schnippewippe
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AW: Abzocke von Frank Drescher - OPM Media GmbH
Ich bin gespannt ,ob auch mal andere Urteile gesprochen werden.
Ich gehöre ja zu den vorsichtigen User die sagen """ sage niemals es könnte nichts passieren """
Aber die Versäumnisurteile - Anerkenntnisuerteile sind selbst in meinen Augen ein Witz.
Wieso sind die Kosten nicht als Zahl geschrieben. Warum wird es nicht hervorgehoben ????? Wieso sind sie im Fließtext versteckt.
Wann kommt das endlich mit der Buttonreglung. Diese Abzocke könnte schon längst der Vergangenheit angehören.
IM ersten war die AGB auf der Anmeldeseite. Die Kosten und die Laufzeit waren klar und dick hervorgehoben.
Beim zweiten Urteil waren diese Angaben in 4 Reihen deutlich neben der Anmeldung.
Ausserdem ist der User von den Kostenlose Teil in den Kostenpflichtigen Teil gewechselt. Vor dem Eintreten in den Kostenpflichtigen Teil wird mitgeteilt, das es ab hier kostenpflichtig ist und wieviel es kostet. Hat der User aber nicht beachtet.
Ich bin gespannt ,ob auch mal andere Urteile gesprochen werden.
Ich gehöre ja zu den vorsichtigen User die sagen """ sage niemals es könnte nichts passieren """
Aber die Versäumnisurteile - Anerkenntnisuerteile sind selbst in meinen Augen ein Witz.
Wieso sind die Kosten nicht als Zahl geschrieben. Warum wird es nicht hervorgehoben ????? Wieso sind sie im Fließtext versteckt.
Wann kommt das endlich mit der Buttonreglung. Diese Abzocke könnte schon längst der Vergangenheit angehören.
Ich kenne zwei Urteile die keine Versäumnisurteile - Anerkenntnisuerteile sind .Ein typisches Merkmal einer Abofalle ist die versteckte Preisangabe. Diese ist gegeben, wenn die Preisangabe bei dem Registrierungsvorgang gar nicht oder nur in einem kleinen Fließtext versteckt ist oder wenn die Kostenpflichtigkeit des Angebots ausschließlich auf der Startseite, aber nicht auf weiteren Seiten, die direkt über Suchmaschinen wie Google.de angesteuert werden können, erwähnt wird.
Das Landesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 05.09.2007 - 3-08 O 35/07) hat entschieden, dass eine Preisangabe eines Internetangebots nur dann ausreichend leicht erkennbar ist ( i.S.d. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV), wenn der Nutzer sie ohne jegliche Schwierigkeiten auffinden kann. Demnach darf die Preisangabe nicht versteckt werden und kann auch durch einen unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen, wenn der Verbraucher hinreichend klar darauf hingewiesen wird. Dieser Sternchenhinweis ist allerdings so zu platzieren, dass der Verbraucher vor der Inanspruchnahme des Angebots klar und eindeutig auf den für die Leistung zu zahlenden Preis hingewiesen wird......................................[URL="http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:R0pdihtuHqQJ:www.aboalarm.de/abofallen/versteckte-preisangaben+Kosten+im+Flie%C3%9Ftext+versteckt&cd=8&hl=de&ct=clnk&gl=de&client=firefox"]weiter im link [/URL]
IM ersten war die AGB auf der Anmeldeseite. Die Kosten und die Laufzeit waren klar und dick hervorgehoben.
Beim zweiten Urteil waren diese Angaben in 4 Reihen deutlich neben der Anmeldung.
Ausserdem ist der User von den Kostenlose Teil in den Kostenpflichtigen Teil gewechselt. Vor dem Eintreten in den Kostenpflichtigen Teil wird mitgeteilt, das es ab hier kostenpflichtig ist und wieviel es kostet. Hat der User aber nicht beachtet.
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