehr: vzhh.de

Hat der Herr K. persönlich das ABO vermittelt? Nein
Was ein Drücker sagt fällt erst einmal nicht in die Verantwortung der Firma.
Die Firma wird immer sagen,mündliche Nebenabsprachen sind nicht zulássig und schieben die Verantwoertung auf den Drücker.
Also musst du den Drücker verklagen.
Dann musst du auch beweisen können was der Drücker gesagt hat.

Ich weiss nicht welche Ausbildung du hast....Mache mal eine kaufmännische Ausbildung oder belege bei der IHK einen Kurs Wettbewerbsrecht/Vertragsrecht/UWG

Lernst du es nie?
wenn wir diese [edit] bei ihr anzeigen!
jemanden der nicht wegen Betrug verurteilt ist so zu nennen kann eine Beleidigung sein.
 

schnippewippe

New member
Was geht denn hier ab ? Tatsache ist, (habe mal nachgerechnet) meiner Tochter ihr Jugendfreund ist das schon vor 23 Jahren passiert.
Und diese Abzocke läuft und läuft und wird immer weiter laufen.
Da hilft nur eins, sich nicht anquatschen lassen und weiter gehen.
In der Ecke wo ich wohne sind aber nur noch sehr selten Drücker anzutreffen. Es fechten wohl zu viele Getäuschte die Verträge an und zahlen nicht. Langsam spricht sich diese Abzocke und was man machen kann wohl rum.
Wer steckt hinter dem Anquatsch-Trick? - Video - AKTE 20.12 - Sat.1


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Leonhard

New member
Du bist nicht der Erste der gegen diese Firma vorgeht.
Ergebnis:
Der Video Club Klenk, der immer wieder Verbraucher auf der Straße anspricht und sie zum "Club-Beitritt" überredet, riskiert hohe Vertragsstrafen. Denn gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hat er eine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" abgegeben und versprochen, künftig keine Mitglieder mehr auf der Straße anzusprechen.
Quelle&mehr: vzhh.de

Hat der Herr K. persönlich das ABO vermittelt? Nein
Was ein Drücker sagt fällt erst einmal nicht in die Verantwortung der Firma.
Die Firma wird immer sagen,mündliche Nebenabsprachen sind nicht zulássig und schieben die Verantwoertung auf den Drücker.
Also musst du den Drücker verklagen.
Dann musst du auch beweisen können was der Drücker gesagt hat.

Ich weiss nicht welche Ausbildung du hast....Mache mal eine kaufmännische Ausbildung oder belege bei der IHK einen Kurs Wettbewerbsrecht/Vertragsrecht/UWG

Lernst du es nie?

jemanden der nicht wegen Betrug verurteilt ist so zu nennen kann eine Beleidigung sein.


Ich habe jeden Tag mit Betrügern, Raubtätern, Urkundenfälschern, Erpressern usw. deren Staatsanwälten, Richtern, Anwälten usw. zu tun. Mich beeindruckt kein Wortgeklingel. Im übrigen ist der Videoring des Herrn Klenk Vergangenheit; der hat sich auf neue "Geschäfte" spezialisert. Angesichts solcher Leute wie "Herr Klenk" (Urteil: Hohe Haftstrafen für Ohren-Abschneider - SPIEGEL ONLINE) sind deshalb Dispute über UWGs und ähnliche akademische Scheingefechte lächerlich. Ich wiederhole: Wer die Staatsanwaltschaft nicht in Anspruch nimmt, braucht sich nicht zu wundern, dass diese "Herren" mit ihrer Abzocke ungehindert weitermachen. Angesichts solcher Wortwolken wie die des Eisbären, lachen sich Leute wie der Herr Klenk krank und dusselig. Ich habe keine Lust mehr, diesen Unfug mitzumachen.
 

schnippewippe

New member
Ich habe jeden Tag mit Betrügern, Raubtätern, Urkundenfälschern, Erpressern usw. deren Staatsanwälten, Richtern, Anwälten usw. zu tun. Mich beeindruckt kein Wortgeklingel.
Dann kannst du uns bestimmt erklären , wieso seit 23 Jahren diese Abzocke laufen kann und trotz Anzeigen von Betroffenen von Seiten der Staatsanwälten nichts geschehen ist.
Man wird auf der Strasse mit Lügen der Werber zum Abschluss eines Abos gebracht. Wenn ich nun eine Anzeige mache, sieht die Staatsanwaltschaft nur was in den Verträgen steht. Die sind ok. Wie soll man nun erklären, dass man den Vertrag ohne den durchzulesen unterschrieben hat. Wenn man Verträge abschliesst, liest man sich das ja vorher durch.:ermm:
Wie soll man beweisen was der Drücker sagte? Selbst wenn man einen Zeugen dabei hatte wird das schwer werden.

Unterschrift gefälscht.
Was meiner Schwester/Schwager bei Tele 2 passierte
http://www.echte-abzocke.de/telefon-telekommunikation/917-aerger-mit-tele-2-a.html
Eine Anzeige wegen der gefälschten Unterschrift wurde nicht aufgenommen.
Man hätte angeblich nie herausfinden können, wer diese getätigt hat.

Genauso ist es doch hier auch. Wenn der Name der Firma zu bekannt ist, ist sie weg. Und ich denke auch nicht, dass die Namen der Drücker stimmen.


Hinweise willkommen

http://www.vzhh.de/recht/106241/gutscheine-vom-vsr-verlag.aspx

Ärger mit dem VSR-Verlag oder anderen? Straßenwerbung? Schwindeleien bei der Unterschrift? Untergeschobener Vertrag? Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir werden gegen den Verlag notfalls gerichtlich vorgehen, um diese unseriöse Praxis zu unterbinden. Gern können Sie sich auch von uns beraten lassen. Hier finden Sie eine Übersicht über unsere Beratungsangebote und -zeiten.
Stand vom Montag, 28. April 2014
 
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De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Ich habe jeden Tag mit Betrügern, Raubtätern, Urkundenfälschern, Erpressern usw. deren Staatsanwälten, Richtern, Anwälten usw. zu tun.
:w00t::whistle:
Dann würde mich mal dein Beruf interessieren.


aber weisst was....du hast Recht und ich meine Ruhe.

:w00t: Aber ich móchte dein Gesicht sehen wenn du die Nachricht von der Staatsanwaltschaft bekommst "Verfahren eingestellt"
Das muß ja für dich ein Weltuntergang sein. :whistle:

Nachtrag:
Im übrigen ist der Videoring des Herrn Klenk Vergangenheit; der hat sich auf neue "Geschäfte" spezialisert.
Informier dich erst.
Auch zum Zeitpunkt vom DVR war er im Zeitungsvetrieb.Besser,der Zeitungsvertrieb war Grundlage für den DVR.Klartext...erst Zeitungsvertrieb,dann DVR.
 
Zuletzt bearbeitet:

Krennz

New member
In diesen Fällen ist immer das BGB hilfreich.

Nach §§ 119 Irrtum, 120 falscher Übermitlung, 123 Täuschuing und 142.1 Anfechtbarkeit bekannnt kann ich jeden Vertrag an die Wand fahren und bin raus.

Da wo keine übereinstimmende Willenserklärung (ich verkaufe Dir was und Du nimmst es an) zu Stande kommt hat der Anbietende sein Recht verloren.
 

ichauch

New member
Hallo,

ich bin heute im Supermarkt von einem angesprochen wurden. Der Mann warb mit Gutscheinen und wollte meine Adressdaten haben um mir die Gutscheine zu zusenden. Ich gab meine Daten an und unterschrieb auch. Als ich mir das Heft genauer ansah wurde ich skeptisch und er meinte ich brauche keine Angst zu haben ein Abo abgeschlossen zu haben, denn es würde ja das Kreuz bei einer Zeitschrift fehlen und Bankdaten stehen ja auch keine drinnen. Mein Bauchgefühl zwang mich als ich zu Hause war mal im Inet zu stöbern und ich wurde auf dieses Forum aufmerksam. Nun habe ich vorsorglich von meinem Widerspruchsrecht gebrauch gemacht und diese per Einschreiben nach München an die VSR geschickt. Nun meine Frage, kann ich schon etwas widersprechen, obwohl ich noch nicht mal weiß was auf mich zu kommt und wie soll ich mich weiter verhalten. Mein Widerspruchsschreiben lautet wie folgt

Widerrufsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,


Als ich heute im Supermarkt einkaufen war wurde ich von einem Promoter angesprochen. Er warb mit Einkaufsgutscheinen, welche ich per Post erhalten könnte und fragte mich nach meiner Wohnanschrift. Diese teilte ich dem Promoter mit und unterschrieb dann das Formular. Als ich mir das Alles noch mal durchlesen wollte meinte der Promoter „ Ich bräuchte keine Bedenken zu haben, dass ich ein Zeitschriften Abo abgeschlossen hätte, denn es fehlt ja das Kreuz und die Bankverbindung.“ Als ich Zuhause angekommen bin setzte ich mich an den PC und musste im Internet lesen, dass Ihre Firma solche unmöglichen Praktiken vollzieht.

Hiermit mache ich von meinem Widerrufsrecht gebrauch und widerspreche den am 14.07.2014 unterschrieben Vertrag.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreiben. Eine Kopie vom Vertrag lege ich bei.


lg
 

schnippewippe

New member
Warte ab ob noch was kommt. Du hast den Widerruf ja beweisbar in der Widerrufsfrist geschickt. Damit hat sich der Vertrag erledigt.
 

ichauch

New member
danke Dir für Deine Antwort, werde mich melden wenn ich etwas erfahren habe. Ich bin am überlegen, falls der Widerruf nicht anerkannt wird, gleich zum Anwalt zugehen. Mein Mann hat auch so einen Zettel unterschrieben, weil der Promoter meinte, dass er andere Gutscheine erhalten würde.
 

schnippewippe

New member
Wer per Einschreiben Einwurf/Rückantwort den Vertrag in der Widerrufsfrist widerruft ist raus. Da können die machen was sie wollen. ;)
 

Leonhard

New member
Hallo,

ich bin heute im Supermarkt von einem angesprochen wurden. Der Mann warb mit Gutscheinen und wollte meine Adressdaten haben um mir die Gutscheine zu zusenden. Ich gab meine Daten an und unterschrieb auch. Als ich mir das Heft genauer ansah wurde ich skeptisch und er meinte ich brauche keine Angst zu haben ein Abo abgeschlossen zu haben, denn es würde ja das Kreuz bei einer Zeitschrift fehlen und Bankdaten stehen ja auch keine drinnen. Mein Bauchgefühl zwang mich als ich zu Hause war mal im Inet zu stöbern und ich wurde auf dieses Forum aufmerksam. Nun habe ich vorsorglich von meinem Widerspruchsrecht gebrauch gemacht und diese per Einschreiben nach München an die VSR geschickt. Nun meine Frage, kann ich schon etwas widersprechen, obwohl ich noch nicht mal weiß was auf mich zu kommt und wie soll ich mich weiter verhalten. Mein Widerspruchsschreiben lautet wie folgt

Widerrufsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,


Als ich heute im Supermarkt einkaufen war wurde ich von einem Promoter angesprochen. Er warb mit Einkaufsgutscheinen, welche ich per Post erhalten könnte und fragte mich nach meiner Wohnanschrift. Diese teilte ich dem Promoter mit und unterschrieb dann das Formular. Als ich mir das Alles noch mal durchlesen wollte meinte der Promoter „ Ich bräuchte keine Bedenken zu haben, dass ich ein Zeitschriften Abo abgeschlossen hätte, denn es fehlt ja das Kreuz und die Bankverbindung.“ Als ich Zuhause angekommen bin setzte ich mich an den PC und musste im Internet lesen, dass Ihre Firma solche unmöglichen Praktiken vollzieht.

Hiermit mache ich von meinem Widerrufsrecht gebrauch und widerspreche den am 14.07.2014 unterschrieben Vertrag.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreiben. Eine Kopie vom Vertrag lege ich bei.


lg


Schlecht ist schon mal, dass Du überhaupt etwas unterschrieben hast, ohne zu wissen "was". Daher kann man auch nichts anraten. Also: "Was hast Du auf diesem Vertrag unterschrieben?"
 

schnippewippe

New member
OLG Hamburg: Auf nicht vorhandenes Widerrufsrecht bei Zeitschriften-Abonnements muss hingewiesen werden
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Zeitschriftenabonnements, bei denen kein Widerrufsrecht besteht, auf diesen Umstand hingewiesen werden muss. Der (potentielle) Kunde müsse sich darüber im Klaren sein, dass er das Abonnement unwiderruflich abschließe. Grundsätzlich unterlägen Abonnement-Verträge zwar dem Fernabsatzrecht, unterfallen jedoch einer Ausnahmeregelung, wonach ein Widerrufsrecht “bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten” nicht bestehe. Darüber müsse der Verbraucher informiert werden. Die Information habe den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, d.h. die entsprechende Information müsse vor Abgabe der Vertragserklärungen klar und verständlich erteilt werden und müsse in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragserklärung stehen. Zum Volltext der Entscheidung:.............................
Wenn die darauf hinweisen würden, würde wohl kaum noch einer unterschreiben.


Verbraucherzentrale Hamburg | - Gutscheine vom VSR Verlag?

Mit Gutscheinen ausgetrickst

Viele Verbraucher, die zurzeit von Zeitschriftenwerbern des VSR Verlags angesprochen werden, glauben für Gutscheine zum Einkaufen oder Probelesen zu unterschreiben, doch sie erhalten stattdessen kostenpflichtige Abonnements. Täglich erreichen uns mehrere Beschwerden von Betroffenen, denen in Einkaufszentren oder Supermärkten Abos untergeschoben wurden: So unterzeichnete Frau L. aus P. in dem Glauben, dass sie kostenlose Gutscheine des Supermarkts erhalten würde und dachte, es wäre eine Aktion der Filiale. Herr L. aus D. schildert, dass er in einem Einkaufszentrum angesprochen und ihm erklärt wurde, dass er Gutscheine und Werbung zugeschickt bekäme, wenn er seine Adresse angebe und dafür unterschriebe............................................
Noch ein anderer Fall.
Im konkreten Fall war in einer Anzeige eine Postkarte beigefügt, mittels welcher Verbraucher ein Zeitschriften-Abo bei einem Verlag bestellen konnten.
Normal gibt es kein Widerrufsrecht .
Aber
http://netzrecht.org/auf-nichtbestehen-des-widerrufrechts-im-fernabsatz-muss-hingewiesen-werden/

Weder im Rahmen der Anzeige noch auf dem Bestellcoupon wurde auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechts ausdrücklich hingewiesen. Die Verbraucherzentrale wurde darauf aufmerksam, mahnte das Verlagshaus ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Das Verlagshaus hingegen berief sich darauf, dass die Fernabsatzregelungen nicht anwendbar seien, da es sich beim Zeitschriften-Abonnement um den Ausnahmetatbestand des § 312b III Nr. 5 BGB (“Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs”) handele.

Schließlich hatte sich der BGH letztinstanzlich zu entscheiden und gab der Klägerin Recht (Urteil vom 09.06.2011 – Az.: I ZR 17/10):............
 
Zuletzt bearbeitet:

Krennz

New member
Und, sollte doch was kommen, kann ich immer noch wegen § 123 BGB wegen Täuschung und § 120 BGB falscher Übermittlung anfechten.
 
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