schnippewippe
New member
Meine Meinung als Laie dazu.
Ich habe zwar bis jetzt kein Urteil gegen Kunden gefunden. Aberich würde mich trotzdem einmal richtig wehren.Das E-mails und ein Fax wie wir sie verschicken bei uns vor Gericht meistens nicht als Beweis anerkannt werden, habe ich ja schon oft mitgeteilt. Ich ärger mich auch immer darüber, wenn in der AGB von Verträgen mitgeteilt wird, dass man per E-mail oder Fax widerrufen kann.
Da man hier einen Vertrag abgeschlossen hat ,würde ich den Vertrag einmal per Einschreiben mit Rückantwort/Einwurf wegen Täuschung und Irrtum anfechten.Beim Einwurf kann man es hier verfolgen und ausdrucken.
Ich würde dem Anwalt mitteilen,
dass der Vertrag nur durch die Täuschung (Lügen des Werbers)zustande gekommen ist und ich der Vertrag am ..........per E-mail von mir angefochten wurde . Was aus dem Innhalt meines Schreibens klar zu erkennen war. Lassen sie sich bitte den geführten Schriftwechsel mit der PVZ vorlegen.
Es ist keine bestimmte Form für eine Anfechtungserklärung vorgeschrieben. Ich muss das Wort „Anfechtung“ nicht benutzen, es reicht aus, dass meine Erklärung erkennen lässt, dass ich den Vertrag nicht gelten lasse.
Da man es von Seiten der PVZ nach meinen Schreiben vom.......... so hinstellt, als wenn ich den Vertrag nicht fristgerecht widerrufen habe, widerspreche ich der Mitteilung einen rechtskräftigen Vertrag zu haben und weise ebenfalls die Kündigung zum 08/2014 zurück.
Ausserdem fechte ich den angeblich immer noch bestehenden Vertrag,nun noch einmal wegen Arglistige Täuschung nach § 123 BGB und nach § 119 wegen Irrtum an.
Ich habe zwar bis jetzt kein Urteil gegen Kunden gefunden. Aberich würde mich trotzdem einmal richtig wehren.Das E-mails und ein Fax wie wir sie verschicken bei uns vor Gericht meistens nicht als Beweis anerkannt werden, habe ich ja schon oft mitgeteilt. Ich ärger mich auch immer darüber, wenn in der AGB von Verträgen mitgeteilt wird, dass man per E-mail oder Fax widerrufen kann.
Da man hier einen Vertrag abgeschlossen hat ,würde ich den Vertrag einmal per Einschreiben mit Rückantwort/Einwurf wegen Täuschung und Irrtum anfechten.Beim Einwurf kann man es hier verfolgen und ausdrucken.
Ich würde dem Anwalt mitteilen,
dass der Vertrag nur durch die Täuschung (Lügen des Werbers)zustande gekommen ist und ich der Vertrag am ..........per E-mail von mir angefochten wurde . Was aus dem Innhalt meines Schreibens klar zu erkennen war. Lassen sie sich bitte den geführten Schriftwechsel mit der PVZ vorlegen.
Es ist keine bestimmte Form für eine Anfechtungserklärung vorgeschrieben. Ich muss das Wort „Anfechtung“ nicht benutzen, es reicht aus, dass meine Erklärung erkennen lässt, dass ich den Vertrag nicht gelten lasse.
Da man es von Seiten der PVZ nach meinen Schreiben vom.......... so hinstellt, als wenn ich den Vertrag nicht fristgerecht widerrufen habe, widerspreche ich der Mitteilung einen rechtskräftigen Vertrag zu haben und weise ebenfalls die Kündigung zum 08/2014 zurück.
Ausserdem fechte ich den angeblich immer noch bestehenden Vertrag,nun noch einmal wegen Arglistige Täuschung nach § 123 BGB und nach § 119 wegen Irrtum an.
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