Hilfe bei Abofalle: Was tun bei Abzocke? (inkl. Musterbriefe)

schnippewippe

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Alles über die verschiedenen Widerrufsbedingungen

In welchen Fällen darf das Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen werden?

Auch die zweite Seite könnte für einige User interessant sein


Zusatz zu
Weitere Ausschlussgründe

Neben den oben genannten Gründen existieren weitere Gründe für den Ausschluss eines Widerrufsrechts beispielsweise bei der Lieferung von Zeitschriften oder Zeitungen sowie im Rahmen von manchen Finanzdienstleistungen (vgl. § 312d Abs. 4 BGB) .
Da hat sich ja was geändert.
Kein Widerrufsrecht für Zeitungsabo per Internet
Seit dem 04.08.2009 besteht bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen das 14-tägige Widerrufsrecht auch bei Zeitungen/Zeitschriften
Haustürgeschäft: Zeitungsabo auf der Strasse -14 Tage
 
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rica74

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Hallo,

ich habe mich bei drive2u registriert und nicht gewusst das es Kohle kostet :huh:

Nun hab ich die Rechnung bekommen und soll 90 Euro bezahlen. Bin dann hier auf diese Seite gestoßen und habe drive2u folgendes geantwortet:

--------------------------------------------------

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrer Rechnung vom [Datum] stelle ich fest: Sollte ich mich tatsächlich am [Datum] auf [Internetseite] angemeldet haben, war ich mir der damit verbundenen Kosten nicht bewusst. Hierüber wurde ich erst durch Ihr Schreiben aufgeklärt. Aufgrund der unzureichenden Preisinformation auf Ihrer Seite fehlt es daher bereits an einem wirksamen Vertragsschluss zu den von Ihnen behaupteten Konditionen.

Hilfsweise erkläre ich die Anfechtung einer etwaigen vertragsbezogenen Willenserklärung, weil von mir lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt war und keine kostenpflichtige.

Schließlich mache ich hilfsweise auch von meinem Widerrufsrecht aus §§ 312d, 355 ff. BGB Gebrauch. Da eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform nicht erteilt worden ist, ist der Widerruf auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen.

Aus den genannten Gründen werde ich keinerlei Zahlung leisten.

Von weiteren Mahnungen bitte ich abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

--------------------------------------------------------------

Nun habe ich eine mail bekommen in der folgendes steht:

----------------------------------------------------------------------

herzlichen Dank für Ihr Schreiben. Sie haben durch Ihre abgeschlossene Registrierung einen rechtsgültigen Vertrag abgeschlossen.

Die Anmeldung wurde durch gezieltes Anklicken des an Ihre E-Mailadresse übermittelten Bestätigungslinks aktiviert. Diese E-Mail enthielt weiterhin die Widerrufsbelehrung und die Vertragsbedingungen (AGB). Dies entspricht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Belehrung gemäß Fernabsatzgesetz.
[edit]

Wir gehen davon aus, dass sich das Mißverständnis hiermit aufgelöst hat und verbleiben

Zunächst rein informatorisch weisen wir beispielhaft auf folgende Gerichtsentscheidungen hin:
.deutsche-zentral-inkasso.de/aktuelles.php Deutsche Zentral Inkasso GmbH]

Mit freundlichen Grüßen

---------------------------------------------------------------

Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen was ich jetzt machen soll?

LG Rica
 
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manafraid

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Soweit ich das beurteilen kann: Nix, gar nix, schmeiß den Müll, hätte fast gesagt, lieber als Dein Geld aus dem Fenster. Aber, warte man nochmal, bis die cracks hier sind.

Gruß
manafraid
 

schnippewippe

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Hallo
ich gebe Dir mal einen Link http://www.echte-abzocke.de/computer-internet/214-drive2u-de-2.html . Hier wird schon darüber geschrieben.
"" manafraid "" hat schon recht mit dem was er schreibt.

Aber trotzdem möchte ich noch dazu sagen, dass es auch hier Urteile gibt ,die gegen die Kunden ausgefallen sind. Die sind aber meistens sehr zweifelhaft. Da Anerkenntnis oder Versäumnisurteile .

Du kannst einmal den Vertrag Widerrufen/anfechten oder aber auch gar nichts machen. Das musst du entscheiden. Sollte ein Mahnbescheid kommen , musst du reagieren.
 

schnippewippe

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Das zu wissen könnte so manch einen "" Schuldner "" oder Gläubiger interessieren.

Bundestag bereitet Weg für effektiven Rechtsschutz in Europa


Die Europäische Verordnung VO 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (Europäische Mahnverfahren-Verordnung) ist im Dezember 2006 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. Dezember 2008 unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.
Geltung in Deutschland
Die VO 1896/2006 ist im Dezember 2006 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. Dezember 2008 unmittelbar in den Mitgliedsstaaten.

Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Bleibt zu erwähnen......Die Kosten.

Kosten des Europäischen Mahnverfahrens
Die Gebühren sind identisch mit denen, die im nationalen Mahnverfahren entstehen. Evtl. hinzu kommen Auslagen für eine Zustellung im EU-Ausland oder ggf. Dolmetscherkosten.
In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz findet sich unter Nr. 1110 der Gebührentatbestand für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, welcher eine 0,5fache Gebühr nach der Gerichtskostentabelle vorsieht, mind. 23,-€.
Die Tabelle finden Sie in Anlage 2 (zu § 34 GKG).
Quelle: berlin.de/pdf
 

schnippewippe

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BGH: Zum Erfordernis einer Widerrufsbelehrung in Textform

BGH: Zum Erfordernis einer Widerrufsbelehrung in Textform

Neben dem klassischen Papier kommen im digitalen Zeitalter insbesondere dauerhafte Datenträger wie eine CD, DVD oder die Festplatte des Computers und unter Umständen auch die Internet-Website in Frage.

Jedoch reicht es nicht aus, dass sich die korrekte Widerrufsbelehrung auf einem solchen dauerhaften Medium befindet. Sie muss dem Verbraucher in dieser Form auch zugehen. Dies stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 29.04.010 (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010, I ZR 66/08 – “Holzhocker”) nochmals klar.

Demnach reiche es nicht aus, die Widerrufsbelehrung lediglich auf der Internetverkaufsseite in speicherbarer und ausdruckbarer Form bereitzustellen. Dies setze nach Ansicht des Gerichts nämlich ein aktives Handeln des Verbrauchers voraus. Die Belehrung ginge dem Verbraucher somit nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange es sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt. Dass der Käufer die Widerrufsbelehrung bei eBay unter der Rubrik „Ich habe gekauft“ bis zu 60 Tage nach dem Vertragsschluss abrufen konnte, ändere daran nichts......................mehr darüber im link
 

schnippewippe

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Mal etwas Allgemeines.
Zeitpunkt der Informationspflichten bei Gewinnspielen
Gerade angesichts neuer Medien wie Fernsehen, Internet oder dem mobilen Telekommunikationsbereich stellt sich für den Veranstalter eines Gewinnspiels regelmäßig die Frage, wann genau er die Teilnehmer über die näheren Bedingungen seines Spiels informieren muss.

So bietet eine SMS nur 140 Zeichen. Auch der Platz auf dem TV-Bildschirm ist begrenzt. Und auch eine Webseite bietet nicht wirklich ausreichend Platz.

Wann und wie muss ein Gewinnspiel-Veranstalter über die Teilnahmebedingungen informieren? Reicht es aus, wenn die Information irgendwann im Laufe der Anmeldung geschieht? Oder muss die Belehrung bereits bei der ersten Werbung erfolgen?

Dieser Frage geht das heutige Video oben im link nach.
 

Marty1988

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SternTV hat vorhin über Abo-Fallen berichtet, ein ehemaliger Mitarbeiter einer Abzockfirma ist ausgestiegen und hat Insiderinfos verraten. War sehr interessant!:fear:

SternTV
 

schnippewippe

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Habe ich auch gesehen. Im link von @ Marty1988 müsst ihr auf ""Ein Aussteiger berichtet Die Tricks der Abofallen-Betreiber "" klicken .
Also lasst Euch nicht von dem Bild was ihr seht täuschen. Ist mir leider auch erst passiert.

Hier nun das Video dazu

Tatsächlich hätten die Opfer, die aus allen Gesellschaftsschichten kommen, nicht viel zu befürchten, weiß auch Aussteiger A.: "Wir hätten niemals versucht, einen säumigen Zahler tatsächlich zu verklagen. Die Gefahr ist zu groß, dass das Verfahren zu unseren Ungunsten ausgeht und das Urteil andere Kunden darin bestärkt, nicht zu zahlen", sagt er. "Der letzte Schritt unsererseits ist das Inkassoschreiben. Danach geben wir auf."
 
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schnippewippe

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Abofallen- wehren sie sich

Aufruf von Akte 2010 an alle Opfer.

Schreibt Akte 2010 wenn ihr einen Prozess gewonnen habt.
Man möchte diese als Sammlung einstellen.

Leider finde ich das im Video angesprochene Urteil nicht. Aber es könnte vielen Eltern helfen.
Denn der Fall betrifft einen Minderjährigen. Die Betreiber drohen da ja besonders arg.



Zweiter Screenshot

 
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schnippewippe

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schnippewippe

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Sammelklage in Deutschland ?

Branchenbuch-Abzocke und Internet-Abo-Fallen: die Sammelklage

Bei deutschen Gerichtsshows oder Krimis wird man diesen Ausdruck (hoffentlich jedenfalls) nicht hören (obschon ich Frau Salesch und Herrn Hold sehr dankbar wäre, wenn sie dieses Thema einmal kurz behandeln würden). Im deutschen Recht findet sich das Instrument der Sammelklage nämlich nicht oder nur in speziell geregelten Sonderfällen. Hierzulande muss vielmehr jeder einzelne seinen eigenen Fall vor Gericht bringen und überprüfen lassen........................mehr darüber im link
 

schnippewippe

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Neue Website über Abo-Fallen www.Vorsicht-im-Netz.de

Pressemitteilung 01.02.11
Informativ, nützlich und unterhaltsam: Neue Website über Abo-Fallen Startseite - Vorsicht im Netz
Startschuss für die Informationskampagne des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland über Abo-Fallen / Neue Website mit Videos, Quizspiel, Forum, Musterbriefen und allem Wissenswerten


Kehl – Verbraucher müssen im Internet genauso wachsam sein wie im wirklichen Leben – unter diesem Motto steht die Informationskampagne des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Deutschland über Abo-Fallen im Internet. Ziel ist es, Verbraucher umfassend zu informieren: Damit sie die Tricksereien frühzeitig erkennen und auch ihr Verhalten im Internet ändern. ...........weiter im link
 

schnippewippe

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Ein Klick zu viel - und die dicke Rechnung kommt

Abofallen Wie Internetbetrüger arglose Nutzer einschüchtern und dabei Millionen scheffeln. Von Thomas Wüpper
------------Das kann schnell passieren. Denn die Abzocker sind mit allen Wasser gewaschen und gehen sehr methodisch vor, um möglichst viele Surfer hereinzulegen und zur Zahlung zu zwingen. Im Monat verdienen manche dieser Betrüger 100 000 Euro und mehr. .........................

Die Bundesregierung will die Abofallen-Mafia durch ein neues Gesetz bekämpfen. Künftig sollen kostenpflichtige Internetseiten klar gekennzeichnet sein. Der Verbraucher soll zudem per Mausklick bestätigen, dass er den Kostenhinweis gesehen hat. Der Deutsche Anwaltsverein mit mehr als 67 000 Mitgliedern hält das für unnötigen Aktionismus. Die derzeitigen Gesetze reichten völlig, um der Abo-Mafia das Handwerk zu legen - sowohl zivil- als auch strafrechtlich. Denn die Abofallen seien nichts anderes als Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch. Was fehle, sei der Vollzug der Gesetze durch Gerichte und Ermittlungsbehörden. Dieser Rüffel scheint berechtigt.

Denn seit Jahren treiben dubiose Internetanbieter fast ungehindert ihr Unwesen in Deutschland und schädigen Verbraucher, ohne dass Politik, Gerichte und Behörden durchgreifen. In Italien ist das anders. Dort verhängte die Wettbewerbsbehörde kürzlich eine Millionenstrafe gegen die deutsche Euro Content Ltd. aus Frankfurt, die in wenigen Monaten mehr als 100 000 Nutzer in ihre Abofallen gelockt hatte...........................mehr im link
 

schnippewippe

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Liste der Verbraucherzentrale Gewinnversprechen 500 Firmen gibt es schon.

Verbraucherzentrale Hamburg
.....................................
Schwarze Liste

Die Absender sitzen wohlweislich im sicheren Ausland oder verbergen ihre Identität hinter einer Postfachnummer oder sind aus anderen Gründen unseriös. Versuche, den Gewinn einzufordern, scheitern daher. Wir haben die unseriösen Gewinnfirmen jetzt in einer Schwarzen Liste veröffentlicht. Die wird lang und länger – schon über 500 Firmen stehen jetzt darin!

* Steht „Ihre“ Firma auch auf der Liste? Dann ab in den Papierkorb mit dem Brief.
*


Steht sie noch nicht drauf? Dann her damit. Wir nehmen ständig neue Firmen in die Liste auf – auch, wenn es sich meist um Scheinfirmen und Fantasienamen handelt. ....................................mehr darüber im link
 

schnippewippe

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Login - und das Recht erlischt? Die Rechtslage ist eigentlich klar:

Login - und das Recht erlischt?
Die Rechtslage ist eigentlich klar: Wird ein Vertrag übers Internet geschlossen, steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Egal, ob mit der Dienstleistung begonnen wurde oder nicht. Aber das scheint einige Firmen nicht zu interessieren. Sie versuchen, den Verbrauchern ihr Widerrufsrecht auszureden.

.............................

.............Dem hat der Gesetzgeber inzwischen einen Riegel vorgeschoben. Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 BGB nur dann vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wird. Das heißt, der Verbraucher muss bezahlt, der Unternehmer die gesamte Leistung erbracht haben. Das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrecht kommt also bei Verträgen, bei denen der Verbraucher z.B. ein Single-Portal ein Jahr nutzen oder eine Telekommunikationsleistung wahrnehmen kann, gar nicht in Betracht. Denn der Unternehmer hat erst mit Ablauf der Vertragslaufzeit seine Leistung vollständig erbracht. ..........mehr darüber im link
 
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