Hallo,
habe heute auch ein nettes Schreiben bekommen das ich angeblich ein ABO abgeschlossen habe...
Hab mich hier ein wenig belesen und möchte Montag gleich ein einschreiben los schicken!
Bitte um Tips ob mein Schreiben so ok ist:
Hier mein Schreiben:
**** den, 02.06.2012
AN:
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/edit
Betrifft: Widerruf und hilfsweise Anfechtung des angeblichen Vertrages wegen Täuschung
Sehr geehrter **** ****,
Habe heute am 02.06.2012 überraschend Post bekommen das ich angeblich ein ABO abgeschlossen haben so. Mir wurde versichert das es kein Abo ist . Man fragte mich ob ich gern 2x kostenlos Zeitschriften vom Playboy testen möchte. Für mich gibt es keinen kostenpflichtigen Vertrag. Den hättest ich auch gar nicht abgeschlossen.
Hier mit Widerrufe ich dieses ABO (Kundennummer: ?????????) für den Playboy!
Da ich weder Vertragsunterlagen noch eine Widerrufsbelehrung erhalten habe, liegt dieses Schreiben noch in der Widerrufsfrist. Die Widerrufsfrist beginnt ja erst dann zu laufen, wenn ich eine Widerrufsbelehrung erhalte. Bestätigen sie mir umgehend das sie diesen Ihrer Meinung nach bestehenden Vertrag storniert haben. Der ja für mich eh nie bestanden hat. Denn der Werber hat immer wieder versichert das es gratis ist . Was sollen diese Lügen der Werber.
Ausserden fechte ich wegen der Lügen der Werber den Vertrag wegen Täuschung an.
Da ich dadurch der Meinung war das es gratis ist, fechte ich den Vertrag auch wegen Irrtum an.
Bürgerliches Gesetzbuch:
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)
Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 123
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Mit Freundlichen Grüßen
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